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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 257/14
vom
2. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
2. Juli 2014
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10.
Februar 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der für die Bedrohung verhängten Einzelgeldstrafe die [X.] auf 1
Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.
2 StPO). Allerdings hat die [X.] hinsichtlich der für die Bedrohung der Nebenklägerin verhängten Einzelgeldstrafe die Festsetzung der [X.] unterlassen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. August 2008
2 [X.], und vom 16. Dezember 2008
3 [X.]) setzt der Senat die [X.] auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest.
Basdorf
Sander
Schneider
Berger
Bellay
1
Meta
02.07.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. 5 StR 257/14 (REWIS RS 2014, 4365)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4365
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