Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2015, Az. 5 StR 88/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13573

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 88/15
vom
24. März 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Raubes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. März 2015
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
November 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der im Fall II.6 der Urteilsgründe für den
Computerbetrug
ver-hängten Einzelgeldstrafe die [X.] auf einen
Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich
der im Fall II.6 verhängten Geldstrafe die Festsetzung der [X.] unterlassen. In entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8.
August 2008

2
StR 292/08 und vom 2.
Juli 2014

5
StR 257/14 mwN) setzt der Senat die [X.] auf den Mindestsatz von einem Euro (§
40 Abs.
2 Satz
3 StGB) fest.

Sander
Schneider
König

Berger
Bellay

1

Meta

5 StR 88/15

24.03.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2015, Az. 5 StR 88/15 (REWIS RS 2015, 13573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13573

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