Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. 1 StR 122/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7218

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[X.] vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. April 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. September 2009 wird mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der verhängten [X.] die [X.] auf 1,-- Euro festgesetzt wird, als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die [X.] hinsichtlich der verhängten Einzelgeld-strafen die Festsetzung der [X.] unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn - wie hier - aus der Einzelgeldstrafe und [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. [X.]St 30, 93, 96; [X.]R StGB § 54 Abs. 3 [X.] 1 und 2). 1 In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], [X.]. vom 8. August 2008 - 2 [X.]; [X.]. vom 16. Dezember 2008 - 3 StR 503/08) setzt der Senat die [X.] auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest. 2 - 3 - Durch die Bejahung lediglich eines bedingten Vorsatzes ist der Ange-klagte nicht beschwert. 3 [X.]Wahl [X.]Elf

Meta

1 StR 122/10

27.04.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2010, Az. 1 StR 122/10 (REWIS RS 2010, 7218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7218

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