Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. 5 StR 625/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8731

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom
23. Januar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Januar 2013
beschlossen:

1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20.
August
2012 gemäß §
349 Abs.
4 StPO

a)
mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben,
so-weit der Angeklagte im Fall [X.] ver-urteilt worden ist,
sowie im Gesamtstrafausspruch und

b)
im Einzelstrafausspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass die [X.] auf 10

festgesetzt wird.

2.
Die weitergehende Revision wird gemäß §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in [X.] mit
gefährlicher
Körperverletzung und wegen
Sachbeschädigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung,
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklag-1
-
3
-

ten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb-rigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

1. Die Verbindung des erstinstanzlichen Verfahrens
mit dem beim [X.] anhängigen Berufungsverfahren gemäß
§
4
StPO analog ist nicht zu beanstanden (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
August 1998

3
StR
201/98, [X.], 628, 629). Allerdings hat das [X.] bei der Festsetzung der Einzelgeldstrafe für Fall II.1 der Urteilsgründe das [X.] gemäß §
331 Abs.
1 StPO nicht beachtet und
auf
eine höhere Geldstrafe (90
Tagessätze zu 15

e-nen amtsgerichtlichen Urteil (90
Tagessätze zu 10

erkannt
(vgl. [X.] aaO). Der [X.] setzt
bei Beachtung des §
331 Abs. 1 StPO
die verbindliche niedrigere [X.] fest.

2. Die im Hinblick auf die Vergewaltigung vorgenommene Beweiswür-digung im
Fall [X.] hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Urteil enthält einen durchgreifenden Erörterungsmangel.

Nach den Feststellungen des [X.]s hat der Angeklagte die Nebenklägerin am 3.
November 2010 in ihrer Wohnung vergewaltigt und [X.] mehrfach gewürgt. Das [X.] stützt die Feststellungen zum [X.] im Wesentlichen auf die Aussage der Nebenklägerin, die zwar un-mittelbar nach der Tat Zeugen von Schlägen des Angeklagten berichtet,
[X.] erst in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung vom 22. Februar
2011 den
sexuellen Übergriff des Angeklagten geschildert
hatte.

In einer Beweiskonstellation wie hier müssen die Urteilsgründe erken-nen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die seine Entscheidung be-einflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Juli 1998

1
StR 94/98, [X.]St 44, 153, 159 mwN).
Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Soweit
das [X.] 2
3
4
5
-
4
-

und anführt, dass die Nebenklägerin die Tat vom 3.
November 2010
in
ihrer polizeilichen Vernehmung in gleicher Weise geschildert hat
wie nun im Rahm

19),
mag dies jedenfalls für [X.] zu den Würgeangriffen und sonstigen Verletzungshandlungen gelten, trifft
jedoch hinsichtlich der

ausweislich der Urteilsgründe

erst am 22.
Februar
2011
mitgeteilten Vergewaltigung nicht zu. Eine Aussagekon-stanz für das Vergewaltigungsgeschehen ist damit nicht belegt. Im Hinblick darauf war eine eingehende Darlegung und Würdigung der [X.] geboten
(vgl.
[X.], Beschlüsse vom 24.
Juli 2011

1 [X.], [X.]R
StGB §
177 Abs.
1 Beweiswürdigung
16, und vom 30.
August 2012

5
StR 394/12, NStZ-RR
2013, 19). Hierfür hätten
nicht nur der

nach Aus-sage der Nebenklägerin
auf Anraten einer Freundin
gefasste

Entschluss
zur Anzeige, sondern auch deren Umstände und Inhalt näher festgestellt und
in eine Gesamtwürdigung einbezogen
werden müssen. Entsprechendes gilt für das Verhalten der Nebenklägerin im Nachgang (Internetkontakte mit der neuen Freundin des Angeklagten).

Der [X.] hat angesichts des einheitlichen Tatgeschehens auch den für sich unbedenklichen Schuldspruch wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung mitaufzuheben.

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall [X.] führt zur Aufhebung der Einsatzstrafe
und zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Es

mitgeteilte Verurteilung des Angeklagten (UA S.
5) ergangen ist
und ob die

6
7
8
-
5
-

zugrundeliegende Geldstrafe etwa im Sinne des §
55 StGB einbeziehungs-fähig und gegebenenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten [X.] noch nicht erledigt
gewesen ist
(vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 55 Rn. 6a).

[X.]Raum Schneider

Dölp König

Meta

5 StR 625/12

23.01.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. 5 StR 625/12 (REWIS RS 2013, 8731)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8731

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