Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2008, Az. V ZR 108/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2242

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[X.]BESCHLUSS V ZR 108/07 vom 26. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 26. August 2008 durch [X.] [X.], [X.] Lemke, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 4. April 2008 (Rechnungsdatum 11. April 2008 / [X.] 780081014540) wird zurückgewiesen. Gründe: Es kann dahinstehen, ob der von dem Sekretariat der [X.]

für den Beklagten eingelegte —[X.] vom 31. Juli 2008 als Erinnerung gemäß § 66 GKG zulässig ist. Als solche ist er jedenfalls unbegründet. 1 Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten durch Beschluss vom 3. April 2008 löste gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1242 des [X.] (Anlage 1 zum GKG) eine doppelte Gebühr aus. Diese ist auch der Höhe nach zutreffend angesetzt. 2 Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht dem [X.] nicht entgegen. Er ändert nichts daran, dass die [X.] unbedingt, also unabhängig von der Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe, erhoben worden war und der Senat deshalb über sie zu befin-den hatte. 3 - 3 - 4 Die nach der ablehnenden Entscheidung über den [X.] bestehende Gelegenheit zur Reduzierung der Kostenlast durch [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte nicht genutzt. Er konnte auch nicht damit rechnen, dass ihm diese Möglichkeit bis zu der Entscheidung über sein als Gegenvorstellung gewertetes Schreiben vom 24. März 2008 offen stehen würde. Eine solche Verfahrensgestaltung wäre möglicherweise zwar angezeigt gewesen, wenn Anlass zu der Annahme bestanden hätte, die Gegenvorstellung könne erfolgreich sein. Hiervon konnte der Beklagte aber schon deshalb nicht ausgehen, weil das genannte Schreiben keine sachlichen Einwendungen, son-dern vor allem Beschimpfungen enthielt. 5 [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.05.2006 - 14 O 2511/05 - O[X.], Entscheidung vom 11.05.2007 - 11 U 1049/06 -

Meta

V ZR 108/07

26.08.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2008, Az. V ZR 108/07 (REWIS RS 2008, 2242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2242

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