Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2008, Az. V ZB 42/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3623

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 4. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 4. Juni 2008 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf das Rechtsmittel der Antragstellerin vom 29. April 2008 wird die Kostenrechnung des [X.] vom 15. April 2008 [X.] 780081015944 [X.] unter Zurückweisung im Übrigen aufgehoben, soweit der Kostenansatz 50 • übersteigt. Gründe: Das gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG als Erinnerung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. 1 Der Ansatz einer Gebühr gem. Nr. 1826 [X.] ist nicht berechtigt, weil die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel ausdrücklich nicht als Rechtsbeschwerde, sondern als Beschwerde bezeichnet hat. Demgemäß hat auch der Senat —die [X.] als unzulässig verworfen, freilich mit der unzutreffenden Bezeichnung der Beschwerdeführerin im Rubrum als —[X.] ist danach nur die Gebühr für die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde (Nr. 1811 [X.]) in Höhe von 50 • (vgl. [X.]. v. 18. Mai 2006, [X.] m.w.[X.]). 2 - 3 - Die weitergehende Erinnerung ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin wendet ein, überhaupt keine Kosten tragen zu müssen, da zu Unrecht zu ihren Lasten entschieden worden sei. Damit kann sie im Erinnerungsverfahren ohnehin nicht und im Übrigen deswegen nicht gehört werden, weil die ihre Beschwerde als unzulässig verwerfende Entscheidung rechtskräftig ist. 3 [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.03.2007 - 2 O 875/06 - [X.], Entscheidung vom 06.02.2008 - 1 W 36/07 -

Meta

V ZB 42/08

04.06.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2008, Az. V ZB 42/08 (REWIS RS 2008, 3623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3623

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