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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 27. Mai 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
- 2 - Der [X.] hat am 27. Mai 2008 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechung des [X.] vom 8. Mai 2008 - Kassenzeichen: 780081019185 - wird zurückgewiesen. Gründe: Der als —[X.] bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Nach Nr. 2243 des [X.] fällt für die von dem Senat zurückgewiesene 1 - 3 - Rechtsbeschwerde (Beschl. v. 29. April 2008) eine Gebühr von 2,0 an. Das ist bei einem Gegenstandswert von 59.000 • der angesetzte Betrag von 1.112 • (2 x 556 •). [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.12.2007 - 2 K 22/07 - [X.], Entscheidung vom 14.02.2008 - 1 T 156/08 -
Meta
27.05.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. V ZB 52/08 (REWIS RS 2008, 3815)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3815
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