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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 200/06 vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juni 2007 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.337.000 • festgesetzt. Gründe Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Umfang, in dem das Berufungsurteil angegriffen werden soll. Das waren hier 2.337.000 •. 1 1. Der Kläger hat von der Beklagten zwar Zahlung von zuletzt (15.102.582,30 • abzüglich in erster Instanz zugesprochener 163.683,39 • =) 14.938.898,91 • nebst gestaffelten Zinsen verlangt. Er hat seine weitergehen-den Ansprüche aber nur in Höhe eines Betrags von 2.337.000 • nebst Zinsen zum Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemacht. 2 2. Er hat zunächst nur einen in der Zielrichtung nicht näher präzisierten Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht. Nichtzulassungsbeschwerde hat er erst erhoben, nachdem ihm der Senat in Höhe aussichtsreicher 2.337.000 • Prozesskostenhilfe bewilligt hatte. Dagegen hat er am 20./21. September 2006 - ohne Erfolg - zunächst Gegenvorstellung an den Senat und anschließend Ver-fassungsbeschwerde an das [X.] erhoben, weil er Pro-zesskostenhilfe für einen vollen Angriff gegen das Berufungsurteil erreichen 3 - 3 - wollte. Er hat aber in seiner Gegenvorstellung zugleich ausdrücklich erklärt, dass er das Berufungsurteil ohne eine weitergehende Bewilligung von [X.] auch nicht weitergehend angreifen könne und werde. 3. Der Umfang, in dem der Kläger das Berufungsurteil angreifen würde, konnte sich deshalb erst aus der nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein-gereichten Beschwerdebegründung ergeben. Diese ließ den Umfang des An-griffs nicht erkennen. Sie verband nämlich einen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.337.000 •, in dessen Höhe ihm [X.] bewilligt worden war, mit einem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz seines darüber hinausgehenden Schadens. Diese wei-tergehende Ersatzpflicht der Beklagten hatte der Kläger indessen im Beru-fungsverfahren schon zum Gegenstand eines weitergehenden [X.] 4 - 4 - gemacht, der abgewiesen worden war. Sein weitergehendes Ersatzinteresse konnte er in dieser Verfahrenssituation nur mit einem weitergehenden Zah-lungsantrag weiterverfolgen, den er aber nicht gestellt hat. Der gestellte Fest-stellungsantrag war dazu ungeeignet und erhöhte den Wert daher nicht. [X.] Lemke [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.11.2003 - 3 O 10774/97 - [X.], Entscheidung vom 08.03.2006 - 11 U 59/04 -
Meta
14.06.2007
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2007, Az. V ZR 200/06 (REWIS RS 2007, 3423)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3423
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