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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 232/09
vom
31. Mai 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 31.
Mai 2011 durch den
Vor-sitzenden
Richter Dr.
Bergmann
und den
Richter Dr.
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart, [X.]
Drescher
und
Born
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers zu
41 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 23.
Zivilsenats des [X.] vom 26.
August 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§
543 Abs.
2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien
hat weder grundsätzliche Bedeu-tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Grundsätzliche Bedeutung besteht nicht mehr. Dass der Anspruch auf Zahlung des jährlichen Ausgleichs nicht am Ende des [X.], sondern mit der ordentlichen, auf das Geschäftsjahr folgenden Hauptversammlung entsteht, ist mit den Urteilen des Senats
vom 19.
April 2011 -
II
ZR
237/09 und 244/09 geklärt. [X.] hat eine Revision auch keine Aussicht auf Erfolg.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
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3
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Der Kläger zu
41 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 ZPO).
Streitwert:188.560,00
Bergmann
Strohn
Reichart
Drescher
Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.03.2008 -
3/5 O 211/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 26.08.2009 -
23 [X.]/08 -
Meta
31.05.2011
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2011, Az. II ZR 232/09 (REWIS RS 2011, 6156)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6156
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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