Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2015, Az. I ZR 58/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 2079

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:191115IZR58.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 58/14
vom

19. November 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 19. November 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.] Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen

beschlossen:

Die Revision der Klägerin zu 1 und des [X.] zu 3 gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 12. November 2013 wird insoweit als unzulässig verwor-fen, als das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin zu 1 und des [X.] zu 3 aus dem Gesetz über Urheberrecht und [X.] Schutzrechte abgewiesen hat.

Die Beschwerde der Klägerin zu 1 und des [X.] zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 12. November 2013 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Verurteilung gegenüber dem Kläger zu 2 wendet.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisions-
und des Be-schwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

-
3
-
Gründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf lau-terkeitsrechtliche Ansprüche der Klägerin beschränkt. Soweit die Revisionen der Klägerin zu
1 und des [X.] zu 3 sowie der Beklagten
das Berufungsurteil darüber hinaus angreifen, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§
552 Abs. 1 ZPO).

1. Die Revision ist nur eingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des [X.] ist jedoch anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den [X.] ergeben kann (st. Rspr., etwa [X.], Urteil vom 12. November 2003
-
XII [X.], [X.], 1324; Urteil vom 17. Januar 2008 -
IX [X.], [X.], 748 Rn. 8; Urteil vom 12. Mai 2010 -
VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn.
18; Versäumnisurteil vom 10. Mai 2012 -
IX ZR 143/11, [X.], 1451 Rn.
4; Urteil vom 29. Januar 2013 -
II ZR 91/11, [X.], 468 Rn. 8, jeweils mwN). Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, wonach es für die [X.]en zwei-felsfrei zu erkennen sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. [X.] 108, 341, 349), verlangt jedoch, dass eine Eingrenzung der Zulassung der Revision zwei-felsfrei geschehen muss. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht grundsätzlich nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen ([X.], Urteil vom 27. März 2013 -
I [X.], [X.], 1213 Rn. 14 = [X.], 1620 -
SUMO;
Urteil vom 9. Oktober 2014 -
I
ZR 162/13, [X.], 498 Rn. 12 = [X.], 569 -
Combiotik,
jeweils mwN).
Eine beschränkte Zulassung der Revision liegt aber vor, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreit-1
2
-
4
-
stoffs erheblich sein kann ([X.], [X.],
748 Rn. 8; [X.], Urteil vom 28.
Oktober 2009 -
VIII ZR 164/08, [X.], 733
Rn. 11; Urteil vom 27. Sep-tember 2011 -
II ZR 221/09, [X.]
2011, 2223
Rn. 18; Urteil vom 17. April 2012
-
II ZR 152/10, juris Rn. 13, jeweils mwN).

Im
Streitfall ergibt die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils, dass die Zulassung der Revision auf lauterkeitsrechtliche [X.] begrenzt ist und nicht die ebenfalls im Streit befindlichen urheberrecht-lichen Ansprüche erfasst. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Revision sei hinsichtlich der Frage der zeitlichen Befristung von ergänzenden wettbewerbli-chen Leistungsschutzansprüchen

zuzulassen. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche sind nur
von der Klägerin zu
1 -
als Mitbewerberin der Beklagten -
geltend [X.] worden, während die Kläger zu 2 und 3 ihr
Klagebegehren lediglich
auf urheberrechtliche Ansprüche gestützt haben. Die Entscheidung über die Zulas-sung der Revision ist damit eindeutig so zu verstehen, dass das Berufungsge-richt die Revision nur der Klägerin und auch nur insoweit eröffnet
hat, als sie einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten verfolgt.

2. Diese
Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die Zulas-sung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchs-elemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des [X.], auf den auch die [X.] selbst ihre Revision beschränken könnte ([X.], Urteil vom 12.
November 2004 -
V [X.], NJW 2005, 894, 895, insoweit nicht abge-druckt in [X.]Z 161, 115; Urteil vom 27. September 2011 -
XI ZR 182/10, [X.] 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 191, 119; Beschluss vom 16. Oktober 2012 -
XI [X.], juris Rn.
14, jeweils mwN). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.] 3
4
-
5
-
beurteilt werden kann und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entschei-dung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann ([X.], Urteil vom 23. September 2003 -
XI ZR 135/02, [X.] 2003, 2232, 2233; Urteil vom 13.
November 2012 -
XI [X.], [X.], 24 Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2013 -
XI [X.], juris Rn. 8, jeweils mwN).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Bei der Beschränkung der Revisionszulassung auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche der Klägerin
han-delt es sich um einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des [X.].
Die von den Klägern geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche betreffen einen anderen Lebenssachverhalt (Klagegrund) und damit zugleich einen anderen Streitgegenstand (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2011 -
I [X.], [X.]Z 189, 56 Rn. 3 -
TÜV I; Urteil vom 17.
August 2011
-
I
ZR
108/09, [X.], 1043 Rn.
26 = WRP 2011, 1454

TÜV
II, jeweils mwN).
Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen
besteht nicht, da eine [X.] Verknüpfung der lauterkeitsrechtlichen und urheberrechtlichen [X.] nicht besteht. Die von den [X.]en im Nichtzulassungsbeschwerdever-fahren erhobenen [X.] bleiben ohne Einfluss auf die revisionsrechtliche Beur-teilung des
vom Berufungsgericht zugelassenen
Teils, der die
lauterkeitsrechtli-chen Ansprüche
betrifft, wie auch umgekehrt die Revisionsrügen nicht untrenn-bar mit den urheberrechtlichen Fragen des Streitfalls verbunden sind.

I[X.] Soweit die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, ist sie auch nicht auf die von der Klägerin
zu
1
und dem Kläger zu 3 sowie von der Beklagten jeweils hilfsweise eingelegten
Nichtzulassungsbeschwerden zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgrei-fen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen 5
6
-
6
-
nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.06.2008 -
2-3 O 629/00 -

O[X.], Entscheidung vom 12.11.2013 -
11 [X.] -

Meta

I ZR 58/14

19.11.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2015, Az. I ZR 58/14 (REWIS RS 2015, 2079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2079

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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