Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. II ZR 215/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 523

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 215/10

vom

13. Dezember 2011

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann
und
den Richter
Dr.
[X.], die Rich-terin
Dr.
Reichart
sowie
die Richter Dr.
Drescher und Born
beschlossen:
1.
Die Parteien werden darauf
hingewiesen, dass der Senat be-absichtigt, die Revisionen der Kläger zu 2, 5 und 6 gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 20. Oktober 2010 durch Beschluss gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen, soweit [X.] geltend ge-macht sind.
2.
Im Übrigen werden die Revisionen der Kläger zu 2, 5 und 6 gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 20. Oktober 2010 verworfen.
3.
Die Beschwerde der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 20. Oktober 2010 wird zurück-gewiesen.
4.
Die Entscheidung über die Kosten wird der Schlussentschei-dung vorbehalten.
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3
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Gründe:
Die Revision der Kläger
zu 2, 5 und 6 sind nur zulässig, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Einladungsmangels richten. Insoweit liegen die Voraussetzun-gen für die Zulassung der Revision nicht vor und haben sie auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 2 ist nicht [X.].
I.
Die Kläger zu 1 bis 6 haben mit der Klage beantragt, den auf der [X.] der Beklagten 2007 gefassten [X.] ([X.] 10) betref-fend die Wahl von Dr. B.

zum Aufsichtsrat bei der Hauptversammlung 2006 für nichtig zu erklären; die Kläger zu 2 bis 6 haben beantragt, die [X.] für Vorstand ([X.] 3) und Aufsichtsrat ([X.] 4) für nichtig zu erklären; die Kläger zu 5 und 6 haben außerdem beantragt, die Nichtigkeit folgender Beschlüsse festzustellen bzw. sie für nichtig zu erklären: [X.] 2 (Verwendung des Bilanzgewinns), [X.] 5
(Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2007), [X.] 6 (Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien für Handelszwecke), [X.] 7 (Ermächtigung zum Erwerb eige-ner Aktien nach §
71 Abs.
1 Nr. 8 AktG), [X.] 8 (Ermächtigung zum Einsatz von [X.] beim Erwerb eigener Aktien), [X.] 9 (Wahl von Dr. S.

in den Aufsichtsrat und zweier Ersatzmitglieder), [X.] 11 (Satzungsänderung betreffend Aufsichtsrats-vergütung), [X.] 12 (Satzungsänderung elektronische Informationsweitergabe), [X.] 13 (Satzungsänderung betreffend Beratergremien), [X.] 14 (Schaffung neuen ge-nehmigten Kapitals). Weiter haben die Kläger zu 5 und 6 beantragt festzustellen, dass der Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr bis zum [X.] 2006 nichtig sei.
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Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Dagegen haben alle Kläger Be-rufung eingelegt. Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 24) hat die [X.] zur Vorstands-
und Aufsichtsratsentlastung ([X.] 3 und 4) für nichtig erklärt, die Klagen im Übrigen abgewiesen und die Revision im Hinblick auf den gerügten Einladungsmangel zugelassen. Dagegen haben die Klägerin zu 2 (hinsichtlich [X.] 10) und die Kläger zu 5 und 6 (hinsichtlich [X.] 2 und 5 bis 14) Revisionen eingelegt, die Klägerin zu 2 vorsorglich auch Nichtzulassungsbeschwerde. Die Beklagte hat [X.] eingelegt.
II.
Die Revisionen der Kläger sind unzulässig, soweit sie sich auf andere [X.] beziehen als die [X.], auf die die Zulassung der Revi-sion beschränkt ist.
1.
Von einer Beschränkung der Zulassung ist auszugehen, wenn die Zulas-sung im [X.] oder -
wie hier
-
in den Entscheidungsgründen nur wegen [X.] Rechtsfragen ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des [X.] erheblich sein können. Ein aktien-rechtlicher Beschlussanfechtungs-
oder Nichtigkeitsgrund ist ein solcher selbständi-ger Teil des [X.]. Die Sachverhalte, die zu verschiedenen Anfech-tungs-
oder Nichtigkeitsgründen vorgetragen sind, sind abtrennbare Teile des Streit-stoffs. Der Streitgegenstand der aktienrechtlichen Anfechtungs-
und Nichtigkeitsklage wird durch die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe als Teil des zu-grunde liegenden Lebenssachverhalts bestimmt ([X.], Urteil vom 8.
Februar 2011 -
II
ZR
206/08, [X.], 637 Rn.
10).
2.
Da die Zulassung der Revision auf [X.] als Beschlussmän-gelgründe beschränkt ist, sind die Revisionen der Kläger zu 5 und 6 unzulässig, so-3
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5
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weit sie geltend machen, nicht die nach der Satzung vorgesehene Person habe die Hauptversammlung bzw. die Beratung und Abstimmung zu [X.] 10 geleitet, die Än-derung der Reihenfolge der Tagesordnung sei rechtswidrig, die Redezeit der [X.] sei unverhältnismäßig eingeschränkt worden und zu Unrecht sei der [X.] des Klägers zu 4 nicht zur Abstimmung gestellt worden. Ebenso ist die
Revision der Klägerin zu 2 unzulässig, soweit sie gegen den [X.] zur Wahl von Dr. B.

in den Aufsichtsrat als Anfechtungsgrund anführt, eine Ab-findung, die einem Vorstandsmitglied bei der Beendigung seines Vertrags gezahlt werde, müsse von der Hauptversammlung bewilligt werden, wenn dies aus Anlass seiner bevorstehenden Wahl zum Aufsichtsrat geschehe. Bei diesen behaupteten Beschlussmängeln handelt es sich nicht um [X.]. Das Berufungsge-
selbständigen Anfechtungs-
oder Nichtigkeitsgrund die Revision zugelassen.
III.
Die Beschwerde der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision hin-sichtlich der über einen Einladungsmangel hinausgehenden Beschlussmängelgründe ist zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§
543 Abs.
2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
IV.
Soweit die Revisionen der Kläger zu 2, 5 und 6 zulässig sind, liegen die Vor-aussetzungen für die Zulassung nicht mehr vor
und haben sie auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).
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6
-

1.
Der Zulassungsgrund ist entfallen, weil der [X.] inzwischen entschieden hat, dass die Modalitäten der Bevollmächtigung eines [X.] und eine Verpflichtung zur Anmeldung eines Bevollmächtigten nicht unter die in der Einberufung nach §
121 Abs.
3 Satz
2 AktG a.F. anzugebenden Bedingungen der Teilnahme an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder der Aus-übung des Stimmrechts fielen und insoweit in der Einladung enthaltene Fehler nicht zur Nichtigkeit der auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse führten ([X.], Urteile vom 19.
Juli 2011 -
II
ZR
124/10, ZIP
2011, 1813 Rn.
12 und -
II
ZR
246/09, ZIP
2011, 1862 Rn.
41).
2.
Die Revisionen haben auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Einladung zur Hauptversammlung war gesetzes-
und satzungswidrig, soweit darin auch für Stimm-rechtsvertreter eine Anmeldung verlangt wird ([X.], Urteil vom 19.
Juli 2011 -
II
ZR
124/10, [X.], 1813 Rn.
10). Dieser Fehler führte aber nicht zur Nichtigkeit der auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse ([X.], Urteile vom 19.
Juli 2011 -
II
ZR
124/10, ZIP
2011, 1813 Rn.
12 und -
II
ZR
246/09, ZIP
2011, 1862 Rn.
41). Da die Klägerin zu 2 und die Kläger zu 5 und 6 ihre Klagen nicht auf [X.] gestützt haben, kann der Einladungsmangel auch nicht zum Erfolg der Klagen führen, wenn er geeignet ist, die Anfechtung der gefassten Beschlüsse zu begründen. [X.] sind nur zu berücksichtigen, wenn sie mit der Klage
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innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung geltend gemacht werden ([X.], Urteil vom 19.
Juli 2011 -
II
ZR
124/10, [X.], 1813 Rn.
16).

Bergmann

[X.]

Reichart

Drescher

Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.06.2008 -
3-5 O 158/07 -

[X.]/Main, Entscheidung vom 20.10.2010 -
23 [X.] -

Meta

II ZR 215/10

13.12.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. II ZR 215/10 (REWIS RS 2011, 523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 523

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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