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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 67/12
vom
10. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch
den Richter Vill, die Richte-rin Lohmann, die Richter Dr. Fischer,
Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am
10. Oktober 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-sen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 ZPO).
Der Senat sieht keinen Anlass, die Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts gegen das Senatsurteil vom 10. Februar 2011 (IX
ZR 49/10, BGHZ 188, 317) abzuwarten. Die in der Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde wiedergegebenen Rügen treffen durchweg nicht zu. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters wurde nicht verletzt. Der Senat war nicht gehalten, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. 1
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Art.
10 Abs.
1 Satz 2 Spiegelstrich 2 und 3 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. Nr. L 141 S. 27) ver-langt offensichtlich nicht, den Anlegerschutz gerade durch ein Aussonderungs-recht zu verwirklichen. Der Senat ist auch nicht von tragenden Rechtssätzen in den Urteilen des XI.
Zivilsenats vom 23. November 2010 (XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn.
13), des VI. Zivilsenats vom 22. Juni 2010 (VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58) oder des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. April 2002 -
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C 2/02, BVerwGE 116, 198, 209) abgewichen. Art.
3 Abs.
1 und Art.
14 GG wur-den ebenfalls nicht verletzt. Das Senatsurteil vom 10. Februar 2011 beruht nicht auf der Annahme, dass die Insolvenzschuldnerin sich durch ihr vertrags-
und gesetzwidriges Verhalten von ihren vertraglichen und gesetzlichen Pflichten lösen konnte. Diese bestanden vielmehr fort, begründeten aber kein Aussonde-rungsrecht im Sinne von §
47 InsO.
Ungeklärte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der
Vorschrift des §
384 Abs.
2 HGB stellen sich nicht. Der Anspruch des Klägers auf
Gewährung recht-lichen Gehörs
(Art.
103 Abs.
1 GG)
wurde nicht verletzt.
Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen; das Berufungsgericht war auch nicht von Verfassungs wegen gehalten, den Rechtsansichten des Klägers zu folgen (vgl. BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Be-schluss vom 21. Februar 2008 -
IX
ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn.
5; vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 214/10, NZI 2011, 540 Rn.
13).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.06.2011 -
2-7 O 336/10 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.03.2012 -
16 U 152/11 -
4
Meta
10.10.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. IX ZR 67/12 (REWIS RS 2013, 2149)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2149
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