Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. 2 StR 399/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1972

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[X.] vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2008 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. März 2008 wirksam zurück-genommen ist. Der [X.]uss des [X.] vom 30. Juni 2008 ist ge-genstandslos. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: [X.] Der Angeklagte hat gegen das Urteil des [X.] vom 10. März 2008 am 14. März 2008 Revision eingelegt. Das Urteil ist am 17. Mai 2008 zu-gestellt worden. Eine Revisionsbegründung ist am 19. Juni 2008 eingegangen. Mit [X.]uss vom 30. Juni 2008 hat das [X.] die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da die Revisionsanträge nicht rechtzeitig angebracht worden seien. 1 Mit Schreiben vom 1. Juli 2008, bei Gericht eingegangen am 3. Juli 2008, hat der Angeklagte persönlich gebeten, "die Revision einstellen zu dürfen". 2 - 3 - I[X.] Die Revision ist wirksam gemäß § 302 Abs. 1 StPO zurückgenommen. 3 Die Rücknahme einer Revision ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sie möglich. Ein Verwerfungsbeschluss nach § 346 Abs. 1 StPO steht [X.] einer Rücknahme solange nicht entgegen, bis dieser seinerseits Rechtskraft erlangt hat ([X.], [X.]. vom 5. September 1997 - 3 StR 271/97). 4 Die formgerechte Rücknahmeerklärung des Angeklagten ist eindeutig. Es besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte eine Durchführung des Rechtsmit-telverfahrens nicht mehr wollte. Er führte unter anderem aus, dass er das Urteil "als angemessen und durchaus akzeptabel" empfinde; im Weiteren bat er um Überprüfung, ob er in den offenen Vollzug aufgenommen werden könne. 5 Der Angeklagte war sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei Abgabe seiner Erklärung verhandlungsunfähig war. Das sachverständig beratene [X.] hat die beim Angeklagten phasenweise auftretende psychische Erkrankung dargestellt. Es hat festgestellt, dass bei konsequenter Behandlung das [X.] akuter Phasen deutlich vermindert werde und ein Residualsyndrom bislang nicht bestehe. Weiter hat es festgestellt, dass das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung adäquat und unauffällig gewesen sei, insbesondere [X.] psychischen Störungen erkennen lasse. 6 [X.] ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2, 5; [X.]St 10, 245, 247). 7 Der Senat hat daher festzustellen, dass die Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen ist (vgl. [X.] NStZ 1998, 531). Der Verwerfungsbe-schluss des [X.] vom 30. Juni 2008 ist gegenstandslos. Ein [X.] - 4 - einsetzungsantrag ist rechtlich ausgeschlossen ([X.]R StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 7), ebenso ein Antrag nach § 346 Abs 2 StPO. Da der Angeklagte die Revision wirksam zurückgenommen hat, hat er die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). 9 [X.] [X.] Rothfuß Roggenbuck Cierniak

Meta

2 StR 399/08

17.09.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. 2 StR 399/08 (REWIS RS 2008, 1972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1972

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