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PDF anzeigen[X.] vom 20. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. September 2007 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 9. März 2007 wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom 23. Januar 2007 wegen zahlreicher Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 24. Januar 2007 Revision eingelegt. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 26. Januar 2007, wenn auch in recht unvollkommenem [X.], die Revision zurückgenommen. Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 hat er dem [X.] sodann mitgeteilt, dass er "nun doch sein Recht auf Revision wahrnehmen möchte". 1 Das [X.] hat mit Beschluss vom 9. März 2007 festgestellt, dass die Revision des Angeklagten durch Rücknahme erledigt ist, und ihm die Kos-ten des zurückgenommenen Rechtsmittels auferlegt. Die Entscheidung enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Beschluss innerhalb einer Wo-che nach Zustellung schriftlich die Entscheidung des [X.] werden kann. Der Verteidiger hat darauf mit Schreiben vom 19. März 2007 fristgerecht die Entscheidung des [X.] beantragt. 2 Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 3 - 3 - 1. Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem [X.] in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des [X.] Sache des [X.], hierüber eine feststel-lende Erklärung zu treffen (vgl. nur [X.] § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmit-telverzicht 8 m.w.N.; [X.], 104; vgl. hierzu auch [X.] in [X.]. § 346 Rdn. 3). Zwar wird die Auffassung vertreten, dass bis zum [X.] beim Rechtsmittelgericht insoweit die Zuständigkeit des judex a quo gegeben ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.] StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 76; [X.] StPO 50. Aufl. § 302 Rdn. 11 a). Ob dies auch dann gelten kann, wenn von einem Verfahrensbeteiligten die Wirksamkeit der Rücknahme bereits in Zweifel gezogen worden war, mag dahinstehen. Jedenfalls ist das Revisionsgericht nach einer Entscheidung durch den judex a quo und bei Fort-bestehen des Streits zur abschließenden Entscheidung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme berufen (vgl. [X.], 113; NStZ-RR 2005, 211). 4 2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen. 5 Die Rücknahme konnte durch eigenes Schreiben des Angeklagten erfol-gen, da für die Rücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formerfordernisse gelten wie für dessen Einlegung. Der Angeklagte hat in seinem Schreiben vom 26. Januar 2007 - ungeachtet aller sprachlichen Mängel - deutlich zum Aus-druck gebracht, dass sein Rechtsmittel nicht weitergeführt werden soll. Darüber hinaus ergibt sich aus seinem weiteren an den [X.] ge-richteten Schreiben vom 28. Januar 2007 eindeutig, dass er mit dem vorange-gangenen Schreiben die Rücknahme des Rechtsmittels erklären wollte und dies auch getan hat ("ich habe sogar auf das Recht der Revision verzichtet ..."). 6 - 4 - Die Rücknahme ist auch wirksam erfolgt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Angeklagte bei Abgabe der Rücknahmeerklärung in einem seine Verhandlungsfähigkeit [X.] [X.] befunden ha-ben könnte. Zwar hat der Angeklagte in dem Schreiben vom 26. Januar 2007 ausgeführt, er könne die Revision deswegen nicht durchführen, weil er "sein Leib und Leben" gefährdet sehe durch die "seelische Grausamkeit" seitens der Mitgefangenen und in eine andere Haftanstalt verlegt werden wolle. Das [X.] der Mitgefangenen war aber keinesfalls geeignet, den Angeklagten in einen seine Verhandlungsfähigkeit [X.] [X.] zu versetzen, denn es erschöpfte sich nach seinem eigenen Vortrag darin, dass diese ihm "schlimme Worte" zurufen und an Wände und Heizungsrohre klopfen würden. Zudem war der Angeklagte bereits während der Hauptverhandlung in eine an-dere Haftanstalt verlegt worden, weil er nach Bekanntwerden der gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfe Repressalien seitens seiner Mitgefangenen be-fürchtet hatte. Ihm war daher bekannt, dass er die erstrebte Verlegung in eine andere Haftanstalt auf andere Weise als durch die Rücknahme seines Rechts-mittels erreichen konnte. 7 3. Die demnach wirksame Rücknahmeerklärung des Angeklagten hat zum Verlust des Rechtsmittels geführt. Sie kann als Prozesshandlung weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen wer-den (BGHSt 10, 245, 247; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2 und § 302 8 - 5 - Abs. 2 Rücknahme 6); die späteren Erklärungen des Angeklagten, [X.] in seinem Schreiben vom 28. Februar 2007, vermögen somit an ihrer Rechtswirksamkeit nichts mehr zu ändern. [X.] [X.] Athing [X.] Ernemann
Meta
20.09.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. 4 StR 297/07 (REWIS RS 2007, 1929)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1929
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 573/04 (Bundesgerichtshof)
4 StR 691/10 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme
4 StR 691/10 (Bundesgerichtshof)
4 StR 249/04 (Bundesgerichtshof)
4 StR 300/06 (Bundesgerichtshof)
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