Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. 4 StR 388/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1840

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 28. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2010 beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. März 2010 wirksam zurückgenommen ist. 2. Der Beschluss des [X.] vom 1. Juni 2010 ist gegenstandslos. 3. Die Anträge des Angeklagten auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" werden verworfen. 4. Die weitere Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. März 2010 wird verworfen. 5. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Der Angeklagte wurde am 5. März 2010 vom [X.] wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und anderem zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; zudem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 8. März 2010 Revision eingelegt; ihm wurde das landgerichtliche Urteil am 20. April 2010 zugestellt. Da eine Re-visionsbegründung nicht eingegangen war, verwarf das [X.] mit [X.] - 3 - schluss vom 1. Juni 2010 das Rechtsmittel als unzulässig. Diese Entscheidung wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 8. Juni 2010 zugestellt. Mit einem am 9. Juni 2010 eingegangenen Schreiben beantragte der Angeklagte selbst eine Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 [X.]. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010, eingegangen am 14. Juni 2010, nahm der [X.] des Angeklagten die Revision zurück. In mehreren am oder nach dem 23. Juni 2010 eingegangenen Schreiben legte der Angeklagte selbst "weitere Revision" ein, beantragte erneut eine Ent-scheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 [X.] und die Aufhebung des [X.], ferner begehrte er "Wiedereinsetzung in den [X.] Stand". Die Anträge haben keinen Erfolg; die erneut eingelegte Revision ist unzulässig. 2 1. Die Revision ist wirksam gemäß § 302 Abs. 1 [X.] zurückgenommen. 3 Die Rücknahme einer Revision ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sie möglich. Ein Verwerfungsbeschluss nach § 346 Abs. 1 [X.] steht [X.] einer Rücknahme solange nicht entgegen, bis dieser seinerseits Rechtskraft erlangt hat ([X.], Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 399/08 m.w.[X.]). Vorliegend ist die Rücknahme noch vor Ablauf der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 [X.] beim [X.] eingegangen. 4 Der Verteidiger hatte auch die gemäß § 302 Abs. 2 [X.] zur Zurück-nahme eines Rechtsmittels erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des [X.]. Dessen bei der Besprechung mit dem Verteidiger erklärte Zustim-mung reicht hierfür aus. Eine bestimmte Form ist für die Ermächtigung nicht vorgeschrieben. Für den Nachweis der Ermächtigung, der noch nach Abgabe 5 - 4 - der Erklärung geführt werden kann, genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. zum Ganzen [X.], Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, [X.], 211; [X.], [X.], 53. Aufl., § 302 Rn. 33 m.w.[X.]). Der Angeklagte war bei der Abgabe der Erklärung über die Ermächtigung auch verhandlungsfähig. Weder die Urteilsgründe noch der Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. Juli 2010, in dem dieser das vor der Revisionsrücknahme geführte Gespräch mit dem Angeklagten schildert, ergeben einen Hinweis dar-auf, dass Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten gerecht-fertigt sein könnten, zumal der beim Angeklagten in dem Urteil des Landge-richts diagnostizierte "[X.]" nicht zu einer Aufhebung seines [X.] oder Steuerungsvermögens geführt hat. In einem derartigen Fall kann die Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich auch vom Revisionsgericht ohne weite-re Ermittlungen bejaht werden (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 2001 - 3 [X.] m.w.[X.]). 6 [X.] ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. [X.] aaO § 302 Rn. 9 m.w.[X.]). 7 Der Senat hat daher festzustellen, dass die Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 399/08 m.w.[X.]). 8 2. Der Verwerfungsbeschluss des [X.]s vom 1. Juni 2010 ist [X.] gegenstandslos. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist rechtlich ausgeschlossen, ebenso ein Antrag nach § 346 Abs 2 [X.] (vgl. auch hierzu [X.], Beschluss vom 17. September 2008 - 2 StR 399/08 m.w.[X.]). 9 - 5 - Die vom Angeklagten erneut eingelegte Revision ist unzulässig; sie ist verspätet erklärt, zudem steht ihr die zuvor erklärte [X.] entgegen (vgl. [X.] aaO § 302 Rn. 12). 10 3. Da der Angeklagte die Revision wirksam zurückgenommen und er dieses Rechtsmittel unzulässig erneut eingelegt hat, hat er die Kosten dieser Rechtsmittel zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 [X.]). 11 4. Die am 19. und 21. Oktober 2010 eingegangenen Schreiben des [X.] haben im Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen. 12 [X.] [X.][X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 388/10

28.10.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. 4 StR 388/10 (REWIS RS 2010, 1840)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1840

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 573/04 (Bundesgerichtshof)


1 StR 552/16 (Bundesgerichtshof)

Rechtsmittelrücknahme in Strafsachen: Rücknahmeerklärung durch schuldunfähigen Angeklagten; Befugnis zur Feststellung der Unzulässigkeit der Revision infolge …


1 StR 112/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Wirksamkeit der vom Verteidiger erklärten Rücknahme der Revision


4 StR 297/07 (Bundesgerichtshof)


3 StR 61/18 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.