Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2013, Az. IV ZR 39/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2956

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 39/10
vom

10. September 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]

am 10. September 2013

beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 26.
Juni 2013 wird gemäß §
319 ZPO wie folgt berichtigt:

1.
In Randnummer 2 Zeile 1 wird das Wort

"Wirksamkeit"

durch

"Unwirksamkeit"

ersetzt.

2.
In Randnummer 50 Zeile 9 wird die Formulierung

"mit den Beiträgen"

ersetzt durch

"mit den Kosten für Abschluss-
und Verwaltungs-aufwendungen".

Der weitergehende [X.] der [X.] wird zurückgewiesen.

-
3
-

Gründe:

Das Urteil des Senats vom 26.
Juni 2013 ist wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin zu berichtigen, dass es in Randnummer 2 Zeile 1 "Unwirksamkeit" statt "Wirksamkeit"
heißen muss. Ebenso ist in Rand-nummer 50 Zeile 9 die Wendung "mit den Beiträgen" durch die [X.] "mit den Kosten für Abschluss-
und Verwaltungsaufwendungen" zu ersetzen. Die Unterrichtung des Versicherungsnehmers über die wirt-schaftlichen Folgen einer Verrechnung von Prämien mit Kosten muss sowohl für Abschluss-
als auch für Verwaltungsaufwendungen erfolgen.

Der weitergehende [X.] der [X.] ist [X.]. Weder ist in Randnummer 50 Zeile 14 die Formulierung "[X.]" durch "Abschlusskosten" noch in Randnummer 61 letzte Zeile die Wendung "in gesonderter Form" durch "in geordneter Form" zu ersetzen. Insoweit handelt es sich nicht um Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die einer Berichtigung gemäß § 319 ZPO zu-gänglich wären.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.04.2008 -
26 O 522/06 -

O[X.], Entscheidung vom 05.02.2010 -
20 U 80/08 -

1
2

Meta

IV ZR 39/10

10.09.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2013, Az. IV ZR 39/10 (REWIS RS 2013, 2956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2956

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