Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2010, Az. IV ZR 208/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4812

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am:

14. Juli 2010

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] §§ 12 Abs. 1, 176 a.[X.]Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Rückvergütung nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags verjährt gemäß § 12 Abs. 1 [X.] a.F. fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den [X.] abgerechnet hat. Nichts anderes gilt, wenn sich der Anspruch auf Zahlung einer (weitergehenden) Rückvergütung aus der Berücksichtigung des [X.] vom 12. Oktober 2005 ([X.], 297, 313 ff.; [X.]/03 - juris [X.]. 39 ff.; [X.]/03 - juris [X.]. 40 ff.) sowie aus der Unwirksamkeit der [X.] über den Stornoabzug ([X.], 373; 147, 354) ergibt, auch wenn die Abrechnung vor Veröffentlichung der [X.]surteile vom 12. Oktober 2005 (aaO) er-folgte. [X.], Urteil vom 14. Juli 2010 - [X.]/09 - [X.] -

[X.] hat durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2010 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom [X.] wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, begehrt von der [X.] aus abgetretenem Recht und im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über Rückkaufswert und Überschussbeteiligung hinsichtlich mehrerer vorzeitig beendeter Lebens- und Rentenversicherungen und sodann Zahlung einer sich daraus ergebenden weitergehenden Rückver-gütung. 1 Die jeweiligen Versicherungsnehmer kündigten zu unterschiedli-chen [X.]punkten im [X.]raum von 1996 bis 2000 die [X.] Versicherungsverträge. Die Beklagte rechnete die Verträge ab und zahlte für vier Verträge eine Rückvergütung - Rückkaufswert zuzüglich Überschussbeteiligung, vermindert um einen Stornoabzug - aus; vier Versicherungsnehmer erhielten keine Auszahlung. Grundlage der [X.] - 3 -

rechnung der Rückvergütung waren die den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden "Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversiche-rung ([X.])" der [X.], die auszugsweise wie folgt lauten: "§ 6 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder
beitragsfrei stellen? Kündigung (–) Auszahlungen eines Rückkaufswertes 3 Nach § 176 des Versicherungsvertragsgesetzes ([X.]) haben wir nach Kündigung den Rückkaufswert - soweit bereits entstanden - zu erstatten. Er wird nach den aner-kannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß des laufenden Beitragszahlungsabschnitts (–) als [X.]wert Ihrer Versicherung berechnet, wobei der in den Tarifbedingungen festgelegte Abzug erfolgt. Der Rückkaufswert erreicht jedoch mindestens einen bei [X.]sabschluß vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom [X.]punkt der Beendigung des [X.]es ab-hängt. (–) Beitragsrückzahlung 8 Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlan-gen. § 16 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und aus
geglichen? Die mit dem Abschluss Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Be-ratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und [X.], werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Den Teil dieser Kosten, - 4 -

der bei der Berechnung der Deckungsrückstellung ange-setzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren mit Ihren ab Versicherungsbeginn eingehenden Beiträgen, soweit diese nicht für die [X.] des Risikos und der Kosten für den [X.] vorgesehen sind. Deckungsrückstellung Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden [X.] bilden, um zu jedem [X.]punkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) und §§ 341e, 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. (–) § 18 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? Überschußermittlung 1 Um zu jedem [X.]punkt der Versicherungsdauer den vereinbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten, [X.] wir Rückstellungen. Die zur Bedeckung dieser Rück-stellungen erforderlichen Mittel werden angelegt und er-bringen Kapitalerträge. Aus diesen Kapitalerträgen, den Beiträgen und den angelegten Mitteln werden die zuge-sagten Versicherungsleistungen erbracht sowie die Kos-ten von Abschluß und Verwaltung des [X.]es gedeckt. Je größer die Erträge aus den Kapitalanlagen sind, je [X.] vorzeitige Versicherungsfälle eintreten und je weni-ger Kosten anfallen, desto größer sind dann entstehende Überschüsse, an denen wir Sie und die anderen Versiche-rungsnehmer beteiligen. (–) [X.]) 3 Der auf Ihre Versicherung entfallende Teil der [X.] wird Ihnen in Form von jährlichen Überschußan-teilen (Grund- und Zinsüberschußanteil) sowie ggf. eines Schlußüberschusses gewährt. - 5 -

(–)" 3 Die "Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung ([X.])" der [X.] sind insoweit im Wesentlichen wortgleich.
Der [X.] hat vergleichbare Allgemeine Versicherungsbedingun-gen in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 ([X.], 373; 147, 354) als unwirksam erachtet und mit seinen Urteilen vom 12. Oktober 2005 ([X.], 297, 313 ff.; [X.]/03 - juris [X.]. 39 ff.; [X.]/03 - juris [X.]. 40 ff.) entschieden, dass in Fällen dieser Art ein Stornoabzug entfällt und der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf. Dieser Mindestbetrag ([X.]) ent-spricht der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalku-lation berechneten ungezillmerten [X.] ([X.], 297, 318). [X.] gilt für [X.] mit Kapital-wahlrecht ([X.]surteil vom 26. September 2007 - [X.] - NJW-RR 2008, 188). 4 Auf dieser Grundlage forderten die jeweiligen Versicherungsneh-mer im [X.]raum zwischen Dezember 2005 und Mai 2007 die Beklagte zu einer erneuten Abrechnung der Verträge auf, was diese unter Berufung auf Verjährung ablehnte. Daraufhin traten die Versicherungsnehmer eventuelle weitergehende Ansprüche zur gerichtlichen Verfolgung an den Kläger ab. 5 Der Kläger ist der Ansicht, die Ansprüche seien nicht verjährt. [X.] für den Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 [X.] a.F. seien die Urteile des [X.]s vom 12. Oktober 2005 (aaO). Erst durch diese Entscheidungen seien die Versicherungsnehmer 6 - 6 -

in die Lage versetzt worden zu erkennen, ob und in welcher Höhe ihnen ein weiterer Anspruch zustehe. Zumindest sei der Lauf der [X.] bis zur Veröffentlichung der Urteile gehemmt gewesen. Dessen un-geachtet sei die Berufung auf Verjährung treuwidrig, wenigstens stünden den Versicherungsnehmern Schadensersatzansprüche wegen Verletzung nachvertraglicher Pflichten seitens der [X.] zu, die nach § 199 Abs. 3 BGB n.F. erst innerhalb einer Frist von zehn Jahren verjährten.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen, die hiergegen gerich-tete Berufung des [X.] ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 7 Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 8 [X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind eventuelle Ansprüche auf eine weitergehende Rückvergütung spätestens seit Ablauf des [X.] 2005 verjährt. 9 Entscheidend für den Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 [X.] a.F. sei der [X.]punkt, zu dem die Erhebungen über die aus den Kündigungen der Versicherungsverträge resultierenden Zahlungspflichten der [X.] beendet gewesen seien. Dies sei bei sämtlichen Versicherungsnehmern spätestens im [X.] anzuneh-men, so dass die Frist jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2005 ge-endet habe. Die [X.]surteile vom 12. Oktober 2005 (aaO) hätten für die 10 - 7 -

Fälligkeit der Ansprüche keine Bedeutung. Die - spätestens im [X.] anzunehmende - Kenntnis der Versicherungsnehmer von den maßgebli-chen Tatsachen, aus denen sich ihre Ansprüche ergeben hätten, sei aus-reichend, um den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Auf [X.] subjektive Voraussetzungen komme es - anders als bei § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. - nicht an. Da die Abrechnungen jeweils noch vor den [X.]surteilen vom 9. Mai 2001 (aaO) erfolgt seien, sei es der [X.] nicht nach [X.] und Glauben verwehrt, die Einrede der Verjährung zu erheben. Schadensersatzansprüche bestünden mangels schuldhafter Pflichtverletzung durch die Beklagte, die sich auf die Wirksamkeit der Bestimmungen verlassen durfte, nicht.

I[X.] Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. 11 1. Eventuelle vertragliche [X.] auf Zahlung einer höheren Rückvergütung, die mit der Stufenklage im Ergebnis durchge-setzt werden sollen, sind verjährt. 12 a) Die Verjährung richtet sich nach §§ 11, 12 [X.] a.F., da mit dem Anspruch auf eine weitergehende Rückvergütung - bestehend aus Rück-kaufswert und Überschussbeteiligung - ein Erfüllungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag (§ 6 [X.] bzw. § 6 [X.], § 176 [X.]) verfolgt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s zählt der Rückkaufswert nach Kündigung - der nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme ist - zu den vertraglich versprochenen Leistun-gen (vgl. [X.]surteile vom 18. Juni 2003 - [X.]/02 - VersR 2003, 1021 unter [X.] und vom 22. März 2000 - [X.] - [X.], 709 unter [X.] a). Auch bei den vom Kläger beanspruchten Nachzahlun-13 - 8 -

gen geht es damit um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag (vgl. [X.], 297, 318; [X.]surteil vom 24. Oktober 2007 - [X.] - [X.], 337 [X.]. 10). b) Die Verjährungsfrist begann mit Ende des Jahres, in dem die Versicherungsverträge von der [X.] gegenüber den jeweiligen [X.] abgerechnet wurden, im Streitfall somit spätestens mit Ende des Jahres 2000. Klage wurde erst im Dezember 2007 erho-ben. Daher ist spätestens zum 31. Dezember 2005 Verjährung eingetre-ten. 14 aa) Die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. beginnt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Dies setzt nicht nur die [X.], sondern auch dessen Fälligkeit voraus (vgl. Se-natsurteile vom 13. März 2002 - [X.]/01 - [X.], 698 unter 2 a und vom 27. Februar 2002 - [X.]/00 - [X.], 472 unter 1 b m.w.N.). Der Versicherungsnehmer muss Klage auf sofortige Leistung erheben können (vgl. [X.]surteil vom 19. Januar 1994 - [X.] - [X.], 337 unter 2 b m.w.N.). Maßgeblich ist dabei diejenige Leis-tung, die vom Schuldner mit der Verjährungseinrede verweigert wird ([X.]surteil vom 14. April 1999 - [X.] - [X.], 706 unter 2 a; [X.], 102, 104), hier also die Zahlung der Rückvergütung. 15 (1) Die Ansprüche auf eine weitergehende Rückvergütung sind mit der Beendigung des jeweiligen [X.]es durch die Kündigungen ent-standen, nicht erst infolge der [X.]surteile vom 12. Oktober 2005 (aaO; ebenso [X.] VersR 2009, 666; [X.], Urteil vom 5. Fe-bruar 2010 - [X.]/08 - juris; AG [X.], 526; [X.] - 9 -

fert, r+s 2010, 177 f.; a.[X.], [X.], 429; [X.], 130, 132 f.).
Der Anspruch auf eine höhere Rückvergütung resultiert zum einen daraus, dass der Berechnung ein höherer Rückkaufswert - der [X.] - zu Grunde gelegt wird, und zum anderen aus dem Weg-fall des [X.]. Der [X.] wiederum ergibt sich aus einer ergänzenden [X.]sauslegung, mittels welcher eine - wegen der Unwirksamkeit der Bestimmungen über die Auszahlung des [X.] und die Abschlusskostenverrechnung schon bei [X.]s-schluss bestehende - Regelungslücke im Versicherungsvertrag rückwir-kend geschlossen wird ([X.], 297, 317 f.). Der [X.] ist demnach als von Anfang an mit dem entsprechenden Inhalt abgeschlossen anzu-sehen. Auch für Ansprüche, die sich aus ergänzender [X.]sauslegung ergeben, gilt § 12 Abs. 1 [X.] a.F. ([X.]surteile vom 10. März 2004 - [X.]/03 - [X.], 893 unter [X.] und vom 26. Februar 1992 - [X.] - [X.], 479 unter [X.]). Zu einem Stornoabzug war die Beklagte - wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Bestimmung - ebenfalls von Anfang an nicht berechtigt. 17 (2) Fällig wurden die Ansprüche auf Rückvergütung mit der [X.] durch die Beklagte (vgl. [X.], [X.] § 176 Rdn. 29; Winter in Bruck/[X.], [X.] Bd. V/2 8. Aufl. [X.]. [X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 ALB 86 Rdn. 10; [X.] [X.], 296), auch soweit sie nach Maßgabe der [X.]surteile vom 12. Oktober 2005 (aaO) im [X.] daran nicht erfüllt wurden. Dies folgt aus § 6 Abs. 3 [X.] und § 6 Abs. 3 [X.], die insoweit eine zulässige Abweichung von § 11 Abs. 1 [X.] a.F. enthalten (vgl. dazu [X.]surteil vom 22. März 2000 - [X.] - [X.], 753 unter 2 c). Mit der Abrechnung waren 18 - 10 -

den Versicherungsnehmern die Tatsachen bekannt, aus denen sich der Anspruch ergibt. Sie hätten deshalb bereits auf Grundlage der erteilten Abrechnung eventuelle weitergehende Ansprüche zumindest im Wege der Stufenklage verfolgen können. Insofern unterscheidet sich der [X.] deutlich von dem Fall, der dem von der Revision zitierten [X.]surteil vom 25. Oktober 1989 ([X.] ZR 221/88 - [X.], 189 unter 3 c) zugrunde lag, und in welchem der Versicherer erst nach Zugang eines ihm vom Versicherten verheimlichten Bescheids des gesetzlichen [X.] zu Unrecht gezahlte Versicherungsleistungen berechnen und zurückfordern konnte.
[X.]) Für den Beginn der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 [X.] a.F. genügt es jedenfalls, wenn der Gläubiger die Tatsachen kennt, aus [X.] sich der Anspruch ergibt (vgl. [X.]surteil vom 19. Januar 1994 aaO), hier also insbesondere die Beendigung des [X.]es durch die Kündigung, die [X.]sdaten und die Abrechnung durch die Beklagte. Auf weitere subjektive Elemente, etwa die Kenntnis des Gläubigers vom Bestehen eines Anspruchs, kommt es dagegen nicht an. Die - gegenüber der früheren Regelverjährung von 30 Jahren kurze - Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 [X.] a.F. soll möglichst schnell Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herstellen, den verspätet in Anspruch genommenen Schuldner vor [X.] infolge [X.]ablaufs schützen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeiführen (vgl. [X.]surteil vom 19. Januar 1994 aaO unter 2 c m.w.N.). Ihr Beginn soll gerade nicht davon abhängen, dass der Versicherungsnehmer aus seiner Tatsachen-kenntnis auch die rechtliche Folgerung zieht, ihm stehe wegen einer un-zutreffenden Abrechnung ein weitergehender Anspruch zu. Eine unrichti-ge rechtliche Beurteilung oder rechtliche Zweifel beeinflussen den Lauf der Verjährungsfrist daher grundsätzlich nicht (vgl. [X.], Urteil vom 19 - 11 -

18. Januar 1972 - [X.]/70 - [X.], 394 unter [X.]; OLG Stuttgart NJW 2000, 2680, 2681 unter Verweis auf [X.], Urteil vom 6. November 1973 - [X.] - [X.] 1974, 427 unter [X.] m.w.N.). (1) Den Versicherungsnehmern war die Erhebung einer Klage vor den [X.]surteilen vom 12. Oktober 2005 (aaO) nicht unzumutbar. Die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall bei unsicherer und zweifel-hafter Rechtslage der Verjährungsbeginn hinausgeschoben werden kann, liegen nicht vor (vgl. dazu [X.], Urteile vom 18. Dezember 2008 - [X.]/08 - NJW 2009, 984 [X.]. 14; vom 23. September 2008 - [X.], 2155 [X.]. 15 ff.). Zum einen betrifft diese Rechtspre-chung Verjährungsvorschriften, die für den Fristbeginn - anders als § 12 Abs. 1 [X.] a.F. - ausdrücklich auf die Kenntnis bestimmter Umstände abstellen. Zum anderen war die Rechtslage hier nicht in diesem Sinne unsicher und zweifelhaft. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. 20 (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem [X.]surteil vom 12. Oktober 2005 ([X.]/03 - juris [X.]. 64), in dem festgestellt [X.] ist, dass die Unkenntnis des Versicherungsnehmers hinsichtlich ei-nes Anspruchs auf eine höhere Rückvergütung der Annahme eines kon-kludenten Verzichts oder einer Verwirkung entgegensteht. Im Streitfall geht es jedoch nicht darum, dem Verhalten des Versicherungsnehmers einen Erklärungswert beizumessen oder ein Vertrauen des Versicherers zu begründen, dass der Anspruch auch in Zukunft nicht geltend gemacht werden wird. Vielmehr soll durch die tatsächliche Möglichkeit, nunmehr eine schlüssige Klage zu erheben, lediglich die Verjährung in Gang ge-setzt werden. 21 - 12 -

22 cc) Der Möglichkeit zur Klageerhebung steht auch nicht etwa ent-gegen, dass die Berechnung der Rückvergütung und damit das Bestehen weitergehender Ansprüche vor Erlass der [X.]surteile vom 12. Oktober 2005 (aaO) umstritten und die Erfolgsaussichten einer darauf gerichteten Klage ungewiss waren (vgl. [X.] in Bruck/[X.], [X.] Bd. I 8. Aufl. § 12 [X.]. 12). Im Streitfall konnten die einzelnen Versicherungsnehmer nach Veröffentlichung der [X.]surteile vom 9. Mai 2001 (aaO) sogar [X.] von der Unwirksamkeit der Bestimmungen ausgehen. Auch wenn sie mangels Kenntnis der Berechnungsgrößen regelmäßig nicht in der Lage waren, einen zu fordernden Mehrbetrag selbst zu berechnen, stand ihnen die Erhebung einer Stufenklage offen. [X.] diesen Weg haben zahlreiche andere Versicherungsnehmer rechtzeitig beschritten, was zu den [X.]surteilen vom 12. Oktober 2005 (aaO) führte. Die übrigen Ver-sicherungsnehmer durften den Ausgang solcher Musterprozesse nicht abwarten (vgl. [X.], Urteil vom 8. Oktober 1987 - [X.] - NJW 1988, 197 unter 2 b; a.A.: [X.], [X.], 130, 134), sondern mussten selbst klagen.
[X.]) Die Verjährung war auch zu keiner [X.] durch das Bestehen einer etwaigen "anspruchsfeindlichen" Rechtsprechung gehemmt (vgl. dazu etwa [X.]/[X.] in [X.], BGB [2009] § 206 Rdn. 8). [X.] kann offen bleiben, ob eine entgegenstehende ständige Rechtspre-chung überhaupt geeignet sein kann, die Verjährung zu hemmen. Anders als bei vor der Deregulierung im Jahr 1994 abgeschlossenen Altverträ-gen (vgl. dazu [X.]Z 128, 54; 87, 346) waren die Fragen der Abschluss-kostenverrechnung, des [X.]s, der Überschussbeteili-gung und der Klauseltransparenz von Anfang an in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 23 - 13 -

24 2. Der [X.] ist es nicht nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.
Die Intransparenz ihrer Bestimmungen ist der [X.] zwar ob-jektiv zuzurechnen. Dies allein begründet aber noch nicht den Vorwurf des missbräuchlichen Verhaltens, wenn sich die Beklagte nach gericht-lich festgestellter Unwirksamkeit ihrer Bestimmungen auf die Einrede der Verjährung beruft (vgl. zum Fall einer Rechtsprechungsänderung: [X.], Urteil vom 6. Februar 1964 - [X.] - NJW 1964, 1022 unter [X.]). Der dargelegte Zweck der Verjährung erfordert es, strenge Maßstäbe anzulegen und den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nur ge-genüber einem groben Verstoß gegen [X.] und Glauben, nicht schon bei einem bloß objektiv pflichtwidrigen Verhalten durchgreifen zu lassen. Ei-nen solchen Verstoß könnte man etwa dann annehmen, wenn die [X.] den Kläger oder die Versicherungsnehmer durch ihr Verhalten von der rechtzeitigen Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung abgehal-ten hätte (vgl. [X.]/[X.], 5. Aufl. Vorbemerkung zu § 194 Rdn. 19 m.w.N.). Es stellte jedoch keinen solchen Verstoß gegen [X.] und Glauben dar, wenn - wie vom Kläger behauptet - die Beklagte die Versicherungsnehmer, deren Verträge bereits beendet und [X.] waren, nicht von sich aus über die [X.]surteile vom 9. Mai 2001 und vom 12. Oktober 2005 (jeweils aaO) informiert und die danach unwirksamen Bestimmungen nicht durch wirksame ersetzt haben sollte. 25 3. Für einen Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmer gegenüber der [X.] wegen Verwendung unwirksamer Bestimmun-gen fehlt es im Hinblick darauf, dass vor Veröffentlichung der [X.]sent-scheidungen vom 9. Mai 2001 (aaO) der weit überwiegende Teil der [X.] - 14 -

stanzrechtsprechung die Bestimmungen für wirksam hielt, jedenfalls am Verschulden.
4. Da die Ansprüche, die mit der Stufenklage im Ergebnis verfolgt werden, nicht durchsetzbar sind, war die Stufenklage insgesamt abzu-weisen (vgl. [X.]surteil vom 24. März 2010 - [X.]/08 - [X.], 801 [X.]. 25). 27 [X.] Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.09.2008 - 306 O 7/08 - [X.], Entscheidung vom 06.10.2009 - 9 U 204/08 -

Meta

IV ZR 208/09

14.07.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2010, Az. IV ZR 208/09 (REWIS RS 2010, 4812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4812

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 208/09 (Bundesgerichtshof)

Kündigung des Lebensversicherungsvertrages: Verjährungsfristbeginn für den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Rückvergütung


IV ZR 258/03 (Bundesgerichtshof)


20 U 192/14 (Oberlandesgericht Köln)


20 U 96/14 (Oberlandesgericht Köln)


IV ZR 39/10 (Bundesgerichtshof)

Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen Bedingungen über die Berechnung des Rückkaufswerts und …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 208/09

IV ZR 69/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.