Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2008, Az. III ZB 50/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 707

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] 50/08 vom 20. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter [X.], die Richter [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 17. September 2008 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Zeilen 4 und 5 der [X.] 4 wird das Wort "Beklagten" durch "Klägerin" ersetzt und in der letzten Zeile der Randnummer 4 das Wort "Klägerin" durch "Beklagten". [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.12.2007 - 33 O 154/07 - O[X.], Entscheidung vom 06.03.2008 - [X.]/08 -

Meta

III ZB 50/08

20.11.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2008, Az. III ZB 50/08 (REWIS RS 2008, 707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 707

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.