Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2007, Az. XII ZR 112/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1118

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 31. Oktober 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 1603 Abs. 2 Satz 3, 1609 Abs. 1 und 2; [X.] § 36 Abs. 1; ZPO §§ 850 c, 850 i Abs. 1, 850 f Abs. 1 a) Zur Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen nach Eröffnung der Verbraucherinsolvenz. b) Schuldet einem minderjährigen Kind neben dem vorrangig Unterhaltspflichti-gen ausnahmsweise auch ein anderer leistungsfähiger Verwandter Barun-terhalt, lässt dies nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB lediglich die gesteigerte [X.]spflicht des vorrangig Unterhaltspflichtigen, nicht aber dessen [X.] Unterhaltspflicht unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts ent-fallen. c) Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB im Rahmen der Unterhaltspflicht für ein privilegiertes volljähriges Kind. [X.], Urteil vom 31. Oktober 2007 - [X.] - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2007 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 24. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 26. Januar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten um Abänderung zweier Titel zum Kindesunterhalt. 1 Der [X.] ist am 4. Juni 1985 als [X.] des [X.] und dessen erster Ehefrau geboren. Er lebt seit der Scheidung seiner Eltern im Haushalt seiner Mutter und besucht noch das Gymnasium. 2 Mit Anerkenntnisteilurteil des [X.] vom 19. Juli 2002 und weiterem Urteil dieses Gerichts vom 26. September 2002 wurde der Kläger verurteilt, an den [X.]n monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 431 • 3 - 3 - abzüglich hälftigen Kindergeldes sowie in Höhe weiterer 81 • zu zahlen. Dem Urteil lag ein Einkommen des [X.] von mehr als 4.800 • zugrunde. 4 Der Kläger ist in zweiter Ehe verheiratet, aus der insgesamt fünf Kinder hervorgegangen sind. Inzwischen lebt er von seiner zweiten Ehefrau getrennt; die Ehescheidung wurde beantragt. Sein in dieser Ehe am 17. Januar 1989 ge-borener [X.] lebt seit der Trennung bei ihm. Die weiteren am 30. Mai 1991, 30. März 1993, 6. Juni 1998 und 14. April 2000 geborenen Kinder leben bei ih-rer Mutter. Der Kläger ist als niedergelassener Arzt tätig. Mit Beschluss des [X.] vom 30. Mai 2003 wurde über sein Vermögen das Insol-venzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter und die Gläubigerversammlung bewilligten dem Kläger als "Unterhalt in Höhe des jeweils pfändungsfreien Ar-beitseinkommens im Sinne von § 850 c ZPO" monatlich 2.069,99 •. 5 Mit Teilurteil des [X.] vom 30. Juli 2004 wurde der Kläger unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an seine ge-trennt lebende zweite Ehefrau und die bei ihr wohnenden vier minderjährigen Kinder monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 790,05 • zu zahlen. Dabei ging das Gericht von einem verfügbaren Einkommen in Höhe von 2.069,99 • aus. 6 [X.] ist ebenfalls als niedergelassene Ärztin tätig und hat in den vergangenen Jahren stetig steigende Gewinne erzielt, die sich auf 21.215,21 • [X.], 33.641,56 • im Jahre 2001 und 46.362,24 • im Jahre 2002 beliefen. Die Rohbilanz weist für das [X.] einen vorläufigen Gewinn von 54.510,87 • aus. Wegen erheblicher Verluste aus Vermietung und Verpachtung hat sie im [X.] und in den Vorjahren keine Steuern zahlen müssen. Für die zu den steuerlichen Verlusten führenden Wohngebäude er-7 - 4 - bringt sie monatliche Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 900 •. Ihre [X.] belaufen sich auf monatlich 1.367,76 •. 8 Das Amtsgericht hat die Unterhaltspflicht des [X.] dahin abgeändert, dass er dem [X.]n ab dem 18. September 2003 monatlich nur noch 113,74 • Unterhalt schuldet. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Unterhaltspflicht - unter Zurückweisung der Berufung des [X.] [X.] für die [X.] ab dem 18. September 2003 vollständig entfallen lassen. [X.] richtet sich die - vom Berufungsgericht wegen der Auswirkungen der In-solvenz des [X.] zugelassene - Revision des [X.]n.
Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Kläger dem [X.] seit Zustellung der Abänderungsklage am 18. September 2003 keinen Kindesunterhalt mehr. Der Unterhaltsbedarf des volljährigen [X.]n richte sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Eltern. Dabei sei die Eröff-nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] und damit auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass ihm lediglich ein monatlicher Betrag in Höhe von 2.069,99 • als Unterhalt belassen werde. Die aus der ärztlichen [X.] - 5 - tigkeit des [X.] folgenden Honoraransprüche seien —nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder [X.] im Sinne des § 850 i ZPO, die ohne Abzüge in die Insolvenzmasse fielen. Den Kläger treffe aber unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, gegenüber dem zuständigen Insolvenzgericht zu beantragen, dass ihm von seinem durch [X.] gegen Dritte erzielten Einkommen ein höherer pfandfreier Anteil [X.] werde. Weil der "notwendige Unterhalt" im Sinne des § 850 i ZPO nach den Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO und nicht nach den Sätzen des § 850 d ZPO i.V.m. §§ 28 ff. SGB [X.] zu bestimmen sei, müsse der Kläger sich unter-haltsrechtlich so behandeln lassen, als ob er ein (fiktives) Einkommen in Höhe von 2.772 • erziele. Denn die Tabelle zu § 850 c ZPO sehe bei einer Unter-haltspflicht für fünf oder mehr Personen von einem Einkommen bis zu 2.851 • lediglich eine Pfändung von 79 • vor. Der verbleibende Betrag sei um [X.] in unstreitiger Höhe von 529,83 • zu mindern. Zusätzlich [X.] lediglich [X.] anlässlich des Bereitschaftsdienstes des [X.] in Höhe von monatlich 30 • abzusetzen, weil es dem Kläger zumutbar sei, eine angemessene Wohnung am Ort seiner Arztpraxis anzumieten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter des [X.]n seien nicht aufgrund eines Drei-Jahres-Durchschnitts sondern wegen des stetig steigenden Einkommens auf der Grundlage der Gewinne im Jahre 2002 zu ermitteln. Der Unterhaltsberechnung sei deswegen ein monatliches Einkommen von (46.362,24 • : 12 =) 3.863,52 • zugrunde zu legen. Steuern seien davon nicht abzusetzen, weil die Mutter des [X.]n wegen der Verluste aus Vermietung und Verpachtung tatsächlich keine Steuern zahle. Dann seien allerdings die für die Wohngebäude gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von monat-lich 900 • zu berücksichtigen. [X.] seien auch ihre Vorsorgeaufwen-dungen in Höhe von monatlich 1.367,76 •. 11 - 6 - Somit sei von einem unterhaltsrelevanten monatlichen Einkommen des [X.] in Höhe von (2.772 • - 529,83 • - 30 • =) 2.212,17 • und der Mutter des [X.]n in Höhe (3.863,52 • - 900 • - 1.367,76 • =) 1.595,76 • auszuge-hen. Der Unterhaltsbedarf des [X.]n ergebe sich auf der Grundlage der vierten Altersstufe der [X.] Tabelle nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern somit aus der [X.] (589 •). Diesen Unterhalt könne die Mutter unter Wahrung ihres "angemessenen" Selbstbehalts allein leisten. Weil der angemessene Selbstbehalt des [X.] unter Berück-sichtigung der gleichrangigen Unterhaltsansprüche seiner zweiten Ehefrau und seiner weiteren fünf minderjährigen Kinder gefährdet sei, entfalle der Unter-haltsanspruch des [X.]n nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, ohne dass es auf ein erhebliches Einkommensgefälle beider Eltern ankomme. Dabei sei für die zweite Ehefrau und die aus der Ehe mit ihr hervorgegangenen minderjährigen Kinder nicht lediglich auf den titulierten Unterhalt von insgesamt 790,05 •, son-dern auf den materiellen Unterhaltsanspruch abzustellen, zumal der [X.] im Wege einer Abänderungsklage erhöht werden könne. 12 Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 13 I[X.] Das Berufungsgericht hat das unterhaltsrelevante Einkommen des [X.] nicht zutreffend ermittelt. Außerdem hat es den Gleichrang der [X.] des [X.]n mit denen der zweiten Ehefrau und der aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder nicht hinreichend berücksichtigt und ist deswe-gen zu Unrecht zu einem vollständigen Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber dem [X.]n nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB gelangt. 14 - 7 - 1. Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon [X.], dass der Kläger dem [X.]n dem Grunde nach [X.] schuldet, weil dieser noch die allgemeine Schulausbildung absolviert (vgl. [X.]urteil vom 17. Mai 2006 - [X.] ZR 54/04 - [X.], 1100, 1101). 15 16 a) Weil der volljährige [X.] noch im Haushalt seiner Mutter wohnt, ist das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass er noch keine eigene Lebensstellung i.S. von § 1610 Abs. 1 BGB erworben hat und sich sein Unterhaltsbedarf deswegen auf der Grundlage der Lebensverhältnisse sei-ner Eltern nach der vierten Altersstufe der [X.] Tabelle richtet. Die so zu bemessende Lebensstellung eines volljährigen Kindes und somit sein an-gemessener Unterhaltsbedarf leitet sich aber nicht mehr allein von dem Ein-kommen des früher barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern von den zu-sammengerechneten Einkünften beider Eltern ab ([X.]urteile [X.] 164, 375, 378 = [X.], 99, 100 und vom 17. Januar 2007 - [X.] ZR 166/04 - [X.], 542, 543). Zur Aufteilung der verfügbaren Einkünfte des [X.] auf den Unter-haltsanspruch des [X.]n und die Ansprüche aller anderen gleichrangigen Unterhaltsberechtigten sind in die hier gebotene Mangelfallberechnung aller-dings lediglich die [X.] einzustellen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung für minderjährige und ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder mit 135 % des [X.] nach der [X.] und für Ehegatten mit dem notwendigen [X.] bemisst ([X.]urteil vom 22. Januar 2003 - [X.] ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.). 17 b) Auf den sich daraus ergebenden Unterhaltsbedarf ist nach der neue-ren Rechtsprechung des [X.], die das Berufungsgericht noch nicht [X.] - 8 - sichtigen konnte, das für ein volljähriges Kind gezahlte staatliche Kindergeld in voller Höhe als dessen eigenes Einkommen anzurechnen ([X.]urteile [X.] 164, 375, 382 ff. = [X.], 99, 101 f.; vgl. auch Dose [X.], 1289, 1291 f.). Das Kindergeld mindert damit den Bedarf des volljährigen Kindes. 19 c) Für den verbleibenden Unterhaltsbedarf des volljährigen [X.]n haften die Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Denn mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und als Teil hiervon die Personensorge. Zugleich tritt an die Stelle des entfallenden Betreuungsbedarfs ein erhöhter [X.]. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriges Kind weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleis-tungen erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an besteht kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unter-halt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil über Einkünfte verfügt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen ([X.]urteil [X.] 164, 375, 378 = [X.], 99, 100). 2. Im Rahmen der anteiligen Haftung des [X.] und seiner ersten Ehe-frau für den Unterhaltsbedarf des [X.]n hat das Berufungsgericht allerdings die Leistungsfähigkeit des [X.] unzutreffend beurteilt. Das unterhaltsrecht-lich zu berücksichtigende Einkommen des [X.] ist nicht rechtsfehlerfrei er-mittelt. 20 - 9 - a) Allerdings ist das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus-gegangen, dass die Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] im Rahmen der [X.] berücksichtigt werden muss. 21 22 Die erheblichen Verbindlichkeiten des [X.] hatten zu seiner Zah-lungsunfähigkeit und somit zu einer gravierenden Beeinträchtigung seiner eige-nen Lebensstellung geführt. Sie wären deswegen - auch ohne Insolvenzverfah-ren - bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs seines volljährigen [X.]es zu berücksichtigen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist es dem Unterhaltsschuldner schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu-mutbar, durch seine Unterhaltszahlungen immer tiefer in Schulden zu geraten. Der Senat hatte es deswegen stets abgelehnt, den Ansprüchen [X.] schon bei der [X.] einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des [X.] einzuräumen ([X.]urteil vom 25. Oktober 1995 - [X.] ZR 247/94 - FamRZ 1996, 160, 161 f.). Nachdem der Gesetzgeber mit den §§ 286 ff., 304 ff. [X.] die Möglich-keit einer Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung geschaffen hat, ist dieser Rechtsprechung, soweit eine Restschuldbefreiung in Betracht kommt, der Boden entzogen. Weil die sonstigen Verbindlichkeiten - einschließlich des rückständigen Unterhalts - als Insolvenzforderungen der Restschuldbefreiung unterliegen, sind sie im Insolvenzverfahren bei der Bemessung des laufenden Unterhalts, der nach § 36 Abs. 1 [X.] i.V.m. den §§ 850 c, 850 i ZPO sicherge-stellt ist, nicht mehr zu berücksichtigen. Um dem Unterhaltsberechtigten trotz einer erheblichen Verschuldung des Unterhaltspflichtigen überhaupt einen [X.]sanspruch zu erhalten, kann den nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB gesteigert Unterhaltspflichtigen sogar eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz treffen ([X.]urteil [X.] 162, 234, 242 ff. = [X.], 608, 610 f.). Nach der zuvor eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist der 23 - 10 - Kläger erst durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder leistungsfähig geworden, sodass dessen Folgen zwangsläufig bei der [X.] berücksichtigt werden müssen. 24 b) Als Folge der Einleitung des Insolvenzverfahrens sind unterhaltsrecht-lich nicht mehr die - mit den erheblichen Verbindlichkeiten belasteten - vollen Erwerbseinkünfte des [X.] zu berücksichtigen, sondern nur noch die ihm in der Insolvenz für den eigenen Unterhalt und für die Ansprüche anderer Unterhaltsberechtigter nach Ermessen der Gläubigerversammlung bzw. des Insolvenzverwalters (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 167 zu § 114) ge-währten Beträge (§ 100 [X.]). Bezieht der Unterhaltsschuldner ein Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung, ergibt sich der unpfändbare und somit nach § 36 Abs. 1 [X.] nicht in die Insolvenzmasse fallende Teil seines Einkommens aus § 850 c ZPO. Werden Unterhaltsansprüche vollstreckt, ist zudem die Einschränkung in § 850 d ZPO zu beachten, die dem Schuldner nur seinen eigenen notwendigen Unterhalt und den Unterhalt vorrangiger Unterhaltsberechtigter belässt. Aus der zu § 850 c ZPO erlassenen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 25. Februar 2005 ([X.]) ergibt sich gegenwärtig bei einer Unterhalts-pflicht für - wie hier - fünf oder mehr Unterhaltsberechtigte und einem Einkom-men von bis zu 3.020,06 • ein pfändbarer Betrag in Höhe von 83,79 •. Un-pfändbar und somit außerhalb der Insolvenzmasse wären derzeit jedenfalls (3.020,06 • - 83,79 • =) 2.936,27 •. 25 Für die Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des [X.] gilt dies hingegen nicht, weil er selbständig tätig ist, seine Honoraransprüche als Arzt in vollem Umfang und ohne Abzüge in die Insolvenzmasse fallen und sie ihm deswegen als verfügbares Einkommen entzogen sind (vgl. [X.] 141, 26 - 11 - 173, 175 ff. = NJW 1999, 1544 und [X.] Beschluss vom 20. März 2003 - [X.] 388/02 - NJW 2003, 2167). Weil die Honoraransprüche somit "nicht wiederkeh-rend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste" im Sinne des § 850 i ZPO sind, kann der Kläger als Gemeinschuldner allenfalls beantragen, ihm von den pfändbaren Honoraransprüchen so viel als Einkom-men zu belassen, wie er für den eigenen notwendigen Unterhalt und den seiner Unterhaltsberechtigten benötigt, höchstens aber so viel, wie ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestän-de (§ 36 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 850 i Abs. 1 ZPO). Wird ein solcher Antrag ge-stellt, obliegt es nach allgemeinen Grundsätzen dem Schuldner, die Vorausset-zungen für die Gewährung des geltend gemachten pfändungsfreien Anteils [X.]. Kommt er seiner Darlegungslast nicht nach, hat dies zur Folge, dass eine Verringerung der zur Insolvenzmasse gehörenden Einkünfte gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 850 i ZPO unterbleibt ([X.] Beschluss vom 20. März 2003 - [X.] 388/02 - NJW 2003, 2167) und ihm deswegen weniger für den eigenen Unterhalt und die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zur [X.] steht. c) Seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Kläger deswegen nur noch Zugriff auf den ihm nach § 850 i Abs. 1 ZPO belassenen Anteil seiner Honoraransprüche. 27 Allerdings kann der Schuldner vor dem Vollstreckungsgericht [X.], ihm von dem nach § 850 i ZPO pfändbaren Teil seiner Honoraransprüche einen weiteren Teil zu belassen, der für seinen notwendigen Lebensunterhalt neben den geschuldeten Unterhaltsleistungen und für besondere Bedürfnisse aus persönlichen und beruflichen Gründen erforderlich ist (§ 850 f Abs. 1 lit. a und [X.]). Das Berufungsgericht hat den Kläger deswegen zu Recht für [X.] - 12 - pflichtet gehalten, eine Erhöhung der ihm zu belassenden Honoraransprüche nach §§ 850 f Abs. 1, 850 i Abs. 1 ZPO zu beantragen. 29 Der dem Kläger für den Unterhalt seiner getrennt lebenden Ehefrau und der bei ihr lebenden Kinder zu belassende Unterhalt ist aber auch aus einem anderen Grunde begrenzt. Wegen der hohen Zahl der Unterhaltsberechtigten wäre ein Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit - wie ausgeführt - nach § 850 c ZPO bis zur Höhe von derzeit 2.936,27 • monatlich unpfändbar und damit der Insolvenzmasse entzogen. Wegen der Pauschalierung in § 850 c ZPO kommt es insoweit nicht darauf an, dass der Kläger seiner getrennt leben-den Ehefrau und den bei ihr lebenden vier Kindern nach dem Inhalt des [X.] vom 30. Juni 2004 lediglich Unterhalt in Höhe von insgesamt monatlich 790,05 • schuldet ([X.] Beschluss vom 28. März 2007 - [X.]/06 - [X.], 1008 f.). Zwar kann dieser pauschalierende Gesichtspunkt auf den Pfändungs-schutz nach § 850 i Abs. 1 ZPO, der dem Schuldner lediglich solche Einkünfte aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit belässt, die er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt und den seiner Unterhaltsberechtigten benötigt, nicht übertragen werden. Wegen der gebotenen Gleichbehandlung von unselbstän-digen und selbständigen Erwerbstätigen scheint es aber geboten, auch insoweit die vollständige materielle Unterhaltsschuld zu berücksichtigen. Allerdings [X.] sich der dem Schuldner nach § 850 f ZPO vom Vollstreckungsgericht für [X.] zu belassende Betrag nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben, sondern aus-schließlich nach den Vorschriften des Sozialhilferechts ([X.] Beschluss vom 12. Dezember 2003 - [X.]/03 - FamRZ 2004, 620, 621 m.w.N.). Nur die sich daraus ergebenden Sätze, höchstens aber die nach § 850 c ZPO, sind dem Kläger somit zu belassen. 30 - 13 - d) Von diesen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkünften des [X.] sind - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - allerdings [X.] weiteren Vorsorgeaufwendungen und auch keine Fahrtkosten abzusetzen. 31 32 Zwar erstreckt sich der einem Selbständigen nach § 850 i Abs. 1 ZPO zu belassende notwendige Unterhalt grundsätzlich auch auf dessen [X.]. Denn diese werden im Insolvenzverfahren eines Selbständigen nicht vorab durch den Insolvenzverwalter beglichen. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den Einkünften aus einer abhängigen Beschäftigung, die - nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen - als Nettobetrag ausgezahlt werden. Die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO sind deswegen nach § 850 e ZPO auch nur auf der Grundlage dieser Nettobeträge bemessen. Für Selbständige sieht § 850 i ZPO demgegenüber eine individuellere Regelung vor, wie sich auch aus § 850 f Abs. 1 lit. a und b ergibt. Insoweit obliegt es dem Schuldner, die [X.] für die Gewährung weiterer pfändungsfreier Anteile seiner Hono-raransprüche darzulegen. Hier hat der Insolvenzverwalter dem Kläger aber lediglich ein pfändungs-freies Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 c ZPO belassen, was dafür spricht, dass die monatlich verfügbaren Einkünfte lediglich dem unmittelbaren Lebensbedarf des [X.] und seiner Unterhaltsberechtigten dienen sollen. Dass dieser Betrag auch Vorsorgeaufwendungen des [X.] umfassen soll, ist durch nichts belegt. Dann können solche Aufwendungen von dem für reine [X.]szwecke belassenen Betrag auch nicht zusätzlich abgesetzt werden. Deswegen ist unterhaltsrechtlich davon auszugehen, dass dem Kläger das zu berücksichtigende Einkommen in voller Höhe verbleibt, von dem er neben dem eigenen notwendigen Unterhalt auch den Unterhalt seiner getrennt lebenden zweiten Ehefrau und der bei ihr wohnenden Kindern sowie die Unterhaltsan-sprüche des bei ihm wohnenden [X.]es und des [X.]n sicherstellen muss. 33 - 14 - Das insgesamt verfügbare Einkommen liegt somit deutlich über dem angemes-senen Selbstbehalt, weswegen der Unterhaltsanspruch des [X.]n [X.] nicht vollständig entfallen kann. 34 3. Mit dem Berufungsgericht ist von einem Gleichrang des [X.] des [X.]n mit den Unterhaltsansprüchen der anderen [X.] auszugehen. Der Kläger hat nach § 1609 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt des [X.], der weiteren minderjährigen Kinder und seiner zweiten Ehefrau zu verwenden (vgl. [X.]urteil vom 13. April 2005 - [X.] ZR 273/02 - [X.], 1154, 1155 f.). Er ist auch gegenüber dem volljährigen [X.]n gesteigert unterhaltspflichtig, weil dieser noch im Haushalt seiner Mutter lebt und mit dem Besuch des Gymnasiums die allgemeine Schuldausbildung absolviert (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Anderes gilt erst für die [X.] ab Juli 2006, weil der [X.] im Juni 2006 21 Jahre alt geworden und damit die gesteigerte Unterhaltspflicht des [X.] entfallen ist. Ab diesem [X.]punkt gehen die Unterhaltsansprüche des [X.]n nach § 1609 Abs. 1 BGB den Ansprüchen der minderjährigen und sonst privilegierten Kinder sowie dem Anspruch der zweiten Ehefrau im Rang nach. 4. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die [X.]spflicht des [X.] für die [X.] ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB entfallen. 35 a) Gegenüber den minderjährigen Kindern aus zweiter Ehe kann der Kläger sich wegen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich auf den notwendigen Selbstbehalt berufen. Das gilt auch gegenüber dem Unterhaltsanspruch des zunächst noch nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten [X.]n (so auch Ziff. 21.2 der Leitlinien des [X.] - 15 - [X.], 1357, 1359; 2005, 1321, 1323 und 2007, 1384, 1387) und für den im Januar 2007 volljährig gewordenen und im Haushalt des [X.] wohnenden [X.] aus zweiter Ehe, falls dieser sich noch in der allge-meinen Schulausbildung befinden sollte. Erst für die [X.] ab Juli 2006 ist die gesteigerte Unterhaltspflicht des [X.] gegenüber dem [X.]n mit Errei-chen des 21. Lebensjahres entfallen, so dass seitdem diesem gegenüber der angemessene Selbstbehalt des [X.] gewahrt bleiben muss (§ 1603 Abs. 1 BGB). Gegenüber dem Unterhaltsanspruch seiner zweiten Ehefrau kann sich der Kläger nach neuerer Rechtsprechung des [X.], die das Berufungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte, lediglich auf den [X.] ([X.]urteil vom 15. März 2006 - [X.] ZR 30/04 - [X.], 683, 684 f.). Die dem Kläger im Insolvenzverfahren nach §§ 850 i, 850 f ZPO zu be-lassenden Beträge übersteigen selbst den eheangemessenen Unterhalt des [X.], der nach den Leitlinien des Berufungsgerichts (FamRZ 2003, 1357, 1359 für die [X.] ab Juli 2003; [X.], 1321, 1324 für die [X.] ab Juli 2005 und [X.], 1384, 1387 für die [X.] ab Juli 2007) ursprünglich 825 • betrug und seit Juli 2005 915 • beträgt, bei weitem. Von der Differenz als vertei-lungsfähigem Einkommen haftete der Kläger deswegen allen gleichrangigen Unterhaltsberechtigten anteilig. 37 b) Weiteren Unterhalt bis zur Grenze seines notwendigen Selbstbehalts schuldet der Kläger den minderjährigen Kindern, bis Juni 2006 aber auch dem [X.]n, im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Denn insoweit haftet er allen Kindern gleichermaßen auf Unterhalt, un-abhängig davon, ob diese aus einer ersten oder einer späteren Ehe hervorge-gangen sind (vgl. [X.]urteil vom 5. Oktober 2006 - [X.] ZR 197/02 - [X.], 1827 f. zur [X.]). 38 - 16 - Die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen und privile-gierten volljährigen Kindern entfällt nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB zwar dann, wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts erfasst dies aber nicht die gesamte Unterhaltspflicht, sondern lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB. Ist also ein anderer leistungsfähiger Verwandter im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB vorhanden, entfällt die Unterhaltspflicht nur insoweit, als der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den Unterhalt zu leisten, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden (§ 1603 Abs. 1 BGB). Die Haftung mit Einkünften, die den eigenen angemessenen [X.] übersteigen, bleibt davon unberührt. 39 c) Unabhängig davon hat das Berufungsgericht auch die Tragweite des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB verkannt. 40 aa) Zwar kann ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne die-ser Vorschrift auch der andere Elternteil des Kindes sein. Dem steht die Vor-schrift des § 1603 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht entgegen, wenn die Inanspruch-nahme des grundsätzlich barunterhaltspflichtigen Elternteils zu einem erhebli-chen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen würde, weil er wesentlich geringere Einkünfte hat als der betreuende Elternteil, der in deutlich günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Inanspruchnahme des nicht betreuenden Elternteils zum Barunterhalt darf also nicht zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen (st.Rspr. vgl. [X.]ur-teil vom 19. November 1997 - [X.] ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 287 f.; vgl. auch [X.]/[X.], Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 274). 41 - 17 - Ob das hier der Fall ist, kann schon zweifelhaft sein, weil sich das Ein-kommen der Mutter des [X.]n - nach den von der Revision nicht angegrif-fenen Feststellungen des Berufungsgerichts - auf lediglich 1.595,76 • monatlich beläuft. Allein diese Differenz des verfügbaren Einkommens kann es - auch un-ter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflicht des [X.] gegenüber sei-nem bei ihm wohnenden [X.] aus zweiter Ehe - kaum rechtfertigen, die Unter-haltspflicht gegenüber dem [X.]n vollständig entfallen zu lassen. 42 [X.]) Hinzu kommt, dass sich diese - auf den Unterhaltsanspruch minder-jähriger Kinder abzielende - Rechtsprechung nicht in gleicher Weise auf den Unterhaltsanspruch privilegierter volljähriger Kinder übertragen lässt. Für voll-jährige Kinder haften die Eltern nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht mehr gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB für Pflege- und Erziehung einer-seits bzw. den Barunterhalt andererseits, sondern gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Umfang der anteiligen Unterhaltspflicht beider Eltern ist deswegen schon von Gesetzes wegen nach ihren finanziellen Möglichkeiten zu bemessen. Übersteigt das [X.] Einkommen eines Elternteils dasjenige des anderen erheblich, wirkt sich das zwangsläufig auf die Quote des geschuldeten Unterhalts aus. Einer weiteren Einschränkung - wie sie bei minderjährigen Kindern wegen der [X.] nur eines Elternteils (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) notwendig sein kann - bedarf es hier also nicht. Dem privilegiert volljährigen Kind schuldet der Kläger deswegen nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB regelmäßig [X.] Unterhalt bis zur Grenze seines notwendigen Selbstbehalts. 43 5. Weil der Kläger deswegen auch für die [X.] nach Eröffnung seines In-solvenzverfahrens jedenfalls in gewissem Umfang leistungsfähig ist, kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das [X.] - 18 - rufungsgericht u.a. keine ausreichenden Feststellungen zu dem unterhaltsrele-vanten Einkommen des [X.] getroffen hat. 45 Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dabei wird das [X.] auch zu klären haben, ob der bei dem Kläger wohnende [X.] aus zweiter Ehe weiterhin unterhaltsbedürftig ist und ob der Kläger ihm gegenüber weiterhin nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist. Bei der Aufteilung des dem Kläger verfügbaren Einkommens auf den volljährigen [X.]n und die weiteren Unterhaltsberechtigten wird das Berufungsgericht die Rechtsprechung des [X.] ([X.]urteil vom 9. Januar 2002 - [X.] ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 818) zu beachten haben. [X.] [X.] [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 18.12.2003 - 4 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 26.01.2005 - 24 UF 53/04 -

Meta

XII ZR 112/05

31.10.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2007, Az. XII ZR 112/05 (REWIS RS 2007, 1118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1118

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 197/02 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 70/09 (Bundesgerichtshof)

Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern: Abänderung einer einseitig erstellten Jugendamtsurkunde vor Gesetzesänderung; Vorrang der Erstausbildung …


XII ZR 70/09 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 166/04 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 75/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.