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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 150/15
vom
20. Oktober
2015
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 20. Oktober
2015
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Beschluss des Senats vom 18.
August 2015 wird auf Kosten des [X.].
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO erhobene [X.] ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des [X.] in vollem Umfang ge-1
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prüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen [X.].
Im Übrigen ist eine Anhörungsrüge zur Verwirklichung des verfassungs-rechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur
dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art.
103 Abs.
1 GG durch den [X.] selbst richtet (Senatsbeschluss vom 27.
November 2007 -
VI
ZR 38/07, [X.], 923; [X.], [X.] vom
5.
Mai 2008 -
1
BvR 562/08, [X.], 2635; [X.], Beschluss vom 19.
Juli 2012 -
I
ZR 92/09, [X.], 766). Eine solche Verletzung durch den Senat ist nicht schon deshalb gegeben, weil der Senat in rechtlich zulässiger Weise von einer näheren Begründung des [X.] hat.
Galke
[X.]
[X.]
[X.]
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.09.2013 -
10 [X.]/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 29.01.2015 -
I-8 [X.]/13 -
2
Meta
20.10.2015
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2015, Az. VI ZR 150/15 (REWIS RS 2015, 3704)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3704
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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