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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 162/11
vom
15. Mai 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
am 15. Mai 2012
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25.
April 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen.
Gründe:
Die gemäß §
321a Abs.
1 ZPO statthafte Anhörungsrüge der [X.] ist nicht
begründet.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das [X.] der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.], Beschlüsse vom 10.
Mai 2005
VI [X.], [X.], 475; vom 12.
Mai 2010
[X.], BeckRS 2010, 13456 Rn.
1;
[X.] 96, 205, 216
f.). Das gilt umso mehr für die Zurückweisung [X.] Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO ohnehin nur kurz begründet werden soll (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2007
[X.], juris Rn.
3
f.). 1
2
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3
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Der Senat hat alle Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde darauf ge-prüft und für nicht durchgreifend erachtet. Nach der vom Bundesverfas-sungsgericht gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27.
November 2007
[X.], [X.], 923 Rn.
5; vom 12.
Mai 2010 aaO; [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2008
1 BvR 562/08, [X.], 2635, 2636). Derartige selbständige Verstö-ße des Senats gegen Art.
103 Abs.
1 GG sind nicht ersichtlich und wer-den von der Anhörungsrüge nicht aufgezeigt. Sie erschöpft sich vielmehr in der Wiederholung ihres bereits berücksichtigten Vorbringens aus der Beschwerdebegründung.
[X.] [X.] Dr.
Karczewski
[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.01.2010 -
2-17 O 81/09 -
O[X.], Entscheidung vom 13.07.2011 -
1 [X.] -
Meta
15.05.2012
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2012, Az. IV ZR 162/11 (REWIS RS 2012, 6409)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6409
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