Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. VI ZR 70/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2771

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 70/12

vom

17.
September
2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
17.
September
2013
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.] zu 1 gegen den [X.]sbeschluss vom 2.
Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger
zu 1
zu tragen.

Gründe:

Die gemäß §
321a ZPO statthafte
und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der [X.] im vorliegenden Fall Ge-brauch gemacht.
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3
-

Der [X.] hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des [X.] zu 1 in vollem [X.] geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entneh-men können. Der [X.] hat insbesondere auch geprüft, ob die Angriffe des [X.] zu 1 gegen die [X.] sowie gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, welche maßgeblich auf die Ausführungen der gerichtli-chen Sachverständigen Dr. Wiese abstellt, Anlass zur Zulassung der Revision geben.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Anhörungsrüge nicht in zulässiger Weise damit begründet werden kann, dass die in der Akte bereits vorhandenen Seiten 6
ff. der Beschwerdebegründung vom 17. Oktober 2012 ([X.]sakte Bl. 63
ff.) wörtlich wiederholt werden. Die Anhörungsrüge ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigen-ständige" Verletzung des Art.
103 Abs.
1 GG durch den [X.] selbst richtet ([X.]sbeschluss vom 27. November 2007 -
VI
ZR 38/07, [X.], 923; [X.], [X.] vom 5. Mai 2008 -
1
BvR 562/08, [X.], 2635; [X.], Beschluss vom 19. Juli 2012 -
I
ZR 92/09, [X.], 766). Eine solche Verletzung durch den [X.] bei Fassung des Nichtzulassungsbe-

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schlusses zeigt die Anhörungsrüge nicht konkret auf. Der [X.] hat sich mit dem Anliegen der Anhörungsrüge gleichwohl inhaltlich befasst.
Galke
Zoll
[X.]

Pauge
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2009 -
36 O 339/07 -

KG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2012 -
20 [X.]/09 -

Meta

VI ZR 70/12

17.09.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. VI ZR 70/12 (REWIS RS 2013, 2771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2771

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