Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.06.2021, Az. 30 W (pat) 49/20

30. Senat | REWIS RS 2021, 5099

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „Leader“ – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2018 016 398.6

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 10. Juni 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 09 des [X.] vom 15. November 2019 und vom 25. September 2020 aufgehoben.

Gründe

[X.].

1

Die am 4. Juli 2018 angemeldete Wortmarke

2

Leader

3

soll für die Waren

4

„Klasse 09: Wissenschaftliche, Vermessungs-, Fotografische, Film-, optische, [X.], Meß-, Kontrollapparate, Überwachungsapparate und -instrumente; Apparate und [X.]nstrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Wechselstromadapter; [X.] Adapter; BTL Adatper; LVDS Adapter; BTL- Addierer; Micro- Verstärker; Videoübertragungsverstärker; Kamera-Analysegeräte; [X.]; Digitale Bildbearbeitungs-Analysatoren; [X.]Analysegeräte; [X.]; FFT-Analysegeräte; [X.]; HDM[X.]- Analysegeräte; HDTV-Analysegeräte; [X.]; LAN- Analysegeräte; MHP Echtzeit-Analysegeräte; MPEG [X.]; [X.]; Datennetzwerk- Analysegeräte; Optische Spektrumanalysatoren; PHS-Feldprotokollanalysatoren; handliche PHS-Feldanalysatoren; Protokollanalysegeräte; [X.]; Spektrum- Analysatoren; Audio-Analysegeräte; Digitale-Videomusteranalysatoren; Digitale- Signalschnittstellenanalysatoren; Optische-Aufnahmeanalysatoren; H.265/HEVC- Analysatoren; [X.]/AVD Analysatoren; TLV-Analysatoren; [X.] [MPEG Media-Transport]-Analysatoren; [X.]; NetFlow-Traffic-Analysatoren; Dummy-Antennen; Batterieaufsätze; Dämpfungslieder; u/v Baluns; [X.]; [X.]; [X.]/[X.]; Wechselrichter; Ladegeräte für Akkumulatoren; [X.] Kontrolleure; DVD/[X.]/[X.]; [X.]; Flicker/[X.] Prüfer; HD/SD SD[X.] Linienprüfer; L[X.] Flicker-[X.]; L[X.] Panel-Prüfer; [X.]; Transistor-Prüfer; [X.]; Leuchtdichte-Farbmessgeräte; E/O-Konverter; [X.]; O/E-Konvertierer; Zählwerke; Fehlerratenzähler; LVDS-Verteilergerät; [X.] (bespielt); Videokodierer; Frequenzmesser; arbiträrer Wellenform-Generator; Audio-Generatoren; Generatoren für [X.]ignale; Funktionsgenerator; Videogeneratoren- und Großrechner; NTSC-Sync-Generatoren; Mustergeneratoren; HF-Generatoren; Signal-Generatoren; Swemar-Generatoren; Sinus- und/oder Rechteckgeneratoren; Sweep-Generatoren; Batterieetuis; elektronische Ladegeräte; Datenlogger; [X.]; [X.]/MD-Tracking-Offset-Anzeigen; [X.]/[X.]; [X.]-ROM/[X.]; Verzerrungsmessgeräte; Laserenergiezähler; Laserleistungsmesser; LCR-Meter; [X.]; Geräuschmesser; optische Leistungsmessgeräte; optische Wellenlängenmessgeräte; [X.]; [X.]; [X.]; Video-Rauschzähler; WowFlutter-Meter; Feldstärkemesser; Lambert-Meter; [X.]; Niederstromreglerzähler; Voltmeter für Vakuumröhren; Drift-Meter; [X.]; Wechselstrommillivoltmeter; digitale BS-Modulatoren; Stereosignalmodulatoren; Video-Modulatoren; DTV-Modulatoren; [X.] Modulatoren; [X.]SDB-S Modulatoren; [X.] Modulatoren; DVB-S Modulatoren; Farbmonitore; HD Wellenform-Monitore [Bestandteil]; digitale [X.] [Bestandteil]; DP[X.]-Monitore; [X.]; HD-SD[X.] Monitore; HDTV-Monitore; [X.]; [X.][X.] Empfangsmonitore; Lichtmonitore; MPEG-2 TS qos Monitore; Mulit-SD[X.]-Monitore; Wellenform-Monitore [Multiformat]; [X.]; PAL Farbmonitore; SD-SD[X.] Monitore; [X.]; [X.]; Surround-Audio-Monitore; [X.]; [X.]-Empfangsmonitore; [X.]; [X.]; 4k-Wellenform-Monitore; 8k-WellenformMonitore; [X.]; [X.]; [X.]; Oszillatoren; Oszilloskope; Batteriesätze; [X.]; Mulit-Monitor-Plattformen; [X.]; Farbschreiber; TV-S[X.]F-Einsteckeinheiten; Stromquellen; Netzanschlussleisten; Thermodrucker; Messfühler; Rasterisierer; 4k-Rasterisierer; 8k-Rasterisierer; [X.], HD-SD[X.]-Rasterisierer; [X.]; Multiformat- Rasterisierer; [X.]; Datenaufzeichnungsgeräte; [X.]; [X.]; Videoplattenrekorder; Fernbedienungen; AV-Selektoren; Signalwähler; Leistungssensoren; Optische Sensoren; Vibrationssensoren; Druckaufnehmer; Elektrische Stromsensoren; Elektrische Spannungssensoren; Elektrische Widerstandssensoren; Beschleunigungssensoren; Sensoren zur Bestimmung von Positionen; Temperatursensoren; Farbsensoren; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; Spannungstestgeräte; Rohr- und Schaltungsprüfgeräte; Genlock-Einheiten; Vektorskope; Anzeigenmodule; Kurvenschreiber; Wandler; Messgeräte und  -instrumente für digitale Tuner; Messgeräte und -instrumente für TV-Tuner; Kapazitäts- und [X.]nduktivitätsmessgeräte; [X.] und -instrumente; Messtechnikplattformen; Mess- und Steuersoftware; L[X.]-[X.]nspektionsgeräte und -instrumente; SD[X.]-Netzwerküberwachungsgeräte und -instrumente; Audiofrequenzganggeräte und -instrumente; Netzwerke-QoS-Testsysteme; [X.]; Kamerazubehör; Kameraeinstellungsprüfgeräte; Software für Prüftabellen; Webserver; 3D-Bildprüfgeräte; Video-Bildqualitätsinspektionsgerät; Fokusunterstützungsgeräte; [X.]; [X.]; Zeitcode- Empfänger; Empfänger auf Basis des Global Positioning System [GPS]; Netzteile; Computersoftware für Wellenform-Monitore; Computersoftware zur Messung der Beleuchtungsstärke; Computersoftware zur Messung der Belichtung; Computersoftware für PDA [persönlich digitale Assistenten]; [X.]; Belichtungsmesser; PDA/persönliche digitale Assistenten; TV-Kameras; Videokameras [Camcorders]; Fernsehapparate; Fernsehempfänger [Fernsehgeräte]; [X.] und daraus bestehende Systeme; Rack- Montageteile und Zubehör; portabler Schaltschrank; Teile, Bestandteile und Module für die vorstehend genannten Waren“

5

in das beim [X.] geführte Register eingetragen werden.

6

Die Markenstelle für Klasse 09 des [X.]s hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 15. November 2019 und vom 25. September 2020, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zurückgewiesen.

7

Der zum [X.] Grundwortschatz gehörende und inländischen Verkehrskreisen daher ohne weiteres verständliche Begriff Leader mit seinen Bedeutungen „Führer, Anführer“, aber auch „Marktführer, Spitzenreiter, führender Artikel“, werde in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren unmittelbar als Hinweis darauf verstanden, dass die in Frage stehenden Waren Spitzenprodukte in ihrer Branche seien oder von Marktführern angeboten würden bzw. für diese bestimmt seien.

8

Folglich gebe der angemeldete Begriff Leader keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern beschreibe Art und Qualität der in Frage stehenden Waren, nämlich dass sie herausragend seien. Diese Werbebotschaft werde auch durch den Einzelbegriff Leader mit einem gewissen, nicht zur Schutzfähigkeit führenden [X.]nterpretationsspielraum kurz und prägnant vermittelt, ohne dass hierfür größere Überlegungen oder eingehende Analysen notwendig wären.

9

Die von der Anmelderin zitierten Voreintragungen böten keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, dass Leader entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht ohne weiteres auf „Marktführer“ hindeute. Vielmehr handele es sich bei Leader in seiner konkret angemeldeten Form mit dem Großbuchstaben „L“ am Wortanfang um einen lexikalisch nachweisbaren eigenständigen [X.] Begriff aus den Bereichen Sport und Musik, zu denen die beanspruchten Waren aber keinen Bezug aufwiesen; darüber hinaus verfüge auch der [X.] Begriff „leader“ je nach Kontext und Sachzusammenhang über eine Vielzahl von Bedeutungen. Der relevante Verkehr werde daher ohne ergänzende Zusätze und ohne weitere Gedankenschritte Leader keinen beschreibenden Aussagegehalt in Bezug auf die beanspruchten Waren entnehmen.

Dementsprechend seien in den vergangenen Jahren auch eine Reihe von Unionsmarken mit dem Markenwort „[X.]“ zur Eintragung gelangt.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 09 des [X.]s vom 15. November 2019 und vom 25. September 2020 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.][X.].

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Die angegriffenen Beschlüsse waren aufzuheben, da der Eintragung des [X.] in Bezug auf die beanspruchten Waren kein Schutzhindernis gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 [X.] entgegensteht. [X.]nsbesondere fehlt dem Wortzeichen für die beanspruchten Waren weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], noch stellt es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/[X.] [[X.] DAS [X.]]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas? [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 608 Rn. [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 229 Rn. 27 – [X.]/[X.] [Bio[X.]D]; BGH [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 Rn. 53 – [X.]; [X.], 301 Rn. 15 – [X.]; [X.], 934 Rn. 10 – [X.]; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH [X.],1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – [X.] [#darferdas?]; [X.], 608 Rn. 67 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 411 Rn. 24 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird ([X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 – [X.]/[X.] [Postkantoor]; [X.], 932 Rn. 8 – #darferdas? [X.]). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht ([X.], 301 Rn. 15 – [X.]; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen Leader die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht abgesprochen werden.

a. Zwar ist das angemeldete Zeichen Leader dem Verkehr bereits seit langem aus werblichen (Produkt)anpreisungen wie „Der/Ein Leader unter den….“, „Der/Ein Leader auf dem Gebiet …“ oder „Der/Ein Leader in Sachen ..“ bekannt und geläufig, mit denen auf Grundlage der Bedeutung von „Leader“ iS von „Führer, Anführer“ werblich-anpreisend auf eine Spitzenstellung bzw. Marktführerschaft des beworbenen Produkts (oder auch eines Unternehmens) im betreffenden Warenbereich hingewiesen wird (vgl. dazu auch bereits BPatG 27 W (pat) 30/13 v. 19. Februar 2014 – on1).

b. [X.]m Kontext solcher Werbeaussagen wird Leader auch sofort und unmittelbar als schlagwortartiger Hinweis auf eine Spitzenstellung bzw. Marktführerschaft der so beworbenen Produkte verstanden. Zu beachten ist aber, dass dieses Verständnis des Begriffs Leader in nicht unmaßgeblicher Weise durch die mit dem vorangestellten bestimmten Artikel („Der“) verbundene Personifizierung der betreffenden Ware iS von „Der Marktführer“ sowie der Angabe des Produktbereichs („unter den …“ bzw. „auf dem Gebiet der/des …“) mitbestimmt wird. Bei der Beurteilung, ob absolute Schutzhindernisse bestehen, ist jedoch allein die Marke in ihrer angemeldeten Form zugrunde zu legen und diese nicht um weitere Bestandteile (assoziativ) zu ergänzen (vgl. BGH [X.], 731 – [X.]; [X.], 65Rn. 17 – Buchstabe T mit Strich).

c. Bei einer Verwendung des Markenworts in Alleinstellung, also ohne verständnisfördernden Kontext bzw. konkretisierenden Bezug, kann hingegen nicht davon ausgegangen werden, dass der angesprochene Verkehr das Anmeldezeichen allein und ausschließlich als beschreibenden Hinweis auf eine Spitzenstellung und Marktführerschaft des betreffenden Produkts und somit als allgemeine Werbeaussage versteht.

aa. Zwar kommt eine werbende Anpreisung nicht nur bei aus mehreren Wörtern bestehenden Werbeslogans in Betracht, sondern auch bei einem prägnanten Einzelwort, wenn dessen Bedeutung ohne weiteres eine anpreisende Wirkung in Bezug auf konkrete Waren oder Dienstleistungen beinhaltet (BGH [X.], 934 Nr. 20 - [X.]). Allerdings kann die Annahme einer allgemeinen Werbeaussage des [X.] nicht auf Beispiele gestützt werden, in denen das Markenwort nicht in Alleinstellung, sondern stets im Zusammenhang mit anderen Worten benutzt wird, aus denen sich seine werbliche Bedeutung erschließt (BGH a. a. O Nr. 24 [X.]).Letzteres ist aber vorliegend der Fall. Eine Verwendung von Leader in Alleinstellung als Werbeschlagwort lässt sich nicht nachweisen; belegbar und werbeüblich ist die Verwendung dieses Begriffs allein im Rahmen von werblich-anpreisenden Wortfolgen wie den zuvor beispielhaft genannten Slogans.

bb. Aus sich heraus kann dem Begriff Leader hingegen ein (beschreibender) Aussagegehalt als Hinweis auf eine Spitzenstellung eines Produkts jedenfalls nicht sofort und ohne weiteres entnommen werden. Die Prägnanz dieses Wortes an sich ist zu gering, um zu einer werblich brauchbaren Sachaussage über die beanspruchten Waren zu kommen. Vielmehr bedarf es insoweit eines Mindestmaßes an [X.]nterpretation und gedanklicher Ergänzung, um Leader iS von „der Marktführer auf dem Gebiet des/der ..“ zu verstehen und darin einen Hinweis auf eine entsprechende Spitzenstellung und/oder Marktführerschaft des so bezeichneten Produkts zu erkennen.

d. Mangels eines sich in Bezug auf die beanspruchten Waren sich jedenfalls sofort und ohne weiteres erschließenden konkreten beschreibenden Aussagegehalts von Leader verfügt die angemeldete Bezeichnung dann aber über Unterscheidungskraft iS von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

3. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt die angemeldete Marke auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Die Beschwerde hat daher Erfolg.

Meta

30 W (pat) 49/20

10.06.2021

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.06.2021, Az. 30 W (pat) 49/20 (REWIS RS 2021, 5099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5099

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