Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2016, Az. XII ZB 415/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12231

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270416BXIIZB415.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 415/14

vom

27. April 2016

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 2 Abs. 1, 17, 45 Abs. 1; [X.] § 4 Abs. 5
a) Zur Wahl des Diskontierungszinssatzes, mit dem der Gesamtwert aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen [X.] im Rah-men der Ermittlung eines [X.] nach §
45 Abs.
1 [X.]. §
4 Abs.
5 [X.] auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst wird (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 9.
März 2016 -
XII
ZB 540/14
-
juris).
b) Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der [X.] auch ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der [X.] ([X.]) zu teilen (im [X.] an [X.]sbe-schluss vom 12.
November 2014 -
XII
[X.]/14
-
FamRZ 2015, 234).
c) Setzt sich eine betriebliche Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren zusammen, ist jeder Baustein im
Versorgungsausgleich
wie ein einzelnes Anrecht gesondert zu behandeln und auszugleichen (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 30.
November 2011

XII
ZB
79/11
-
FamRZ 2012, 189).
d) Das Interesse des gesonderten Ausgleichs der bei einem Nachfolgeunternehmen der früheren [X.] bestehenden Bausteine und deren eindeutige Bezeichnung in der [X.] kann, soweit es die Teilung eines parallel-verpflichtenden Anrechts betrifft, auch die [X.] verfolgen.
[X.], Beschluss vom 27. April 2016 -
XII ZB 415/14 -
OLG [X.]

[X.] i.d. Opf.
1.

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2016
durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke
und [X.]
Klinkhammer, [X.] und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden
der weiteren Beteiligten zu 2 und 3
wird der Beschluss des
11. Zivilsenats und [X.]s für Familiensa-chen des [X.]s [X.]
vom 24. Juli 2014
aufge-hoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert:
1.080

Gründe:
I.
Auf den am 1. Juli 2013 zugestellten Antrag hat das [X.] die am 20. August
1987 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. August
1987
bis 30. Juni
2013; § 3 Abs. 1 Vers-
AusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversiche-rung erworben, der Ehemann darüber hinaus Anrechte bei der [X.]
-
3
-
stalt der [X.] (im Folgenden: [X.]) mit einem in der Versor-gungsauskunft angegebenen
Rentenwert von 106,84

vorgeschla-genen [X.] als Kapitalwert von 4.869,09

, berechnet mit einem Rechnungszins von 5,04 %. Zwecks Erfüllung des Rentenanspruchs
übernahm
die [X.] eine "[X.]"
im Wege der [X.] mit einem
angegebenen
Kapitalwert von 9.738,18

und einem [X.] von 4.869,09

, berechnet mit einem Rechnungszins von 5,04
%. Darüber hinaus hat
der Ehemann zusätzliche Anrechte bei der [X.] RSS GmbH
in Form eines "[X.]"
erworben, deren Kapitalwert einschließlich der [X.] mit
32.491

und h-net mit einem Rechnungszins von 4,94 %.
Unter Abzug des auf die [X.] entfallenden Anteils ist der [X.] mit noch (16.245,50

-
4.869,09

Durch notarielle Scheidungsvereinba-rung
haben die Ehegatten
bestimmt, dass die Ehefrau bezüglich des Ausgleichs der Betriebsrente des Ehemanns "bei der Firma [X.]"
nicht die Hälfte, son-dern lediglich ein Viertel des Wertunterschieds erhalten solle.
Das [X.] hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung
be-stehenden Anrechte
hälftig
intern
geteilt. Die
vom Ehemann bei der Deutschen
[X.] RSS GmbH
erworbenen
Anrechte
hat es mit einem Viertel des unter der Bezeichnung "[X.]"
angegebenen Werts von (32.491

-
9.869,09

=) 22.752,82

mithin
einem Ausgleichsbetrag von 5.688,20

ex-tern geteilt.
Gegen diese Entscheidung haben die [X.] und die
[X.] Beschwerde mit dem Ziel
eingelegt,
in die Regelung über den Versorgungsausgleich auch das bei der
[X.] unter der Bezeichnung "[X.]"
einerseits und das bei der [X.] bestehende parallelverpflichtende Anrecht andererseits einzubeziehen. Das [X.] hat neue [X.] unter
Vorgabe eines 2
-
4
-
Rechnungszinses von 3,71 % eingeholt, nach denen das bei der [X.] beste-hende Anrecht ebenso wie die "[X.]"
einen Barwert von

und
das zusätzliche Anrecht aus dem
"[X.]"
einen Barwert von (38.072

-
13.254

24.818

. Darauf fußend hat es
-
unter Berücksichtigung der getroffenen Scheidungsvereinbarung
-
ein Anrecht "bei der
[X.] (...) auf betriebliche Altersversorgung ([X.]) (...)
in Höhe von 9.518

Höhe von 3.313,50

"
der [X.] extern geteilt.
Hiergegen richten
sich die
zugelassenen
Rechtsbeschwerden
der [X.] und der [X.].

II.
1.
Die Rechtsbeschwerden haben
Erfolg.
Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
a)
Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Bei der Wertermittlung der Anrechte verletze der
von den Versorgungsträgern gemäß § 253 Abs. 2 HGB verwendete Abzinsungszinssatz den Halbteilungs-grundsatz, weil bei der Wiederanlage des für den [X.] zu übertragenden [X.] eine dem gewählten Abzinsungszinssatz vergleich-bare Dynamisierung nicht erlangt werden könne. Zur Korrektur sei für die Ab-zinsungsrechnung der sogenannte [X.] ohne den Aufschlag nach §
1 Satz 2, § 6 [X.] zugrunde zu legen.
3
4
-
5
-
Dem Vorschlag der Beteiligten zu 2 und 3 bezüglich der genauen Be-zeichnung der auszugleichenden
Anrechte in der [X.] der Ent-scheidung
sei nicht zu entsprechen. Bei der externen Teilung bedürfe es keiner Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung in der [X.], da das Gericht den Zahlbetrag bei seiner Entscheidung festsetze. In der Angabe des [X.] erschöpfe sich in Bezug auf das auszugleichende Anrecht die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung. Welchen Inhalt das der ausgleichs-pflichtigen Person verbleibende Anrecht habe, beurteile sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Grundlagen, insbesondere der Versorgungs-
und Teilungsordnung
des Versorgungsträgers.
b)
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung
nicht
in al-len Punkten
stand.
aa) Zu Unrecht hat das [X.] angenommen, der vom [X.] bei der Wertermittlung verwendete Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB verletze den [X.].
Wie der [X.] nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat,
sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] für die Berechnung des [X.] einer auszugleichenden Versorgung die "Rechnungsgrundlagen" so-wie "die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend
(Se-natsbeschluss vom 9. März 2016 -
XII ZB 540/14 -
juris Rn. 16, zur Veröffentli-chung in [X.]Z bestimmt).
Handelt es sich nicht um eine beitragsorientierte Leistungszusage oder um eine kongruent rückgedeckte Versorgungszusage
([X.]sbeschluss vom 9. März 2016 -
XII ZB 540/14 -
juris Rn. 18 f.), wählen die Versorgungsträger -
wie auch hier -
für die Ermittlung des [X.] eines Versorgungsanrechts üblicherweise diejenigen [X.], die von dem verpflichteten Unternehmen auch bei der handelsbilanziellen Bewertung 5
6
7
8
-
6
-
ihrer Pensionsverpflichtung herangezogen werden. Daher findet als [X.] zumeist der handelsbilanzielle Zinssatz des § 253 Abs. 2 Satz
2 HGB Anwendung, was den Versorgungsträgern in den Gesetzesmaterialien auch ausdrücklich nahegelegt worden ist ([X.]sbeschluss vom 9.
März 2016
-
XII ZB 540/14 -
juris Rn. 20).
Zwar wäre hiernach mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG her-geleiteten verfassungsrechtlichen [X.] nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger -
auch unter Berücksichtigung der verfassungs-rechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit
-
zur Ermittlung des stichtagsbezogenen [X.] der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistun-gen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unter-bewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt. Dies ist bei einer Barwertermittlung unter Anwendung des [X.]es nach § 253 Abs. 2 HGB indessen nicht der Fall ([X.]sbeschluss vom 9. März 2016 -
XII
ZB 540/14
-
juris Rn.
43).
Auch ist
es nicht geboten, den Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs.
2 Satz 2 HGB nur in einer modifizierten Form ohne den Risikozuschlag nach §
6 [X.] für die Ermittlung des [X.] der Versorgung der ausgleichs-pflichtigen Person heranzuziehen. Mit einer solchen Modifikation wäre der [X.] auf den Zinssatz aus der [X.] und damit auf seine quasi-risikolose Komponente beschränkt. Dies kann nicht über-zeugend damit begründet werden, dass das betriebliche Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Sicherung durch den [X.] unterfällt und das Unternehmen wegen der mit der externen Teilung verbundenen Kürzung der verbleibenden Versorgungsverpflichtungen 9
10
-
7
-
gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Beiträge für die Insolvenzsi-cherung erspart. Ein innerer Zusammenhang zwischen der durch die Mitglied-schaft im [X.] vermittelten Insolvenzsicherung für die Pensionszusage und den Kapitalerträgen, die das Unternehmen bei einer (hypothetischen) Anlage seiner in den Pensionsrückstellungen gebundenen Mittel auf dem Kapitalmarkt erwirtschaften könnte, lässt sich nicht erkennen, zumal auf den [X.] Zins aus der [X.] ohnehin nur zur rechnerischen Herleitung des [X.] zurückgegriffen wird. Zudem stehen die Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer moderaten Höhe in keinem Verhältnis zur Erhöhung des [X.], der sich aus der vorgeschlagenen Modifikation des Rechnungszinses ergibt
([X.]sbeschluss vom 9. März 2016 -
XII ZB 540/14 -
juris Rn. 52 f.).
bb) Ebenfalls begründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit es die Be-zeichnung der auszugleichenden Anrechte in der [X.] betrifft.
(1) Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist die bei der [X.] bestehen-de Parallelverpflichtung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Die Merkmale eines auszugleichenden Anrechts im Sinne des § 2 Abs.
1 Vers-
AusglG werden durch das bei der [X.] bestehende Anrecht erfüllt. Zwar ruht der Anspruch gegen die [X.] insoweit, als der Berechtigte aufgrund einer be-stehenden Parallelverpflichtung -
hier der [X.] -
lau-fende oder kapitalisierte Versorgungs-
oder versorgungsähnliche Bezüge erhält (§
33 Abs. 2 Satz 1 [X.]-Satzung). Gleichwohl besteht das bei der [X.] be-gründete Anrecht auf eine Zusatzrente selbstständig neben dem bei der [X.] begründeten Anrecht auf eine Betriebsrente, so dass beide An-rechte nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und die bei der [X.] begründete Zusatzrente zum Versorgungsausgleich herange-11
12
-
8
-
zogen werden kann (vgl. [X.]sbeschluss vom 12. November 2014 -
XII
[X.]/14 -
FamRZ 2015, 234 Rn. 10 ff.).
Bei der externen Teilung muss daher auch das bei der [X.] bestehende Anrecht geteilt werden, um die Gestaltungswirkung der Anrechtsteilung auch für dieses
Anrecht herbeizuführen.
Allerdings kann die [X.] nicht (mit-)verpflichtet werden, den nach § 14 Abs. 4 [X.] geschuldeten [X.] als Kapitalbetrag zu zahlen. Denn in entsprechender Anwendung des § 33 Abs.
2 Satz 1 [X.]-Satzung ruht auch dieser Anspruch, soweit die [X.]
die gegen sie nach § 14 Abs. 4 [X.], § 222 Abs. 3 FamFG ergehende Zahlungsanordnung erfüllt, wovon auszugehen ist
([X.]sbeschluss vom 12. November 2014 -
XII [X.]/14 -
FamRZ 2015, 234 Rn. 16).
(2) Trifft das parallelverpflichtende
Anrecht (hier: Anrecht aus der "[X.]")
mit anderen Anrechten bei demselben Rechtsträger
(hier: Anrecht aus "[X.]") zusammen, muss die externe Teilung für jedes dieser Anrechte gesondert durchgeführt werden. Setzt sich nämlich eine betriebliche Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedli-chen wertbildenden Faktoren zusammen, ist jeder Baustein im Versorgungs-ausgleich wie ein einzelnes Anrecht gesondert zu behandeln und auszuglei-chen ([X.]sbeschluss vom 30. November 2011 -
XII [X.]/11 -
FamRZ 2012, 189
Rn. 13). Zwar werden beide Bausteine in einem gemeinsamen Kapitalkon-tenplan geführt. Dennoch handelt es sich um getrennt zu behandelnde Baustei-ne, weil (nur) das Anrecht aus der "[X.]"
mit einem [X.] Anrecht aus der früheren Beamtenversorgung bei der [X.] unterlegt ist und nur mit seinem Ertragsanteil besteuert wird, während das darüber hin-aus gehende Anrecht aus der [X.] "[X.]"
für sich [X.] steht und der nachgelagerten Besteuerung von [X.] unterliegt. Aus der [X.] muss sich deshalb eindeutig ergeben, zu Lasten wel-13
14
-
9
-
chen Einzelanrechts bzw. Bausteins welcher Ausgleich vorgenommen wurde, wobei diejenigen Angaben genügen, die zur Individualisierung der Anrechte erforderlich sind, ohne dass es einer genauen Bezeichnung
der maßgeblichen Versorgungsordnung nach Fassung oder Datum bedarf (vgl. [X.]sbeschluss vom 23. Januar 2013 -
XII ZB 541/12 -
FamRZ 2013, 611
Rn. 10).
(3) Das Interesse einer gesonderten Durchführung der externen Teilung eines bei einem Nachfolgeunternehmen der früheren [X.] bestehenden Anrechts und der eindeutigen Bezeichnung der jeweiligen [X.] in der [X.] kann, soweit es die Teilung eines parallelver-pflichtenden Anrechts
betrifft, auch die [X.] verfolgen, weil
das bei der [X.] einerseits und das bei dem Nachfolgeunternehmen der [X.] andererseits bestehende, parallelverpflichtende
Anrecht eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit
bilden.

3. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da diese nicht zur Entscheidung reif ist. Zum
Wert
der auszugleichenden Versorgungen bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
Zwar liegen [X.] der [X.] und der [X.] vor, wobei das bei der [X.] isoliert aus-zugleichende Anrecht als Differenzwert zwischen dem im [X.] geführten Gesamtanrecht und dem im Wege der Parallelverpflichtung [X.] Anrecht ausgewiesen ist. Allerdings ist die Berechnung in sich wider-sprüchlich, weil sie mit uneinheitlichen BilMoG-Rechnungszinsen
operiert. [X.] der Wert des parallelverpflichtenden
Anrechts mit einem Rechnungszins von 5,04
%
ermittelt ist, was dem durchschnittlichen Marktzinssatz bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren zum Stichtag 31. Dezember 2012
15
16
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-
10
-
-
offensichtlich dem Bilanzstichtag des Versorgungsträgers -
entspricht, ist der Wert des im [X.] geführten [X.] mit einem [X.] von 4,94 % ermittelt, was dem durchschnittlichen Marktzinssatz zum Stichtag 30. Juni 2013, also [X.] dem Ehezeitende,
entspricht.
Da beide Bausteine des Anrechts jedoch in der aufgezeigten
Weise durch Teilab-zug miteinander verwoben sind, darf
eine Wertermittlung nur unter Verwendung identischer Rechnungszinsen erfolgen.
In der Begründung des [X.] zum [X.] wird in diesem Zusammenhang auf den Referentenentwurf des [X.]es Bezug genommen. Dieser hat
in §
253 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] eine bilanzielle Bewertung von Rückstellungen für Rentenverpflichtungen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz vorgesehen, wobei nach § 253 Abs. 2 Satz 3 [X.] die anzuwendenden Abzinsungszins-sätze von der [X.] ermittelt und monatlich bekannt gegeben werden sollten (BT-Drucks. 16/10144 [X.]). Der Rechtsausschuss des [X.] hat ergänzend darauf hingewiesen, dass der Regierungs-entwurf für ein [X.] die Bestimmungen für den maßgeblichen Rechnungszins bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen weiter konkretisiert habe und dieser nach § 253 Abs. 2 HGB-RegE nach [X.] einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich von der [X.] bekannt gegeben werden solle. Das handelsrechtliche [X.] führe so zu "realistischen Stichtagswerten", die ohne erheblichen Mehr-aufwand für die Versorgungsträger auch für Zwecke des [X.] nutzbar gemacht werden könnten. Damit stehe künftig auch im [X.] zum maßgeblichen Stichtag am Ende der Ehezeit ein "klar de-finierter Rechnungszins" zur Verfügung (BT-Drucks. 16/11903 S. 56).
Im Hin-blick darauf erscheint es rechtlich unbedenklich, bei der Bewertung von auszu-gleichenden Anrechten einheitlich auf den [X.] zum Ende der Ehezeit
18
-
11
-
bekannt gegebenen
Rechnungszins abzustellen, welchen
der Gesetzgeber als zum maßgeblichen Stichtag am Ende der Ehezeit klar definierten und zugleich als realistischen Rechnungszins
hervorgehoben hat.
Dose Weber-Monecke

Klinkhammer

Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2013 -
2 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.07.2014 -
11 UF 1775/13 -

Meta

XII ZB 415/14

27.04.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2016, Az. XII ZB 415/14 (REWIS RS 2016, 12231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12231

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 415/14

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