Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2016, Az. XII ZB 447/14

12. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5217

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Teilung eines neben dem Anrecht bei der Deutschen Telekom Technischer Service GmbH parallelverpflichtenden ruhenden Anrechts bei der VAP; Maßgeblichkeit des handelsbilanziellen Abzinsungsfaktors für die Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich


Leitsatz

1. Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutsche Telekom Technischer Service GmbH auch ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. April 2016, XII ZB 415/14, FamRZ 2016, 1245).

2. Zieht der Versorgungsträger für die Ermittlung des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person den handelsbilanziellen Abzinsungsfaktor nach § 253 Abs. 2 HGB in Verbindung mit der Rückstellungsabzinsungsverordnung heran, ist dieser Zinssatz auch für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgeblich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. September 2011, XII ZB 546/10, BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 2 ([X.]) und der weiteren Beteiligten zu 4 (Versorgungsanstalt der [X.]) wird der Beschluss des 11. Zivilsenats und [X.] des [X.] vom 11. August 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

[X.]: 1.000 €

Gründe

I.

1

Die am 6. Mai 1995 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf den am 31. Mai 2013 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts - insoweit rechtskräftig - geschieden.

2

In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 1995 bis zum 30. April 2013 (§ 3 Abs. 1 [X.]) hat der Ehemann - unter anderem - ein Anrecht bei der [X.] (Beteiligte zu 4; im Folgenden: [X.]) mit einem in der Versorgungsauskunft angegebenen Rentenwert von 24,26 € und einem von dem Versorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert als Kapitalwert von 864,73 € erlangt. Zwecks Erfüllung des gegen die [X.] gerichteten Rentenanspruchs hat die [X.] (Beteiligte zu 2; im Folgenden [X.]) im Wege der [X.] eine "[X.]" übernommen, wobei der Kapitalwert dieses Anrechts mit 1.729,46 € angegeben und ein Ausgleichswert von 864,73 € vorgeschlagen worden ist. Die Ermittlung der Kapitalwerte erfolgte sowohl bei dem [X.]-Anrecht als auch bei dem bei der [X.] bestehenden Anrecht aus der "[X.]" mit einem Rechnungszins von 5,04 %. Darüber hinaus hat der Ehemann ein zusätzliches Anrecht bei der [X.] in Form eines "[X.]" erworben, dessen Kapitalwert mit 24.391 € und dessen Ausgleichswert mit 12.195,50 € angegeben worden sind; die Ermittlung dieses [X.] erfolgte mit einem Rechnungszins von 4,98 %. Den anschließend um den Ausgleichswert des Anrechts aus der "[X.]" (864,73 €) geminderten endgültigen Ausgleichswert des Anrechts aus dem "[X.]" hat der Versorgungsträger mit 11.330,77 € angegeben.

3

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt und - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - dabei angeordnet, dass die (nicht näher bezeichneten) Anrechte des Ehemannes bei der [X.] mit Ausgleichsbeträgen von 11.330,77 € und 864,73 € extern geteilt und in dieser Höhe zugunsten der Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden. Es hat die [X.] darüber hinaus verpflichtet, die genannten Beträge unverzinslich an die von der Ehefrau als Zielversorgung gewählte [X.] (Beteiligte zu 5) zu zahlen.

4

Gegen diese Entscheidung hat die [X.] Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, dass einerseits die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen der bei der [X.] bestehenden Anrechte einschließlich der maßgeblichen Versorgungsordnungen in der [X.] benannt werden und andererseits das bei der [X.] bestehende parallelverpflichtende Anrecht in die Entscheidung zum Versorgungsausgleich einbezogen wird. Das [X.] hat die [X.] und die [X.] aufgefordert, neue Versorgungsauskünfte zu erteilen und den Barwert der Anrechte unter Verwendung eines [X.]es von 3,76 % zu errechnen. Nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten ergänzenden Auskünften belaufen sich die [X.] für das [X.]-Anrecht und das bei der [X.] bestehende Anrecht "[X.]" auf jeweils 1.234 €; für das weitere Anrecht "[X.]" bei der [X.] hat der Versorgungsträger - nach Abzug des [X.] für das Anrecht aus der Parallelverpflichtung - einen Ausgleichswert von 14.250,27 € angegeben. Auf der Grundlage dieser Auskünfte hat das [X.] die Anrechte des Ehemanns "bei der [X.] auf betriebliche Altersversorgung (...) in Höhe von 13.881 € (…) und 1.234 € (…) sowie in dieser Höhe aus der ruhenden parallelverpflichteten Leistung der [X.]" extern geteilt und in Höhe der genannten Beträge zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 30. April 2013 bezogenes Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Ferner hat es die [X.] verpflichtet, 15.115 € nebst 3,76 % Zinsen daraus für die [X.] vom 1. Mai 2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die [X.] (Beteiligte zu 5) zu zahlen.

5

Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der [X.] und der [X.].

II.

6

Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

7

1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

8

Die [X.] der amtsgerichtlichen Entscheidung sei um eine Regelung zur ruhenden Parallelverpflichtung der [X.] und um eine konkrete Benennung der betroffenen Anrechte zu ergänzen. Einer genaueren Bezeichnung der auszugleichenden Anrechte, insbesondere der Benennung der maßgeblichen Versorgungsordnung, bedürfe es bei der externen Teilung nicht, weil das Gericht den Zahlbetrag bei seiner Entscheidung festsetze. In der Angabe des [X.] erschöpfe sich in Bezug auf das auszugleichende Anrecht die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung. Welchen Inhalt das der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht habe, beurteile sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Grundlagen, insbesondere der Versorgungs- und Teilungsordnung des [X.].

9

Die Ausgleichsbeträge seien wegen des für deren Ermittlung maßgeblichen niedrigeren Rechnungszinses zu erhöhen. Bei der Wertermittlung der Anrechte verletze der von den Versorgungsträgern gemäß § 253 Abs. 2 HGB verwendete [X.] den [X.], weil bei der Wiederanlage des für den [X.] zu übertragenden [X.] eine dem gewählten [X.] vergleichbare Dynamisierung nicht erlangt werden könne. Zur Korrektur sei für die [X.] der sogenannte [X.] ohne den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 [X.] zugrunde zu legen.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Die Verwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16. März 2016 gültigen Fassung als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des [X.] einer betrieblichen Versorgung ist - wie der [X.] nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat (grundlegend [X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 34 ff.) - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dieser Zinssatz betrug hier am Ende der Ehezeit (30. April 2013) 4,98 %.

a) Bei einer betrieblichen [X.] ist es dem Arbeitgeber grundsätzlich freigestellt, ob er eine Kapitaldeckung schafft, um sein Versorgungsversprechen später nicht aus den laufenden Erträgen seines Geschäfts finanzieren zu müssen. Entschließt sich der Arbeitgeber nicht hierzu, muss er die von ihm eingegangenen Pensionsverpflichtungen in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz abbilden. Die Abzinsung der Rückstellung auf den Bilanzstichtag trägt dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber die in den Rückstellungen gebundenen Finanzmittel mit einem durchschnittlichen Marktzins investieren und daraus Erträge erzielen könnte. Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB orientiert sich in dieser Hinsicht an der durchschnittlichen [X.] von festverzinslichen, auf [X.] lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und [X.]), also an einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage. Die Verwendung des [X.]es ist für einen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschrieben. Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden [X.]es zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des [X.] dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht ([X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 44 ff.).

b) Die Wahrnehmung einer signifikanten Differenz zwischen dem [X.] und den Renditeaussichten der ausgleichsberechtigten Person, die den Ausgleichsbetrag in eine versicherungsförmige Zielversorgung einzahlt, beruhte in den letzten Jahren in erster Linie darauf, dass dem jeweils anzuwendenden [X.] kein an der aktuellen Marktlage orientierter Stichtagszinssatz, sondern ein über einen Siebenjahreszeitraum geglätteter [X.]satz zugrunde liegt. Mit seiner Entscheidung, für die Abzinsung von Rückstellungen einen geglätteten und keinen stichtagsbezogen aktuellen Marktzins zugrunde zu legen, hat der Gesetzgeber des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes die Interessen der bilanzierenden Unternehmen im Blick gehabt. Weil das Jahresergebnis - etwa für die Bonitätsbeurteilung der Unternehmen - Signalwirkung hat, sollten in der Rechnungslegung keine Ergebnisse ausgewiesen werden, deren hohe Volatilität auf Bewertungsvorgängen beruht, die sich möglicherweise im [X.]ablauf ausgleichen, und zudem auf Verpflichtungen zurückgehen, die in der Regel erst in vielen Jahren zu erfüllen sind. Gleichwohl ist die Erwägung, Bewertungsergebnisse nicht durch kurzfristige Marktentwicklungen beeinflussen zu lassen, auch für die Bewertung im Versorgungsausgleich grundsätzlich tragfähig. Denn stark schwankende Zinsen können angesichts der Hebelwirkung des [X.]es auf die Höhe des [X.] in kürzester [X.] zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses [X.] führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen ([X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 47 ff.). Davon geht im Grundsatz auch das Beschwerdegericht aus.

c) Wegen der Trägheit des [X.]es als Folge der Durchschnittsbildung weicht der unter Anwendung des [X.] nach § 253 Abs. 2 HGB ermittelte Barwert der Versorgung regelmäßig von dem Wert ab, der sich in kurzfristiger Betrachtung bei einer Diskontierung mit einem aktuellen Marktzins ergeben hätte. In den vergangenen Jahren war der bilanzielle Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB noch maßgeblich dadurch beeinflusst, dass die [X.] hohen Einzelwerte aus den Jahren der Finanzkrise 2008 und 2009 in die Durchschnittsbildung eingegangen sind. Aus diesem Effekt resultiert - bezogen auf die aktuelle Marktsituation - eine Unterbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellung. Dies rechtfertigt indessen nicht die Annahme einer strukturellen und systematischen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Auch der infolge der Durchschnittsbildung in einem Siebenjahreszeitraum geglättete Zinssatz gibt die Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt - wenn auch zeitverzögert und gedämpft - wieder. Kommt die Zinsentwicklung auf einem niedrigen Niveau zum Stillstand, nähert sich der geglättete [X.] dem nicht geglätteten aktuellen Marktzins immer weiter an. In einer Marktphase steigender Zinsen wird sich die Durchschnittsbildung demgegenüber zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken. Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb kürzerer [X.] - wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann der Glättungsmechanismus sogar zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des [X.] führen ([X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 51).

d) Es ist entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht geboten, den Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB nur in einer modifizierten Form ohne den Risikozuschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 [X.] für die Ermittlung des [X.] der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person heranzuziehen.

aa) Soweit sich der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB an der durchschnittlichen [X.] von festverzinslichen, auf [X.] lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und [X.]) orientiert, ist hierin grundsätzlich eine realitätsnahe und den Interessen des [X.] und der ausgleichsberechtigten Person gleichermaßen entsprechende Festlegung eines marktgerechten [X.] zu erblicken. Schon im Laufe des Jahres 2015 ist der auf den Monatsendstand bezogene, d.h. nicht geglättete [X.] zeitweise deutlich unter 2 % gesunken (vgl. "Stellungnahme der [X.] vom 18. August 2015 zur Entschließung des [X.] zum [X.] (BT-Drucks. 18/5256)", [X.]). Der Zinssatz aus der Null-Kupon-[X.]-Swapkurve, auf den nach der vom Beschwerdegericht für richtig befundenen Verfahrensweise zur Herleitung des [X.] allein zurückgegriffen werden könnte, bewegt sich - stichtagsbezogen auf den Monatsendstand - seit Anfang 2015 in einem Bereich zwischen 0,597 % und 1,516 % ([X.]reihe [X.]; Quelle: www.bundesbank.de) und damit auf einem Niveau, das zeitweise selbst den "Garantiezins" nach § 2 Abs. 1 [X.] deutlich unterschreitet. Dies verdeutlicht, dass die wahrgenommene Differenz zwischen dem geglätteten [X.] und den Renditeaussichten der ausgleichsberechtigten Person in der Zielversorgung auf der Durchschnittsbildung und nicht darauf beruht, dass die Anbindung des [X.]es an die Rendite hochklassiger Unternehmensanleihen mit einem [X.] zur Herleitung eines marktgerechten Zinssatzes nicht geeignet wäre. Es erscheint deshalb schon systematisch verfehlt, den aus der Durchschnittsbildung resultierenden Glättungseffekten, die - im Vergleich zur jeweils aktuellen Marktsituation - in den letzten Jahren zu Lasten des [X.] zu einer relativen Unterbewertung des Anrechts geführt haben, durch Modifikationen bei der Bezugsgröße begegnen zu wollen (vgl. [X.]sbeschluss vom 22. Juni 2016 - [X.] 664/14 - juris Rn. 23).

bb) Auch im Übrigen besteht keine sachliche Rechtfertigung für die vom Beschwerdegericht vorgenommene Modifikation des [X.]es. Insbesondere kann der Verzicht auf den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 [X.] nicht überzeugend damit begründet werden, dass das betriebliche Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Sicherung durch den [X.] unterfällt und das Unternehmen wegen der mit der externen Teilung verbundenen Kürzung der verbleibenden Versorgungsverpflichtungen gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Beiträge für die Insolvenzsicherung erspart. Ein innerer Zusammenhang zwischen der durch die Mitgliedschaft im [X.] vermittelten Insolvenzsicherung für die Pensionszusage und den Kapitalerträgen, die das Unternehmen bei einer (hypothetischen) Anlage seiner in den Pensionsrückstellungen gebundenen Mittel auf dem Kapitalmarkt erwirtschaften könnte, lässt sich nicht erkennen, zumal auf den [X.] Zins aus der Null-Kupon-[X.]-Zinsswapkurve ohnehin nur zur rechnerischen Herleitung des [X.] zurückgegriffen wird. Zudem stehen die Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer moderaten Höhe in keinem Verhältnis zur Erhöhung des [X.], der sich aus der vorgeschlagenen Modifikation des Rechnungszinses ergibt (vgl. [X.]sbeschluss vom 9. März 2016 - [X.] 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 53).

3. Die angefochtene Entscheidung kann damit keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da diese nicht zur Entscheidung reif ist.

Zum Wert der auszugleichenden Versorgungen bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen. Zwar liegen Versorgungsauskünfte der [X.] und der [X.] vor, wobei das bei der [X.] isoliert auszugleichende Anrecht als [X.] zwischen dem im [X.] geführten Gesamtanrecht und dem im Wege der Parallelverpflichtung weitergeführten Anrecht ausgewiesen ist. Allerdings ist die Berechnung in sich widersprüchlich, weil sie auf der Verwendung uneinheitlicher BilMoG-Rechnungszinsen beruht. Während der Barwert des parallelverpflichtenden Anrechts mit einem Abzinsungszinssatz von 5,04 % ermittelt worden ist, was dem handelsbilanziellen Rechnungszins gemäß § 253 Abs. 2 HGB aF zum Stichtag 31. Dezember 2012 - offensichtlich dem Bilanzstichtag des [X.] - entspricht, ist der Barwert des im [X.] geführten [X.] mit einem Abzinsungszinssatz von 4,98 % errechnet worden, was dem handelsbilanziellen Rechnungszins gemäß § 253 Abs. 2 HGB aF zum Stichtag 30. April 2013, also [X.] dem Ehezeitende, entspricht. Da beide Bausteine des Anrechts jedoch in der aufgezeigten Weise durch [X.] miteinander verwoben sind, darf eine Wertermittlung nur unter Verwendung identischer Rechnungszinsen erfolgen (vgl. [X.]sbeschluss vom 27. April 2016 - [X.] 415/14 - FamRZ 2016, 1245 Rn. 17).

4. Für das weitere Verfahren weist der [X.] noch auf das Folgende hin:

a) Trifft das parallelverpflichtende Anrecht (hier: Anrecht aus der "[X.]") mit einem Anrecht bei demselben Rechtsträger (hier: Anrecht aus dem "[X.]") zusammen, muss die externe Teilung für jedes dieser Anrechte gesondert durchgeführt werden. Zwar werden beide Bausteine in einem gemeinsamen [X.] geführt. Dennoch handelt es sich um getrennt zu behandelnde Bausteine, weil (nur) das Anrecht aus der "[X.]" mit einem fortbestehenden Anrecht aus der früheren Beamtenversorgung bei der [X.] unterlegt ist und nur mit seinem Ertragsanteil besteuert wird, während das darüber hinaus gehende Anrecht aus der [X.] "[X.]" für sich allein steht und der nachgelagerten Besteuerung von [X.] unterliegt. Aus der [X.] muss sich deshalb ergeben, zu Lasten welchen Einzelanrechts bzw. Bausteins welcher Ausgleich vorgenommen wurde, wobei diejenigen Angaben genügen, die zur Individualisierung der Anrechte erforderlich sind, ohne dass es einer genauen Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungsordnung nach Fassung oder Datum bedarf. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, wobei sich aus der Beschlussfassung allerdings auch (eindeutig) ergeben muss, dass das bei der [X.] bestehende Anrecht geteilt wird, um die Gestaltungswirkung der Anrechtsteilung auch für dieses Anrecht herbeizuführen.

Mit Recht hat das Beschwerdegericht auch entschieden, dass die [X.] nicht neben der [X.] (mit-)verpflichtet werden kann, im Rahmen der externen Teilung den geschuldeten Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Träger der Zielversorgung zu zahlen. Denn in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 1 [X.]-Satzung ruht dieser Anspruch, soweit die [X.] die gegen sie nach § 14 Abs. 4 [X.], § 222 Abs. 3 FamFG ergehende Zahlungsanordnung erfüllt, wovon auszugehen ist (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 27. April 2016 - [X.] 415/14 - FamRZ 2016, 1245 Rn. 13 und vom 12. November 2014 - [X.] 235/14 - FamRZ 2015, 234 Rn. 16).

b) Zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass der Ausgleichswert auch dann verzinst werden kann, wenn die ausgleichsberechtigte Person die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung gewählt hat (vgl. [X.]sbeschluss vom 13. April 2016 - [X.] 130/13 - FamRZ 2016, 1144 Rn. 7). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang der mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in das Gesetz eingefügte § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI; nach dieser Vorschrift ist dann, wenn nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapitalbetrag zu verzinsen ist, für dessen Umrechnung in Entgeltpunkte der [X.]punkt maßgeblich, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass die ausgleichsberechtigte Person in dem [X.]raum, in dem Zinsen zu berechnen sind, doppelt sowohl an der Wertentwicklung der [X.] (durch die Verzinsung des [X.]) als auch an der Wertentwicklung der Zielversorgung (durch die Rückbeziehung der Umrechnungsfaktoren auf das Ehezeitende) teilhaben kann.

c) Es entspricht der Rechtsprechung des [X.]s, für die gegenläufige Verzinsung des [X.]s zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich den bei der Ermittlung des versicherungsmathematischen [X.] der Versorgung verwendeten Rechnungszins anzusetzen (vgl. [X.]sbeschluss [X.], 36 = [X.], 1785 Rn. 28). Bei betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise trägt die Verzinsung des [X.] mit einem bei der Abzinsung verwendeten handelsbilanziellen Rechnungszins - dem durchschnittlichen Marktzins - dem Umstand Rechnung, dass das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person bei der externen Teilung zwar schon bezogen auf das Ende der Ehezeit geteilt wird, der von dem Versorgungsträger zur "Abfindung" der ausgleichsberechtigten Person aufzubringende Kapitalbetrag das Unternehmen aber erst zu einem späteren [X.]punkt verlässt, so dass damit in der Zwischenzeit Kapitalerträge mit dem durchschnittlichen Marktzins erwirtschaftet werden können. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es daher auch bei einer beitragsorientierten Leistungszusage nicht in Betracht, für die Verzinsung des [X.] (und nur dafür) einen in Transformationstabellen eingearbeiteten und lediglich internen kalkulatorischen Rechnungszins (hier: 3,75 % für die seit dem 1. Januar 2013 bereitgestellten Gutschriften) heranzuziehen, der von dem im Rahmen der Barwertermittlung tatsächlich verwendeten handelsbilanziellen Abzinsungsfaktor abweicht.

Dose                     [X.]                         Schilling

              Botur                                [X.]

Meta

XII ZB 447/14

21.09.2016

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Nürnberg, 11. August 2014, Az: 11 UF 358/14

§ 2 Abs 1 VersAusglG, § 17 VersAusglG, § 45 Abs 1 VersAusglG, § 4 Abs 5 BetrAVG, § 253 Abs 2 HGB, § 1 S 2 RückAbzinsV, § 6 RückAbzinsV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2016, Az. XII ZB 447/14 (REWIS RS 2016, 5217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5217

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