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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 96/07 vom 23. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Zahlung des [X.] - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] am 23. Juli 2008 beschlossen: Die [X.]eschwerden des Antragstellers gegen die [X.]eschlüsse des [X.] des Hessischen [X.]s vom 1. Oktober 2007 werden verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 630 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. Mit [X.]escheid vom 8. März 2005 forderte die Antragsgegnerin den Antragsgegner auf, Kammerbei-träge für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von insgesamt 630 • zu bezahlen. 1 Der Antragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt. Im Verfahren vor dem [X.] hat der Antragsteller zunächst den [X.] als befangen abgelehnt. Der [X.] hat das [X.] als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete [X.]eschwerde hat der Senat mit [X.]eschluss vom 31. März 2006 ([X.] ([X.]) 119/05) als unzu-2 - 3 - lässig, weil nicht statthaft, verworfen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2007 hat der Antragsteller alle in dem Verfahren vor dem [X.] mitwirken-den [X.] wegen [X.]efangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 19. Juli 2007 zurückgewiesen und die hiergegen gerichtete [X.]eschwerde mit [X.]eschluss vom 1. Oktober 2007 als unzu-lässig verworfen. Mit [X.]eschluss vom gleichen Tage hat der [X.] den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seinen Rechts-mitteln wendet sich der Antragsteller gegen die Entscheidungen vom 1. Oktober 2007. I[X.] Die Rechtsmittel sind nicht statthaft und damit unzulässig. 3 1. Der [X.]eschluss vom 1. Oktober 2007, durch den die [X.]eschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines [X.] verworfen worden ist, ist nicht anfechtbar. 4 a) Das folgt hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des [X.] in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der Hauptsache angegriffen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2007- [X.] ([X.]) 16/06 [X.]. 6). 5 b) Gegen Entscheidungen des [X.]s über [X.] ist zudem auch im Übrigen ein Rechtsmittel zum [X.]undesgerichtshof nicht statthaft, wie der Senat in seinem [X.]eschluss vom 31. März 2006 bereits im Einzelnen ausgeführt hat. 6 - 4 - 2. Das gegen den [X.]eschluss vom 1. Oktober 2007, durch den der [X.] auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, gerichtete Rechtsmittel ist ebenfalls nicht zulässig. 7 Die Entscheidung des [X.]s ist im Verfahren nach § 223 [X.]RAO ergangen. Demgemäß ist eine sofortige [X.]eschwerde zum [X.]undesge-richtshof nur statthaft, wenn der [X.] sie zugelassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher [X.]edeutung einer entscheidungser-heblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 [X.]RAO). Im vorliegenden Fall hat der [X.] die Zulassung der sofortigen [X.]eschwerde nicht ausge-sprochen. An diese Entscheidung ist der [X.]undesgerichtshof gebunden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. November 1997 - [X.] ([X.]) 40/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 41; vom 21. Juni 1999 - [X.] ([X.]) 82/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 270 und vom 5. Februar 2007 - [X.] ([X.]) 63/06). Dies gilt auch dann, wenn sich der [X.] mit der Frage der Zulassung nicht ausdrücklich befasst hat (Senatsbeschluss vom 1. März 2004 - [X.] ([X.]) 38/03, Anw[X.]l. 2004, 449). 8 Das Rechtsmittel kann auch nicht als Nichtzulassungsbeschwerde be-handelt werden, da der Gesetzgeber im Verfahren nach § 223 [X.]RAO eine sol-che Möglichkeit im Gegensatz zu § 145 Abs. 3 [X.]RAO nicht vorgesehen hat. 9 - 5 - II[X.] Der Senat kann die unzulässigen Rechtsmittel ohne mündliche Ver-handlung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25). 10 [X.] [X.]
Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 01.10.2007 - 2 [X.] 14/05 -
Meta
23.07.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2008, Az. AnwZ (B) 96/07 (REWIS RS 2008, 2659)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2659
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