Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2007, Az. AnwZ (B) 59/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 1157

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[X.][X.]([X.]) 59/07 vom 30. Oktober 2007 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Frellesen, [X.] und [X.], die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] am 30. Oktober 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. [X.]s des [X.] vom 5. März 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 150 • festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller, der seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft begehrt, hat beim [X.] beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für ei-nen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu bewilligen. Der [X.] hat den Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe zurück-gewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. 1 - 3 - Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen eine Entscheidung des Anwalts-gerichtshofs in Zulassungssachen findet die sofortige [X.]eschwerde nur in den in § 42 Abs. 1 [X.]RAO aufgeführten Fällen statt. Dazu gehört die Zurückweisung eines Antrags auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe nicht. Die Voraussetzun-gen für eine Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 223 Abs. 3 [X.]RAO liegen nicht vor. Auch aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des [X.] über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO) und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilpro-zessordnung ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht herzuleiten. Entschei-dungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar (vgl. [X.], [X.]eschl. v. 31. März 2006 - [X.]([X.]) 119/05, [X.]RAK-Mitt. 2006 [Leitsatz]). Der [X.] hat bereits entschieden, dass dies - die Prozesskostenhilfe betreffend in Ausnahme von § 127 Abs. 2 ZPO - auch für Entscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe gilt ([X.]GH, [X.]eschl. v. 21. Juli 1997 - [X.]([X.]) 16/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 253). 2 - 4 - Der [X.] kann über das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Ver-handlung entscheiden ([X.]GHZ 44, 25). 3 [X.][X.] Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] 36/06 und [X.] 4/07 -

Meta

AnwZ (B) 59/07

30.10.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2007, Az. AnwZ (B) 59/07 (REWIS RS 2007, 1157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1157

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