Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.04.2019, Az. B 1 KR 1/19 B

1. Senat | REWIS RS 2019, 8685

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Gegenstand

Krankenversicherung - Sonderrechtsnachfolge bei Ansprüchen auf laufende Geldleistungen - keine Abänderung der Kostenentscheidung durch BSG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren


Leitsatz

Sonderrechtsnachfolge in Ansprüche auf laufende Geldleistungen tritt bei Kostenerstattungsansprüchen auch dann ein, wenn lediglich eine Erstattung für den ersten Teil einer beabsichtigten, aber nicht fortgeführten Gesamtbehandlung betroffen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 26. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung der Kosten einer molekulargenetischen Diagnostik (5236 Euro) als Rechtsnachfolger seiner 2016 verstorbenen, bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versichert gewesenen Ehefrau bei der Beklagten ohne Erfolg geblieben. Das [X.] hat die Beklagte wegen Eintritts einer Genehmigungsfiktion zur Leistung verurteilt. Das L[X.] hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch aufgrund Genehmigungsfiktion bestehe nicht. Die Beklagte habe innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Wochen über den Antrag der Versicherten entschieden. Diese sei hier maßgeblich, da die Beklagte die Versicherte noch am Tag der Antragstellung über die [X.] informiert habe (Hinweis auf B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]8). Eine taggenaue Fristbenennung sei - anders als bei der Fristverlängerung nach § 13 Abs 3a S 5 [X.]B V - nicht erforderlich. Auch die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 Abs 3 S 1 [X.]B V lägen nicht vor (Urteil vom 26.11.2018).

2

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im L[X.]-Urteil.

3

II. [X.] ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.] [X.]G zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 [X.] [X.]G abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

4

1. Der Kläger legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwieweit diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB B[X.] SozR 3-1500 § 160a [X.]1 [X.]8; B[X.] SozR 3-4100 § 111 [X.] f; B[X.] SozR 3-2500 § 240 [X.] S 151 f mwN). Der Kläger richtet sein Vorbringen hieran nicht aus.

5

Der Kläger formuliert als Rechtsfragen:

        

a.    

"Ist in dem Schreiben der Krankenversicherung, dass auf eine Begutachtung durch den [X.] hinweist taggenau anzugeben, bis wann der Versicherte mit einer Entscheidung rechnen kann?"

        

b.    

"Ist in dem Hinweis der Krankenversicherung, mit dem auf eine Erforderlichkeit der Begutachtung durch den [X.] hingewiesen wird, auf die Fünf-Wochen-Frist des § 13 Abs. 3a Satz 1 [X.]B V hinzuweisen oder ist das nicht erforderlich, weil sich dieser Hinweis aus dem Gesetz ergibt?"

6

Der Kläger zeigt schon die Klärungsbedürftigkeit der beiden Rechtsfragen nicht auf. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt ua, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rspr keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl zB B[X.] Beschluss vom 21.10.2010 - [X.] [X.]/10 B - Rd[X.]; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KR 73/16 B - Juris RdNr 8 mwN). Der Kläger legt nicht dar, wieso unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rspr noch Klärungsbedarf verbleibt. Er geht nicht darauf ein, dass der erkennende Senat in [X.] unter Hinweis auf § 13 Abs 3a [X.] [X.]B V entschieden hat, dass die [X.] dann maßgeblich ist, wenn die [X.] den Antragsteller vor Ablauf von drei Wochen über die Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme unterrichtet (vgl zB B[X.]E 121, 40 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]8; B[X.]E 123, 293 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.]9; B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.] Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 26.9.2017 - [X.] KR 8/17 R - [X.] 2017/81 = Juris Rd[X.]8; B[X.] Urteil vom 26.9.2017 - [X.] KR 6/17 R - [X.] 2017/78 = Juris Rd[X.]3; B[X.] Urteil vom 7.11.2017 - [X.] KR 7/17 R - [X.] 2017/69 = Juris Rd[X.]9; B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.] Rd[X.], auch für B[X.]E vorgesehen; B[X.] Urteil vom 7.11.2017 - [X.] KR 15/17 R - [X.] 2017/77 = Juris Rd[X.]; B[X.] [X.]-1500 § 171 [X.]). Das L[X.] hat sich dieser Rspr in der angegriffenen Entscheidung angeschlossen.

7

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 [X.]G).

8

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G. Der Kläger ist - anders als das L[X.] meint - als Sonderrechtsnachfolger kostenrechtlich privilegiert (§ 56 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B I iVm § 183 S 1 [X.]G). [X.] nach § 13 Abs 3 S 1 [X.]B V oder § 13 Abs 3a S 7 [X.]B V unterfallen nach Sinn und Zweck des § 56 [X.]B I dessen Anwendungsbereich. Sie sind im Rechtssinne auf "laufende" Geldleistungen jedenfalls dann gerichtet, wenn sie eine sich über einen gewissen Zeitraum erstreckende Gesamtbehandlung betreffen. Sie knüpfen daran an, dass der Berechtigte regelmäßig zu einer Vorfinanzierung für mehrere Zeitabschnitte gezwungen ist. Sie verlieren ihren Charakter nicht dadurch, dass sie verspätet oder als zusammenfassende Zahlung für mehrere Zeitabschnitte geleistet werden (vgl B[X.]E 97, 112 = [X.]-2500 § 31 [X.], Rd[X.]0 ff; eingehend B[X.]E 111, 137 = [X.]-2500 § 13 [X.]5, Rd[X.]1 ff; vgl auch zu Kosten fortlaufender Fahrten, die auf einer Grunderkrankung beruhen: B[X.] [X.]-2500 § 60 [X.] RdNr 9 f). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die beantragte Kostenerstattung über mehrere Zeitabschnitte selbst beschaffte Leistungen betrifft (vgl hierzu B[X.]E 111, 137 = [X.]-2500 § 13 [X.]5, Rd[X.]1). Ausreichend ist, dass - wie hier - Kostenerstattung für einen (ersten) Teil einer Gesamtbehandlung verlangt wird, auch wenn es nach erfolgter Diagnostik letztlich nicht mehr zu der ursprünglich beabsichtigten (Weiter-)Behandlung kommt.

9

Eine Abänderung der Kostenentscheidung des L[X.] im Berufungsurteil ist dem Senat im [X.] verwehrt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage, ob einer der in § 160 Abs 2 [X.]G abschließend genannten Zulassungsgründe vorliegt (vgl entsprechend [X.] Beschluss vom 27.5.2004 - VII ZR 217/02 - NJW 2004, 2598; Thüringer L[X.] Beschluss vom [X.] KR 551/05 [X.] - Juris RdNr 31; vgl auch B[X.] [X.]-1500 § 192 [X.] Rd[X.]4 zu § 192 Abs 3 [X.] [X.]G). Inwieweit eine Nichterhebung von Gerichtskosten aufgrund unrichtiger Sachbehandlung in Betracht kommt, wird das L[X.] zu entscheiden haben (§ 21 Abs 1 S 1 GKG).

Meta

B 1 KR 1/19 B

01.04.2019

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Koblenz, 27. November 2017, Az: S 1 KR 878/16, Urteil

§ 56 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 1, § 13 Abs 3 S 1 SGB 5, § 13 Abs 3a S 7 SGB 5, § 160 Abs 2 SGG, § 160a Abs 2 SGG, § 183 S 1 SGG, § 193 Abs 1 S 1 SGG, § 21 Abs 1 S 1 GKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.04.2019, Az. B 1 KR 1/19 B (REWIS RS 2019, 8685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8685

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