Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2009, Az. I ZR 239/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3434

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 239/06 Verkündet am: 20. Mai 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 97 Abs. 1 ([X.]: 23.6.1995) Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herun-terladen ins [X.] einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich [X.] mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat. [X.], Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06 - [X.] LG [X.]rankenthal - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20. Mai 2009 durch [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 28. September 2006 aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Computerprogramm. 1 Die Klägerin ist Herstellerin der [X.], mit der Platinen für elektronische Schaltungen entworfen werden können. Sie bietet eine kosten-pflichtige Vollversion für Lizenznehmer an und stellt daneben im [X.] eine 2 - 3 - kostenlose —[X.] mit eingeschränktem [X.]unktionsumfang zur Verfügung, die jedermann herunterladen, nutzen und weiterverbreiten darf. Beide Versio-nen enthalten dieselben Programmdateien. Zur Nutzung der Vollversion muss in eine zusätzliche Datei mit dem Namen —License.[X.] ein Registrierungscode eingegeben werden. Diesen Code liefert die Klägerin ihren Lizenznehmern nur in Papierform aus. Die Lizenznehmer der Klägerin erhalten darüber hinaus eine weitere Datei mit der Bezeichnung —License.[X.], die allgemeine Copyright-Informationen enthält. Das beklagte Bundesland [X.] ist Dienstherrin des [X.]ach-hochschulprofessors für Elektrotechnik an der [X.]achhochschule Koblenz Dr. A. . Dieser betreute von Ende 1998 bis April 1999 die Studenten [X.] und [X.] bei der Anfertigung ihrer Diplomarbeiten. Als einer der beiden Studenten seine Arbeitsergebnisse Dr. A.

auf dessen Computer an der [X.]achhochschule präsentieren wollte, traten beim Herunterladen der —Lightversi-onfi des hierfür benötigten Pro[X.] der Klägerin aus dem [X.] Schwierig-keiten auf. Deshalb stellte der Student [X.] eine Vollversion des Pro- [X.] zur Verfügung, die ihm die [X.]. GmbH, bei der er damals arbeitete, überlassen hatte. Die Klägerin hatte der [X.]. GmbH die Software im [X.] 1998 verkauft und lizenziert. Das Programm wurde von einer [X.] auf den [X.] überspielt. Dadurch wurde das Programm der Klägerin in der —[X.] auf dem Rechner [X.]zum Laufen gebracht. 3 Am 14. Juni 1999 übertrug [X.]die auf seinem [X.] befindliche Ver- sion der Software zusammen mit den Dateien —License.[X.] und —License.[X.] auf den öffentlichen Downloadbereich des Servers der [X.]achhochschule. In der Datei —License.[X.] war die [X.]. GmbH als Lizenznehmer einer Vollversion aufgeführt. Die Datei —License.[X.] war um eine Zeile erweitert, in die der [X.] eingegeben war. Dadurch konnte das Programm über das [X.] - 4 - ternet von jedermann aufgerufen, heruntergeladen und als Vollversion genutzt werden. Im August 1999 informierte ein Mitarbeiter des [X.] [X.]achhochschule Koblenz die Klägerin, dass auf dem Server der [X.]achhochschu-le eine Raubkopie der Vollversion ihrer Software [X.] zum Herunterladen für jedermann bereitstehe und zumindest 92-mal heruntergeladen worden sei. 5 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung ihrer urheberrechtli-chen Nutzungsrechte auf Zahlung eines nach den Grundsätzen der Lizenzana-logie berechneten Schadensersatzes von 129.456 • nebst Zinsen in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter. 6 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe kein Scha-densersatzanspruch zu. Es sei zwar rechtswidrig, dass [X.]eine Vollver- sion des Pro[X.] der Klägerin auf den Server der [X.]achhochschule geladen habe. Es sei jedoch nicht bewiesen, dass [X.]dabei schuldhaft gehandelt habe. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: 7 Vor dem Heraufladen eines Computerpro[X.] auf den allgemein zu-gänglichen Teil eines Servers müsse nur dann untersucht werden, welche Ver-sion des Pro[X.] auf dem eigenen [X.] vorhanden sei, wenn es zumindest irgendwelche Anhaltspunkte für eine insofern unklare Situation gebe. Eine sol-che Situation habe hier nicht vorgelegen. Es habe für [X.]keine Anhalts- punkte dafür gegeben, dass es sich um eine Vollversion des Pro[X.] ge-8 - 5 - handelt habe und die Datei —License.[X.] manipuliert worden sei. Der Student [X.] habe seine Datei zur Verfügung gestellt, weil die —[X.] des Pro[X.] nicht gelaufen sei. Nur diese Version habe aufgerufen werden [X.] und sei dann auch nach dem Überspielen der Datei des Studenten [X.]

auf den [X.] [X.]gelaufen. [X.]habe sich zudem bei der [X.] gerin zuvor nach dem Unterschied zwischen der —[X.] und der Vollver-sion erkundigt. Ihm sei mitgeteilt worden, die Vollversion sei nur durch Eingabe des [X.] lauffähig. [X.]habe keinen Registrierungscode eingegeben und auch nicht damit rechnen müssen, dass ein Diplomand ihm eine derart manipulierte Datei überlasse. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat [X.]. 9 1. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen das beklagte Land auf Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 34 Satz 1 GG verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 10 a) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem [X.] gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem [X.] nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dabei trifft die [X.] nach Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich den Staat oder die Körper-schaft, in deren Diensten er steht, wenn jemand die ihm einem [X.] gegen-über obliegende Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt. 11 b) Die Vorinstanzen haben den [X.]achhochschulprofessor an der [X.]ach-hochschule Koblenz [X.]zutreffend als Beamten im staatsrechtlichen Sinne angesehen. Er stand zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung als Hoch-12 - 6 - schulbediensteter nach § 43 Abs. 1 HochSchG [X.] im unmittelba-ren Dienst des beklagten [X.]. 13 c) Das Berufungsgericht ist auch mit Recht davon ausgegangen, dass [X.]eine ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat. 14 aa) Zu den Amtspflichten [X.]bei der Wahrnehmung seiner ho- heitlichen Lehrtätigkeit gehörte auch die Pflicht, sich aller Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung im Sinne des bürgerlichen Rechts darstellen. Dazu zählen auch Eingriffe in die durch das [X.] geschützten Rechte. Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung in diesem Sinn begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber oblie-gende Amtspflicht ([X.], Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 36/90, [X.], 37, 38 = [X.], 373 - Seminarkopien, m.w.N.). [X.]) [X.]hat das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin an dem Computerprogramm (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) verletzt. 15 (1) [X.]ür die Beurteilung des hier in Rede stehenden Schadensersatzan-spruchs ist die Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der ihm zugrunde gelegten Verhaltensweise am 14. Juni 1999 gegolten hat. Nach § 15 Abs. 2 [X.] a.[X.]. hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperli-cher [X.]orm öffentlich wiederzugeben. In entsprechender Anwendung dieser Vor-schrift hat der Urheber darüber hinaus ein Recht an der Bereithaltung seines Werkes zum Abruf durch eine Öffentlichkeit. Dieses Recht der öffentlichen Zu-gänglichmachung ist zwar erst mit Wirkung zum 13. September 2003 allgemein in § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V. mit § 19a [X.] und speziell für Computerpro-gramme in § 69c Nr. 4 [X.] ausdrücklich geregelt worden; es hat aber schon zuvor bestanden (vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg, [X.], 3. Aufl., 16 - 7 - § 19a [X.] Rdn. 34 ff.; [X.] aaO § 69c [X.] Rdn. 40; vgl. auch [X.] 156, 1, 13 f. - Paperboy). 17 (2) Nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Kläge-rin ist davon auszugehen, dass der [X.] [X.]sschutz zukommt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und der Klägerin insoweit ausschließliche [X.] zustehen. Diese ausschließlichen Rechte der Klägerin hat [X.]verletzt, indem er die [X.] zusammen mit den Datei- en —License.[X.] und —License.[X.] auf den öffentlichen Downloadbereich des Servers der [X.]achhochschule übertragen und damit für jedermann jederzeit den [X.]zugriff auf das Programm eröffnet und dessen Nutzung als Vollversion ermöglicht hat. [X.]hat dabei, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, rechtswidrig gehandelt. Die Klägerin hatte in eine öffentliche Zugänglich-machung dieses Pro[X.] nicht eingewilligt. Sie war zwar mit einer kostenlo-sen Nutzung und Verbreitung der —[X.] ihres Pro[X.] einverstan-den. Bei dem von [X.]auf den Server der [X.]achhochschule übertragenen Programm handelte es sich nach den [X.]eststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht um eine solche —[X.], sondern um eine Vollversion, die die Klägerin der [X.]. GmbH im [X.] 1998 verkauft und lizenziert hatte. Diese Version umfasste - anders als die —[X.] - die Datei —License.[X.], die die [X.]. GmbH als Lizenznehmer einer Vollversion aufführte, und die Datei —License.[X.], die den für eine Nutzung als Vollversion erforderlichen Registrie-rungscode enthielt. Da sich die Einwilligung der Klägerin auf diese konkrete Version nicht bezog, kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwide-rung auch nicht darauf an, auf welche Art und Weise bei ihr die Vollversion auf-gerufen werden konnte. 18 - 8 - d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert ein [X.] jedoch nicht am mangelnden Verschulden [X.]. 19 20 aa) Der Annahme eines Verschuldens steht nicht der Grundsatz entge-gen, dass einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als ob-jektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. dazu [X.] 97, 97, 107; 117, 240, 250; [X.], Urt. v. 18.11.2004 - III ZR 347/03, [X.], 1582, 1583 m.w.N.). [X.] und Berufungsgericht haben das Verhalten Dr. A.
zutreffend nicht als objektiv rechtmäßig, sondern als rechtswidrig angesehen. [X.]) Das Berufungsgericht hat gemeint, vor dem Heraufladen eines Com-puterpro[X.] auf den allgemein zugänglichen Teil eines Servers müsse nur dann untersucht werden, welche Version auf dem eigenen [X.] vorhanden sei, wenn es zumindest irgendwelche Anhaltspunkte für eine insofern unklare [X.] gebe. Es hat angenommen, im Streitfall sei eine solche Situation nicht ge-geben. Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, die im [X.] geltenden [X.] verkannt. 21 (1) Im [X.] gelten generell hohe [X.] und begründet daher bereits leichte [X.]ahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfalts-pflichtverletzung (vgl. [X.], Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, [X.], 34, 36 = [X.], 160 - Bedienungsanweisung). Die Revision macht mit Recht geltend, dass besonders hohe [X.] zu stellen sind, wenn - wie hier - ein Computerprogramm zum Herunterladen ins [X.] eingestellt wird. Eine solche Verhaltensweise führt zu einer hochgradigen Gefährdung der Verwertungsrechte des Urhebers, weil ein ohne Einschränkungen im [X.] zum Download bereitgestelltes Computerprogramm jederzeit von jedermann heruntergeladen und weiterverbreitet werden kann. Wer ein fremdes, [X.] - 9 - rechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins [X.] ein-stellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegen-stehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugäng-lichmachung freigegeben hat. (2) Nach diesen Maßstäben hat [X.]fahrlässig gehandelt. 23 Insoweit kommt es nicht darauf an, ob [X.]- wie das Berufungsge- richt gemeint hat - keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass es sich um eine Voll-version des Pro[X.] handelte und die Datei —License.[X.] manipuliert war. Selbst wenn [X.]nicht wusste, dass die Datei —License.[X.] um eine Zei- le erweitert und dort der zur Nutzung des Pro[X.] als Vollversion erforderli-che Registrierungscode eingefügt war, handelte er fahrlässig, als er das [X.] der Klägerin zusammen mit den Dateien —License.[X.] und —[X.].[X.] auf den Server der [X.]achhochschule übertrug. 24 Entscheidend ist, dass [X.]sich vor der Übertragung des Pro- [X.] einschließlich der Dateien —License.[X.] und —License.[X.] von sei-nem [X.] auf den Server der [X.]achhochschule nicht vergewisserte, dass es sich bei dem auf seinem [X.] befindlichen Programm tatsächlich nur um die —Light-versionfi des Pro[X.] der Klägerin handelte. Eine solche Überprüfung war insbesondere deshalb geboten, weil das auf dem Rechner [X.]befindli- che Programm erst durch das Überspielen der von dem Studenten [X.] zur Verfügung gestellten Vollversion des Pro[X.], das die Klägerin der [X.]. GmbH verkauft und lizenziert hatte, zum Laufen gebracht worden war. 25 Bei der gebotenen sorgfältigen Überprüfung hätte [X.]festgestellt, dass es sich bei dem auf seinem Rechner befindlichen Programm nicht um die 26 - 10 - von der Klägerin freigegebene —[X.], sondern um die an die [X.]. GmbH verkaufte und lizenzierte Vollversion handelte. Er hätte insbesondere auch festgestellt, dass in der Datei —License.[X.] die [X.]. GmbH als Lizenz- nehmer einer Vollversion aufgeführt und in der Datei —License.[X.] der zur Nut-zung des Pro[X.] als Vollversion erforderliche Registrierungscode eingetra-gen war. Hätte er sich zu einer solchen Überprüfung nicht in der Lage gesehen, hätte er vor einer Veröffentlichung des Pro[X.] bei der Klägerin nachfragen müssen, ob er dazu befugt ist. Statt dessen hätte er auf dem Server der [X.]ach-hochschule auch einfach einen Hyperlink auf die [X.]-Seite der Klägerin setzen und seinen Studenten damit auf vollkommen unverfängliche Weise zu einem rechtmäßigen Download der neuesten —[X.] dieses Pro[X.] verhelfen können. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-deren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen [X.]eststellungen kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ge-gen das beklagte Land aus § 839 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 34 Satz 1 GG nicht verneint werden. 27 a) Der Klägerin ist aus der Amtspflichtverletzung ein Schaden entstan-den. 28 Bei einer Verletzung von Nutzungsrechten führt bereits der Eingriff in die allein dem Rechtsinhaber zugewiesene Nutzungsmöglichkeit als solcher zu ei-nem Schaden im Sinne des Schadensersatzrechts (vgl. [X.], Urt. v. [X.] - I ZR 98/06 [X.]. 69 - Tripp-Trapp-Stuhl, zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt, m.w.N.). Der Klägerin ist daher bereits dadurch ein Schaden entstanden, dass [X.]die [X.] unbefugt auf den öffentlichen Downloadbe- reich des Servers der [X.]achhochschule hochgeladen und damit in das aus-29 - 11 - schließliche Recht der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung ihres Com-puterpro[X.] eingegriffen hat. 30 b) [X.]ällt dem Beamten - wie hier - lediglich [X.]ahrlässigkeit zu Last, so kann er nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die [X.]gerin kann jedoch nicht auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten verwiesen wer-den. Es kann dahinstehen, ob - wie die Revision geltend macht - eine Verwei-sung des Verletzten auf andere Ersatzmöglichkeiten bei [X.]sverlet-zungen in gleicher Weise wie bei bestimmten Verletzungen allgemeiner [X.] (vgl. [X.] 118, 368, 370 ff.) von vornherein aus-scheidet. Derartige anderweitige Ersatzmöglichkeiten gibt es im [X.] nicht. Gegen die beiden Studenten bestehen schon deshalb keine Ersatz-ansprüche, weil sie für das Heraufladen des Pro[X.] auf den Server der [X.]achhochschule nicht verantwortlich sind. Ersatzansprüche wegen des Herun-terladens des Pro[X.] vom Server kommen als anderweitige Ersatzmög-lichkeit nicht in Betracht, weil es sich dabei um eine gegenüber dem unbefugten Heraufladen des Pro[X.] weitere, eigenständige Verletzung der ausschließ-lichen Nutzungsrechte der Klägerin handelt. 31 c) [X.]ür den der Klägerin infolge der Amtspflichtverletzung entstandenen Schaden hat nach Art. 34 Satz 1 GG das beklagte Land als Dienstherr [X.]einzustehen, da [X.]beim Übertragen des Pro[X.] auf den Server in Ausübung seines ihm anvertrauten öffentlichen Lehramtes ge-handelt hat. 32 Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines ihm an-vertrauten öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob die [X.] - 12 - gentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher [X.] zuzurechnen ist und - falls dies zutrifft - ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betäti-gung angehörend angesehen werden muss (st. Rspr.; vgl. nur [X.] 147, 169, 171; 118, 304, 305 m.w.N.; [X.] [X.], 37, 38 - Seminarkopien, m.w.N.). So verhält es sich hier. [X.]hat das Programm der Klägerin auf den Server der [X.]achhoch- schule übertragen, um es seinen Studenten im Rahmen ihres Studiums zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen. Es besteht damit ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der ihm übertragenen Lehrtätigkeit als [X.]ach-hochschulprofessor für Elektrotechnik an der [X.]achhochschule Koblenz. 34 3. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da diese noch nicht zur Endentscheidung reif ist (vgl. § 561 Abs. 3 ZPO). 35 Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bis-lang keine [X.]eststellungen zur Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin getroffen. 36 II[X.] Danach ist auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzuhe-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. 37 [X.]ür das weitere Verfahren wird auf [X.]olgendes hingewiesen: 38 Die Klägerin kann ihren Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzana-logie berechnen und als Schadensersatz danach eine angemessene und übli-che Lizenzgebühr beanspruchen (vgl. [X.], Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 59/88, [X.], 1008, 1009 - Lizenzanalogie, m.w.N.). Soweit sich für das [X.] - 13 - che Zugänglichmachen der Software keine übliche Lizenzgebühr ermitteln lässt, kann die angemessene Lizenzgebühr geschätzt werden. Im Rahmen dieser Schätzung können die Zahl der Abrufe des Pro[X.] vom Server der [X.]ach-hochschule und die von der Klägerin im Jahre 1999 für die Vollversion des Pro-[X.] geforderte Lizenzgebühr von 1.392 • Anhaltspunkte bieten. Bergmann Pokrant Büscher
Schaffert Koch Vorinstanzen: LG [X.]rankenthal, Entscheidung vom 30.11.2004 - 6 O 437/02 - [X.], Entscheidung vom 28.09.2006 - 4 U 299/04 -

Meta

I ZR 239/06

20.05.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2009, Az. I ZR 239/06 (REWIS RS 2009, 3434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3434

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