Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2017, Az. III ZR 384/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1814

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:231117U[X.]384.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 384/15

Verkündet am:

23. November 2017

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
23. November 2017 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Arend

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird der Beschluss des 18. Zivilse-nats des [X.] vom 19.
Oktober 2015 aufge-hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den [X.]n als [X.]ur dreier Filmfonds auf Ersatz des jeweiligen [X.] in Anspruch.

Am 28. Dezember 2004
zeichnete der Kläger eine Beteiligung über 15.000

% Agio an der 5. B.

[X.] (im Folgenden: 5.
B.

[X.]), am 4. Mai
2005
eine Beteiligung über
45.000

5
% Agio an der 8. B.

[X.] (im Folgenden: 8.
B.

[X.]) sowie am 9. November 2005 eine Beteiligung von 15.000

5
% Agio an der 9. B.

[X.] (im Folgenden: 1
2
-

3

-

9.
B.

[X.]). Der Beitritt des [X.] erfolgte auf der Grundlage der
Anlagepros-pekte. Der [X.] nahm in den
[X.]en
die Aufgaben des [X.]s (für die Treugeberkommanditisten), [X.] (für die Direkt-kommanditisten) und [X.]urs wahr. Der Kläger hatte sich jeweils für die Stellung eines Direktkommanditisten entschieden. Nach §
4 Nr.
11 der
[X.]sverträge
der 5. und 8. B.

[X.]
hatten die [X.] 80
% beziehungsweise 70
% der Einlage nebst 5
% Agio auf die Zeich-nungssumme als Bareinlage zu leisten. Der Kläger überwies insoweit
12.750
und bezüglich der 9. B.

[X.] auf das im [X.] jeweils angegebene Konto.

Im Prospekt der 8. B.

[X.]
-
die 8. B.

[X.] war bereits Gegenstand der [X.]surteile vom 16. November 2017 in den Parallelverfahren [X.] (u.a.); die Prospekte der 5. und 9. B.

[X.] sind bezüglich der Passagen zur [X.] nahezu wortlautidentisch; bei der 9. B.

[X.] wird ledig-lich im [X.]svertrag
der Mittelverwendungskontrollvertrag nicht behan-delt und fehlt der "Leitfaden zur Zeichnung"; stattdessen ist das vom [X.]n errichtete Konto
für die Gelder der Anleger
im Abschnitt "Beteiligungsmöglich-keiten
angegeben
-
war unter "Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen"
zum "[X.]"
Folgendes ausgeführt:

"Dieser Vertrag bestimmt, dass die Mittel ausschließlich auf das Treu-handkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das [X.] ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfü-gungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der

Dieser Vertrag ist abgeschlossen worden."

3
-

4

-

In dem im Prospekt nachfolgend abgedruckten "[X.] [X.] der Mittelverwendung"
zwischen der [X.] und dem [X.]n hieß es unter anderem:


1 Nr.
2:
Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des auf-e-sellschaft.

§
2
1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt wer-den.

2. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfü-gungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtab-wicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen."

In dem im Prospekt
ebenfalls abgedruckten [X.]svertrag war unter anderem Folgendes bestimmt:


5 Leistung der Bareinlagen

1.
Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5
%igen [X.] wer-den auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den

§
15 [X.]

1.
Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der [X.] gegenüber Dritten aus dem Gesell-schaftskapital erfolgen, wird durch einen zwischen dem Treuhänder und der [X.] geregelt.

2.
Der Treuhänder kontrolliert und erteilt nach Maßgabe des [X.] die Freigabe der von der
Gesell-schaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ...
4
5
-

5

-

3.
Sämtliche der [X.] unterliegenden Zahlun-gen der [X.] werden bis zur Freigabe durch den Treuhän-der über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann."

Im "Leitfaden zur Zeichnung"
hieß es unter "Einzahlung":

"Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet:

Treuhandkonto
Achte B.

[X.]:
bei: Kreissparkasse K.

BLZ
Konto-Nr.

"

Nach den Kontoeröffnungsunterlagen
der 8. Boll [X.] handelte es sich bei dem vom [X.]n zuvor eingerichteten Konto um ein "Geschäftsgirokonto". In der Rubrik "[X.]aber"
waren der Name und die Adresse der [X.] angegeben. Nachfolgend war unter "Der/Die [X.]aber trifft/treffen mit der Sparkasse folgende Vereinbarungen"
unter Nr.
2 "Kontovollmacht"
Fol-gendes bestimmt:

"Die auf der [X.] als Zeichnungsberechtigte genannten Personen sind in der dort angegebenen Weise
bevollmächtigt, über das e-"

Anschließend war -
ebenso wie auf der "[X.] zum Girover-trag"
-
unter "Der/Die [X.]aber handelt/handeln für eigene Rechnung"
das entsprechende Kästchen angekreuzt. Unter "Legitimationsprüfung gemäß §
154 Abs.
2 der Abgabenordnung"
wurde bezüglich "[X.]"
auf die Handelsregis-terakten der [X.] und die dortige Eintragung im Handelsregister K.

vom 2.
November 2004 Bezug genommen. Eine entsprechende [X.] erfolgte auch auf Seite
2 der [X.]. Auf der "Unterschriftskar-6
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8
-

6

-

te zum [X.]"
war als "[X.]aber"
wiederum der Name (nebst [X.]) der [X.] angegeben, wobei nachfolgend unter "Zeichnungsbe-rechtigt in dem unter Nr.
2 des [X.]s geregelten Umfang"
der [X.] aufgeführt war; die weiteren [X.] waren durchgestrichen.

Auch bei der 5. und 9. B.

[X.] wurde das für die Einzahlung der [X.]gelder vorgesehene Konto vom [X.]n auf den Namen der [X.] eröffnet. Auf der [X.] zum [X.] unterschrieb allein der [X.] als [X.].

Der Kläger hat den [X.]n auf Ersatz des jeweiligen [X.] im Wesentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei den
vom [X.]n eingerichteten Konten
handele es sich ausweislich der [X.] nicht um Treuhandkonten
des Mittelverwendungskon-trolleurs. [X.]aberin sei vielmehr die [X.], so dass die Gefahr bestanden habe, dass diese die Vollmacht des [X.]n widerrufe oder auch ohne sein Zutun als [X.]aberin Verfügungen vornehme. Der [X.] hätte entweder die
vertraglich versprochenen
Konten
einrichten oder die Anleger über den wahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätte er (Kläger) gewusst, dass die
vertraglich vorgesehenen
Sicherungskonzepte
nicht installiert worden seien, hätte er sich an den
Fonds nicht beteiligt.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss [X.]. Hiergegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Revision des Klä-gers.

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-

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nach Auffassung des [X.]s steht dem Kläger kein [X.] auf Ersatz der
[X.] zu. Zwar sei dem Kläger wie auch dem [X.] darin zuzustimmen, dass der [X.] die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über Konten abgewickelt habe, die nicht auf seinen Namen, sondern auf denjenigen der Ge-sellschaften
eingerichtet gewesen seien. Daneben habe er es versäumt, die Anleger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Am [X.] zwischen der Verletzung dieser Hinweispflicht und den Anlage-entscheidungen bestünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text der [X.]e weder eine Erfüllung dieser Hinweispflicht dar noch eine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden [X.]. Deshalb greife auch die vom [X.]n geltend gemachte Verjäh-rungseinrede nicht durch. Der [X.] müsse die
[X.] dessen ungeachtet nicht ersetzen. Dies folge aus [X.] und zusätzlich aus Kausalitätserwägungen. Zwar sei die [X.] tragender Bestandteil der
in den
[X.]
hervorgehobenen [X.]. Durch die vertragswidrige Kontenerrichtung sei aber letztlich keine nach-haltige Gefährdung eingetreten. Die Geschäftsführung der [X.]en
hätte nur unter nachträglicher Verletzung der jeweiligen Verträge und damit in eklatantem Widerspruch zur [X.] auf die Konten zugreifen [X.]. Auch sei ein schädigender Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch 12
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-

vor Abwicklung der vom [X.]n verwalteten Konten Forderungen tituliert worden wären, die mit der vom [X.]n zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehenen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Die Verwirklichung der aufgezeigten Risiken habe fern gelegen. Wegen der damit nur für unwahrscheinliche Ausnahmefälle gefährdeten alleinigen Verfügungsbe-fugnis des [X.]n unterscheide sich der Sachverhalt von dem der [X.]sen-tscheidung vom 19. November 2009 (III
ZR 109/08, [X.], 25) zugrunde liegenden Fall. Dort habe von [X.] eine Zugriffsmöglichkeit Dritter bestan-den, von der auch Gebrauch gemacht worden sei. Der vorliegende Sachverhalt liege den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf [X.], Urteil vom 8.
Juli 2010 -
III
ZR 249/09, [X.], 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom [X.] in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls [X.] Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als den-jenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des [X.] bejaht worden sei. Die Zuerkennung eines solchen Schadens hätte hier eine zu große, vom Schutzzweck nicht mehr geforderte Tragweite. Dementsprechend hafte der [X.] ebenso wenig unter dem Aspekt einer Verletzung der ihn treffenden Hinweispflicht. Der Kläger hätte [X.] einen -
aber nicht geltend ge-machten -
Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung der [X.]santei-le, die
infolge der erhöhten Risikolage anfangs eingetreten sein könnte. Dieser Schaden sei aber inzwischen entfallen, da der [X.] ohne weitere Fehler seine [X.]n
abgeschlossen habe. Der Kläger halte [X.] jetzt Anteile in Händen, deren Wert sich vom hypothetischen Fall korrekt eingerichteter Treuhandkonten nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesichts-punkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des [X.]n für die
[X.] grundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung von Treuhandkonten
und unterbliebener Infor-mation hierüber erwerbe der Anleger [X.]santeile, die
er in den gege--

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benen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit seinen
Anlagezielen nicht im Einklang stünden. Die [X.] führe insoweit zu dem Ergebnis, dass der Kläger Anteile in Händen halte, für deren Wert das pflichtwidrige Verhalten des [X.]n -
Aufnahme der Mittelverwendungskon-trolle auf vertragswidrig geführten Konten -
nicht ursächlich sei.

II.

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand ist ein Anspruch des [X.] auf Ersatz der
[X.] gegen den [X.]n gemäß §
280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als [X.]ur nicht ausgeschlossen.

1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem [X.] zunächst davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf die zwi-schen den
[X.]en
und dem [X.]n abgeschlossenen [X.] Ansprüche gegenüber dem [X.]n zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung der [X.] als Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ist [X.] nicht zu beanstanden. Der [X.] erhebt insoweit zu Recht keine [X.].

2.
Nach den [X.] war der [X.] verpflich-tet, ein "Treuhandkonto des Treuhänders"
einzurichten, über
das nur er unwi-derruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein 14
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Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gut-geschrieben zu erhalten, die ihm als [X.]aber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur [X.]/Häuser in
Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der [X.] die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Kon-trollaufgaben über von ihm errichtete Konten abgewickelt hat, deren Inhaber nicht er, sondern die [X.]en gewesen sind. Diese tatrichterliche Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Der [X.] macht insoweit im Wege einer [X.] geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwide-rung wiederholten Vortrags aus der [X.] zu den von ihm errichteten Konten und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG).

Dieser Einwand ist unbegründet.
Die Garantie rechtlichen Gehörs ver-pflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszuge-hen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis ge-nommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jeden
Vor-trag
in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen
nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Ist das Gericht allerdings auf [X.] des Tatsachenvor-trags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Be-deutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts 17
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-

unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur [X.], [X.] vom 12. September 2016 -
1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; [X.], Beschluss vom 8. November 2016 -
VI [X.], [X.], 316 Rn. 6; jeweils mwN).

Dass das Berufungsgericht -
dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren [X.] be-treffend die 8. B.

[X.]), den das [X.] seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 ([X.] u.a. betreffend die 7., 8. und 9. B.

[X.]) näher mit der [X.] befasst, welche Konten nach den [X.] ver-traglich geschuldet waren und inwiefern die vom [X.]n errichteten Konten hiervon vertragswidrig abwichen
-
die Einwände des [X.]n insoweit über-sehen hat, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat vielmehr -
unter zu-stimmender Bezugnahme auf den Vortrag des [X.] und
das landgerichtliche Urteil -
unter Berücksichtigung
der vorliegenden [X.] zur Begrün-dung der Pflichtverletzung des [X.]n auf den auch nach Auffassung des [X.]s zentralen Gesichtspunkt der Errichtung von Konten
der [X.]en
abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des hierzu gehaltenen [X.]nvortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfah-rensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der [X.] in Bezug ge-nommene Vortrag des [X.]n vor den Instanzgerichten, worauf bereits der Kläger dort zutreffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wortlaut der [X.] nicht mit hinreichender Substanz auseinandersetzt.

Der [X.] hat in der [X.] geltend gemacht, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung der
Treuhandkonten
nachge-kommen. Hierzu hat er unter anderem vorgetragen, die Fondsgeschäftsführun-19
20
-

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gen
hätten
keine Möglichkeit gehabt, auf die
eingerichteten
Konten
zugreifen zu können. Dass die Konten nicht seinen Namen, sondern den der jeweiligen [X.] trügen, sei ohne Bedeutung. Unterschriften des Fondsge-schäftsführers B.

seien nicht hinterlegt worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglich-keit zu Konten
zu eröffnen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen die
Konten
trügen, sei realitätsfremd. Noch un-wahrscheinlicher sei es, dass die Kreissparkasse den Entzug seiner -
des [X.]r
-
Vollmacht durch eine außen stehende Person akzeptiert hätte.

Dieser Vortrag ist -
wie der [X.] bereits in seinen Urteilen vom 16. No-vember 2017 in den die 8. B.

[X.] betreffenden Parallelverfahren [X.] (u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des [X.]n festgestellt hat -
unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der
Pflichtverletzung unerheblich.

Nach den Unterlagen der 8. B.

[X.] hat der [X.]
nicht ein Konto für sich selbst eingerichtet, das lediglich als Namen die formale Bezeichnung "Ach-te B.

[X.]"
bekommen hat. Vielmehr ist [X.] die [X.] selbst und nicht der [X.] dort
als Kontoin-haber eingetragen. Auf diese und nicht den [X.]n bezieht sich die ange-kreuzte Passage zum Handeln für eigene Rechnung. Der [X.] selbst wird lediglich als Vertretungsberechtigter bezeichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum schriftlichen Widerruf gilt. Nur für die [X.] ist die [X.] nach § 154 Abs. 2 AO als [X.]aberin
durchgeführt worden. Da es sich um ein Konto der [X.] handelte, bestand damit nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollmacht des [X.]n widerrief. Vielmehr hätte die [X.] rechtlich jederzeit für Dritte eine zusätzliche Be-21
22
-

13

-

rechtigung einrichten können. Die Komplementärin der [X.] war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmittelbar zu
Verfügun-gen über das Konto der [X.] befugt. Dass die Unterschrift ihres Ge-schäftsführers bei der Kreissparkasse im Zuge der Kontoeröffnung nicht bereits hinterlegt worden ist und auf der [X.] nach der Eintragung der Vertretungsbefugnis des [X.]n die weiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des [X.]n weder etwas an der [X.]a-berschaft der [X.] noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag des [X.]n gesträubt hätten. Auch hätten beliebige Gläubiger der [X.], da das Konto als Konto der [X.] geführt wurde, darauf Zugriff nehmen können.

Bei der 5. und
9. B.

[X.] hat der [X.] ebenfalls Konten für die jewei-lige [X.] errichtet. Auch insoweit hat er dort seine vertraglichen Pflichten verletzt. Der vom [X.]n angesprochene Umstand, dass bei der 5.
B.

[X.] in dem Antrag auf Eröffnung eines Geschäftsgirokontos in der Rubrik "[X.]aber"
neben dem Namen, dem Gründungsdatum, der Handelsregis-ternummer und der Adresse der [X.] in der Spalte "zusätzliche Kontobezeichnung"
das Wort "Treuhandkonto"
vermerkt und auf der [X.] handschriftlich die Bemerkung "Kontozusatz Treuhänder R.

E.

"
eingetragen wurde, steht dem nicht entgegen. Gleiches gilt, soweit in der nachfolgenden Rubrik "Bevollmächtigung"
im Antrag nach den Worten "[X.] dem/den [X.]aber(n) sind zh-
"
der zunächst eingetragene Name Dr. U.

B.

-
Geschäftsführer der Komplementärin der [X.] -
ebenso wie auf der [X.] durchgestrichen ist. 23
-

14

-

Denn all dies ändert nichts an der [X.]aberschaft der [X.] und der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, führt insbesondere nicht da-zu, dass das Konto ausschließlich dem [X.]n zuzuordnen wäre.

Die abschließende, alle drei Fonds betreffende zusammenfassende Würdigung in der [X.] ("Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der [X.] als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl was die Inhaberschaft als auch was die [X.] betraf, handeln. Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die [X.] des [X.]n umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entsprechenden Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter [X.] Verfügungen anderer Personen als des [X.]n nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen.") erweist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen L.

und K.

ausweislich der Kontounterla-gen nicht um die bei den
Kontoeröffnungen
jeweils tätigen Sachbearbeiter han-delt. Dass, wie der [X.] in anderem Zusammenhang in der [X.] angemerkt hat, eine Kenntnis aller Mitarbeiter der kontoführenden Bank
-
unstreitig verfügt die Kreissparkasse K.

über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mitarbeitern -
nicht erforderlich sei, da die Kenntnis der Zeugen L.

und K.

ausreiche und der kontoführenden Bank die Kenntnis vermit-tele, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine entsprechende Kenntnis eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Selbst die Kenntnis
der Bankangestellten
L.

und K.

davon, dass der [X.] bei eigenen Verfügungen über das Konto nicht in eigenem wirtschaftlichen Interesse, sondern treuhänderisch tätig werden soll-te, würde im Übrigen nicht aus den
Konten
der [X.]en
eigene
Treuhandkonten
des [X.]n machen und ändert deshalb nichts an der aus er Konteninhaberschaft der [X.]en
folgenden rechtlichen [X.]
-

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-

befugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläubigern der [X.]en, auf deren Konten
zuzugreifen.

b) Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 hat der [X.] in diesem Zusammenhang geltend gemacht, es sei "durchaus naheliegend, dass der [X.] wie auch die Kreissparkasse K.

als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der [X.]aberschaft übereinstimmend ab-weichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den [X.] der falsa [X.] non [X.] grundsätzlich vorrangig ist". Auch die-ser Einwand greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der [X.] bereits nicht aufzeigt, Entsprechendes vor den Instanzgerichten geltend gemacht zu haben, vermag der [X.] dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine [X.] ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abwei-chenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur [X.], Urteil vom 19. Mai 2006 -
V [X.], [X.], 1536 Rn. 13 mwN). Dass die Angabe der [X.]en als jeweilige [X.]aberin in den Kontoeröffnungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa [X.] gewesen ist und der [X.] sowie die Kreissparkasse bei Kontoeröffnung übereinstim-mend davon ausgingen, dass es sich um den Vorgaben der
Mittelverwen-dungskontrollverträge
entsprechende eigene Treuhandkonten
des [X.]n handelt, ist für den [X.] nicht nachvollziehbar. Dies hätte im Übrigen voraus-gesetzt, dass die Sparkasse die [X.] nach § 154 Abs. 2 AO abweichend von den Angaben zum "[X.]aber"
nicht für die [X.]en durchgeführt hätte. Soweit der [X.] in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretungs-macht, für die [X.]en
Konten
zu errichten, fehle, kommt es darauf 25
-

16

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schon deshalb nicht an, weil der [X.] jedenfalls nicht die
von ihm geschul-deten
Treuhandkonten
auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Sparkasse die
Konten auf den jeweiligen Namen der [X.] als [X.]aberin führte, waren im Übrigen auch die Einla-gen der Anleger nicht im Sinne der
vertraglich vereinbarten Sicherungskonzep-te
vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gläubiger der [X.]en, sei es vor solchen der [X.]en
selbst, abgesehen davon, dass jedenfalls ein Zugriff der [X.]en
auf die
Konten, sollte es an einer Vollmacht des [X.]n gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu werten wäre.

c) Der [X.] macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Parteien zur sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist ebenfalls zumindest unbegründet. Bei einer Ermächtigungstreuhand geht es in Abweichung von der [X.] (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des [X.] beziehungsweise verfügungsberechtigter [X.]aber bleibt und
dem [X.] nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur [X.]/
Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstreu-hand, die in der [X.] die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. [X.]/Häuser aaO Rn. 4). Der [X.] schuldete nach den [X.] aber die Einrichtung eigener Kon-ten, nicht lediglich von Konten der [X.]en, bezüglich derer ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilten. Dies hat das Berufungsgericht bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 im Parallelverfahren 18 U 183/14 ([X.]) zutreffend ausgeführt. Nur ergänzend ist [X.]
-

17

-

ken, dass der [X.] selbst dies in seinem instanzgerichtlichen Vortrag nicht anders gesehen hat. In seiner Berufungserwiderung heißt es insoweit zur Er-mächtigungstreuhand auf S. 11: "Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinbarung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand."
Eine Vollrechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.).

d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der [X.] seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, den Kläger rechtzeitig über die
von ihm vertragswidrig eingerichteten
Konten
aufzuklären. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom [X.] so gesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendungs-kontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der [X.] zu Recht auch nicht.

3.
Dass der [X.] seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird [X.] (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach-
und Streit-stand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte. Von einem vor-werfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht im
Übrigen in diversen Parallel-verfahren ausdrücklich ausgegangen (Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 S.
3 in [X.]/16
u.a.).

4.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflicht und den Anlageentscheidungen des [X.] ein Ursachen-zusammenhang besteht. Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der [X.] mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des [X.]n, 27
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-

soweit er hierzu anführt, der Kläger habe sehenden Auges seine Einlagen
auf Konten der [X.]en geleistet.

Für den [X.] zwischen einer Aufklärungspflichtver-letzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem [X.] durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur [X.], [X.] vom 19.
November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14.
April 2011 -
III
ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn.
13; jeweils mwN).

a) Diese Vermutung wird -
entgegen der Auffassung des [X.]n -
durch den Text der [X.] nicht erschüttert. Zwar heißt es im Formulartext der 8. B.

[X.] (entsprechend auch bei der 5. und 9. B.

[X.]): "Die hstehendes Konto zu leisten: Achte B.

[X.] [X.].

bei Kreissparkasse K.

BLZ

."
Diese Kontenbezeichnungen
können
jedoch nicht isoliert, sondern müssen im Kontext unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des [X.] gewürdigt werden. In den [X.] wird an mehreren
Stellen als zentra-ler Bestandteil des [X.] von einem bereits eingerichteten Treu-handkonto des [X.]n gesprochen, bezüglich dessen der [X.] die allei-nige Verfügungsbefugnis hat und auf das die Einlagen eingezahlt werden [X.]. Vor diesem Hintergrund muss ein Anleger die o.a. Worte in den
Beitritts-vereinbarungen
nicht so verstehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die Bezeichnung der
Konten
handelt, sondern dass entgegen allen Zusagen in den [X.]
die jeweilige [X.]

selbst und nicht der [X.] [X.] ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kontoeröffnungsun-terlagen erkennen können und müssen. Insoweit ist die
tatrichterliche Würdi-30
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gung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt der
[X.]e
keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu beanstanden. Deshalb ist durch den Text der [X.]
weder die Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der [X.] darauf berufen, seine Hinweispflichten hätten sich dadurch erledigt, dass der Kläger durch den Inhalt der
[X.]e
anderweitig aufgeklärt worden sei.

b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des [X.] zwischen den Pflichtverletzungen des [X.]n und den
Anlageent-schlüssen
des [X.] durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung der
Konten
verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des [X.]n nur in unwahr-scheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusam-menwirken mit der vom [X.]n behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung jeweils nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die wei-teren [X.] gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem
-
auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaf-ten
-
den Zugang zu
den Konten
eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei [X.] rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber
rein faktisch die Zugriffsmöglichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass der Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion der
Konten
deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeu-tung beigemessen
und sich dazu entschlossen hätte, die Anlagen
zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus ver-ständlich, nicht befasst und auch keine Feststellungen zu dem genannten [X.]
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20

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trag des [X.]n getroffen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuho-len.

5.
Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen [X.], davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des [X.]n und den Anlageentschlüssen des [X.] ein [X.] besteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch des [X.] auf Ersatz der
[X.] nicht unter [X.] aus.

Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein [X.] Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Scha-densfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtspre-chung des [X.] anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Ab-wendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwen-dung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss in-soweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaf-fenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammen-hang genügt nicht (vgl. nur [X.], Urteil vom 26. Februar 2013 -
VI [X.], NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß ge-gen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. [X.], Urteile vom 3. Dezember 1991 -
XI ZR 300/90, [X.]Z 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 -
XI [X.], [X.]Z 146, 235, 239 f; [X.], Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht des-33
34
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jenigen, der, ohne Partner eines [X.] zu sein, einem Anlageinte-ressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzel-aspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs-
oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuer-legen (vgl. nur [X.], Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO [X.]; [X.] aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hin-weist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen
Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2003
-
IX ZR 62/02, [X.], 1621, 1622).

Allerdings kommt nach Maßgabe der [X.]srechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht ange-nommene Beschränkung der Haftung des [X.]n unter [X.] nicht in Betracht. Die vom [X.]n jeweils übernommene [X.] und die daraus abzuleitenden Handlungs-
und Aufklä-rungspflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlagen. Vielmehr ging es bei der in den [X.] und den dort [X.] angesprochenen [X.] und dem zu ihrer Gewährleistung jeweils zugesagten Treuhandkonto um Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligungen. Dem [X.]n und seiner Tätigkeit kam insoweit in den [X.] eine zentrale und umfas-sende, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall schei-det eine Haftungsbeschränkung aus (siehe [X.] aaO).

35
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22

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Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unter-scheide sich von dem Sachverhalt, der der [X.]sentscheidung vom 19. No-vember 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesproche-nen Umstände für die vom [X.] abgelehnte Einschränkung der Haftung unter [X.] nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass die [X.] nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern -
wie hier -
ein
tragendes Element der Anlage darstellte.

Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf die Konten zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies -
entgegen dem Vortrag des [X.]n für den vorliegenden Fall -
möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutzzweck der verletzten Pflichten. Denn das durch die [X.] vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherungs-system ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter [X.] die Relevanz von Abweichungen im Sicherungs-system aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil
die Schädigung des Anlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen darf
beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die [X.] letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso wenig kommt unter [X.] in Bezug auf die Zugriffsmög-lichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck der Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu.

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37
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23

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6.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der [X.] hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entschei-dung vom 8. Juli 2010 ([X.], [X.], 152 Rn. 24) hinsichtlich
der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, aus-geführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des [X.] gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grund-sätzlich nicht genügt. Allerdings hat der [X.] nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufklä-rung beruhende Erwerb einer für den [X.] nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapi-talanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb -
unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage
-
dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwi-derruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu be-rücksichtigen,
dass der [X.] nicht nur seine Pflichten zur Errichtung der vertraglich versprochenen Konten, sondern auch seine Aufklärungspflichten verletzt hat und diesen eigenständige Bedeutung zukommt. Der [X.] war wegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung der Treu-handkonten verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertrags-widriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die [X.] eröffnet zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die [X.] überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung der Konten
dazu dienen sollte, Zugriffe der [X.]en
und ihrer Gläubiger zu verhindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlageentscheidungen
kausalen
Aufklärungspflichtverletzungen
auf den 38
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Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung der
Konten
ver-mieden worden wäre.

7.
Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätser-wägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem [X.] erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der [X.] die vertraglich geschuldeten Konten eingerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die Aufklärungspflichtverletzungen, denen eigenständige Be-deutung zukommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prü-fen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. [X.] er in diesem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für die entsprechenden [X.]. Die [X.] führt dann dazu, dass dem [X.] ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige [X.] verursachter Beeinträchtigungen der [X.]svermögen entstan-den ist. Vielmehr besteht der Schaden in
der Zeichnung der Beteiligungen selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er den [X.]en nicht beigetreten wäre (vgl. auch [X.], Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diese Aufklärungspflichtverlet-zungsschäden stellen
die hypothetische Entwicklungen
der Fondsbeteiligungen bei vertragsgemäßer Kontenerrichtung weder beachtliche Reserveursachen
noch rechtmäßige Alternativursachen
dar.

8.
Die Verjährungseinrede des [X.]n, für deren tatbestandliche Vor-aussetzungen er die Darlegungs-
und Beweislast trägt, ist unbegründet. Dies hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandungsfrei festgestellt. Die [X.] des [X.]n greift nicht durch. Der [X.] macht geltend, dass der Kläger mit Zeichnung der [X.] die für §
199 Abs.
1 Nr.
2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der 39
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gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung der Konten erlangt habe. Der [X.] stimmt insoweit der gegenteiligen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsge-richts zu. Der Kläger musste -
wie bereits unter [X.] ausgeführt -
aus dem Text der [X.] angesichts der übrigen Begleitumstände nicht ent-nehmen, dass die [X.]en [X.]aberinnen waren. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei den Angaben "

[X.]"
nur um die Bezeichnung der Konten, nicht dagegen -
ab-weichend von den vertraglichen Vereinbarungen und den Prospektinhalten zu den Treuhandkonten des [X.]n -
um die Bezeichnung der [X.]aberin-nen handelte. Dies hätte der Kläger nur bei Kenntnis der [X.] erkennen können und müssen. Den unzutreffenden Eindruck hat der [X.] im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass er in seinen [X.] an den Kläger vom 28. Dezember 2004, 23. Mai und 28. November 2005, mit denen er den Kläger unter anderem zur Einzahlung der Bareinlagen aufge-fordert hat, das Konto jeweils ausdrücklich noch einmal als Treuhandkonto [X.] hat. Ob
darüber hinaus wie beim 5. B.

-Filmfonds
der den Begrü-ßungsschreiben beigefügte Überweisungsträger jeweils bei der Angabe des Begünstigten nach der Erwähnung des Filmfonds den Zusatz "[X.]. E.

"
(Treuhänder E.

) enthalten hat, ist insoweit nicht mehr entscheidend.

9.
Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des [X.]n und den Anlageent-schlüssen des [X.] nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist

41
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26

-

der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz
1, Abs. 3 ZPO).

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2015 -
15 O 575/14 -

O[X.], Entscheidung vom 19.10.2015 -
18 [X.] -

Meta

III ZR 384/15

23.11.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2017, Az. III ZR 384/15 (REWIS RS 2017, 1814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1814

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
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Zitiert

III ZR 382/15

1 BvR 1311/16

VI ZR 512/15

VI ZR 116/12

III ZR 249/09

18 U 183/14

18 U 97/15

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