Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. 1 StR 77/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3116

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[X.]/01vom21. März 2001in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. März 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. November 2000 im Ausspruch überdie Vollstreckungsreihenfolge aufgehoben, soweit der [X.] von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor der [X.] Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet [X.] ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die not-wendigen Auslagen des Beschwerdeführers im [X.] hat zu einem Drittel die Staatskasse zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln und anderer Straftaten zu zwei [X.] und neun Monaten sowie drei Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, den Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt unterzubringen und zwei Jahre der Freiheitsstrafen vor der Un-terbringung zu [X.] 3 -Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Be-schlußtenor ersichtlichen Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §349 Abs. 2 StPO.Nach den [X.] liegt bei dem Angeklagten eine Suchter-krankung im Sinne einer Polytoxikomanie vor. Er ist krankheitseinsichtig undtherapiemotiviert, so daß eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nachEinschätzung des [X.]s sinnvoll ist.Die Anordnung des [X.] von Freiheitsstrafe vor der [X.] im Vollzug der Maßregel nach § 64 StGB hält [X.] Nachprüfung nicht stand. Tragfähige Gründe dafür, von der gesetzlichvorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge im Falle des Angeklagten abzuwei-chen, führt die [X.] nicht an; solche liegen auch nicht auf der Hand.Richtschnur für die Frage des [X.] der Strafe ist nach [X.] Rechtsprechung des [X.] das Rehabilitationsinter-esse des Verurteilten. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oderkranken [X.] begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauer-haften Erfolg verspricht. Gerade bei längerer [X.] muß es darum gehen,den Angeklagten frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er im [X.] an der Verwirklichung des [X.] arbeiten kann. Eine Abweichungvon der Regelabfolge des Vollzuges bedarf eingehender Begründung. Steht zubesorgen, daß der an die Maßregel anschließende Strafvollzug den [X.] wieder zunichte machen könnte, so müssen dafür überzeugende [X.] 4 -de vorliegen (vgl. Senat, [X.]. vom 30. Januar 2001 Œ 1 StR 481/00 Œm.w.N.).Diesen Anforderungen wird die vom [X.] bestimmte Ausnahmenicht gerecht. Es fehlt eine auf die Person des Angeklagten bezogene Würdi-gung der Umstände des Einzelfalles. Die [X.] begründet die nach ihrerAnsicht hier leichtere Erreichbarkeit des Zwecks der Maßregel nach § 64 StGBmit der allgemeinen Erwägung, die Unterbringung in der Entziehungsanstalt seiverbunden mit einer schrittweisen Lockerung des Vollzugs mit fortschreitenderBehandlung, an deren Ende dann die Entlassung in die Freiheit stehen solle.Es wäre verfehlt, die Behandlung des Angeklagten sofort zu beginnen undnach ihrem Abschluß den Angeklagten in den Strafvollzug zurückzubringen([X.] allgemeine Erwägung steht im Widerspruch zu der gesetzlichenWertung in § 67 Abs. 1 StGB, wonach im Regelfall zunächst die Maßregel zuvollziehen ist. Will der Tatrichter von der der gesetzlichen Wertung entspre-chenden Reihenfolge aufgrund des § 67 Abs. 2 StGB abweichen, so muß [X.] mit auf den Einzelfall bezogenen, tragfähigen Erwägungen begründen.Aufgrund der bisher verbüßten Haft des Angeklagten sieht der [X.] einer Zurückverweisung der Sache ab und läßt statt dessen die Anordnungdes [X.] entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO).- 5 -Die Kosten- und Auslagenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung,daß der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel einen Teilerfolg erzielt hat.[X.]Wahl [X.] [X.]

Meta

1 StR 77/01

21.03.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. 1 StR 77/01 (REWIS RS 2001, 3116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3116

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