Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2001, Az. 1 StR 176/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2426

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[X.]/01vom30. Mai 2001in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. Mai 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2001 im Ausspruch über [X.] aufgehoben, soweit der [X.] von drei Jahren Freiheitsstrafe vor der Unterbringung [X.] in einer Entziehungsanstalt angeordnet wordenist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die not-wendigen Auslagen des Beschwerdeführers im [X.] hat zu einem Drittel die Staatskasse zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderer Straftatenunter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des [X.] vom 21. März 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben [X.] und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die mit diesem Urteil [X.] angeordnete Unterbringung des Angeklagten in ei-- 3 -ner Entziehungsanstalt, die seit dem 29. März 2000 vollstreckt wird, aufrecht-erhalten und bestimmt, drei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zuvollziehen.Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit das[X.] den teilweisen [X.] von Freiheitsstrafe vor der Unter-bringung in der Entziehungsanstalt angeordnet hat; im übrigen ist sie unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die vom [X.] gemäß § 67 Abs. 2 StGB bestimmte [X.] hat keinen Bestand. Die gegebene Begründung vermag eineAbweichung von der Regel des § 67 Abs. 1 StGB, wonach zunächst die [X.] zu vollstrecken ist, nicht zu rechtfertigen.a) Richtschnur für die Frage des [X.]es der Strafe ist [X.] ständigen Rechtsprechung des [X.] das Rehabilitations-interesse des Verurteilten. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in§ 67 Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigenoder kranken [X.] begonnen werden, weil dies am ehesten einendauerhaften Erfolg verspricht. Gerade bei längerer Strafdauer muß es [X.], den Angeklagten frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er [X.] an der Verwirklichung des [X.] arbeiten kann. Eine Ab-weichung von der Regelabfolge des Vollzuges bedarf eingehender [X.]. Steht zu besorgen, daß der an die Maßregel anschließende Strafvollzugden Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte, so müssen dafür über-zeugende Gründe vorliegen (vgl. Senat, [X.]. vom 30. Januar 2001 - 1 [X.]/00 - m.w.[X.] 4 -b) Diesen Anforderungen wird die vom [X.] bestimmte [X.] nicht gerecht.Soweit die Kammer darauf abhebt, der [X.] werde durch [X.] weiteren Motivationsdrucks die [X.] erhöhen, reicht diese Erwägung unter den festgestellten Umständennicht aus. Der Angeklagte ist [X.]. Er hat vor den verfahrensgegen-ständlichen Taten bereits mehrfach freiwillig, wenn auch ohne das erforderlicheDurchhaltevermögen, in verschiedenen Therapieeinrichtungen Behandlungs-versuche unternommen. Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt wirdnunmehr bereits seit etwa eineinhalb Jahren ohne Unterbrechungen vollzogen,wobei der Angeklagte drogenfrei geblieben ist und auch sonst keine größerenRegelverstöße begangen hat. Auf dieser Grundlage ist nicht erkennbar, [X.] die Umkehr der Reihenfolge der Vollstreckung, die zu einem Abbruch [X.] laufenden Therapie führen würde, bessere Aussichten einer Heilungdes Angeklagten versprechen soll. Soweit das [X.] wesentliche Fort-schritte bei der bisherigen stationären Behandlung vermißt hat, hat es [X.] auf die erheblichen Belastungen des Angeklagten durch die bevorste-hende Hauptverhandlung im gegenständlichen Verfahren zurückgeführt. [X.] hat das [X.] nicht berücksichtigt, daß die [X.] bei Vollzug der Maßregel gefördert werden kann (vgl. BGHR StGB § 67Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 14), da es zu den wesentlichen [X.] gehört, den Verurteilten zur Einsicht in die Erfordernisseiner Behandlung zu bringen. Das [X.] hätte im übrigen auch beden-ken müssen, daß die vorhandene [X.] während des [X.] wieder zerstört werden könnte (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerrei-chung, leichtere 10; [X.], teilweiser 12).- 5 -Ebensowenig trägt die Erwägung, ein Therapieerfolg könne wieder zu-nichte gemacht werden, wenn nicht durch entsprechende Änderung der [X.] die Voraussetzungen für die Entlassung des Angeklagten- voraussichtlich nach Erledigung von zwei Drittel der Strafe - unmittelbar ausdem Maßregelvollzug geschaffen würden. Das [X.] hat selbst gesehen,daß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch bei erreichtem [X.] nach § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB i.V.m. § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB weiterbis zum [X.] vollzogen werden kann. Diese Regelung soll [X.] vermeiden, daß im Maßregelvollzug erzielte Erfolge durch einen [X.] wieder beeinträchtigt werden (vgl. BT-Drucks. V/4095 S. 32). Schon [X.] erscheint nicht nachvollziehbar, warum die Beibehaltung der gesetzlichenRegel des § 67 Abs. 1 StGB die Resozialisierung des Angeklagten gefährdenwürde. Es sind zudem auch keine schlüssigen Anhaltspunkte dargelegt, dieerkennen lassen, worin die Gefährdung des [X.] durch einen [X.] anschließenden Strafvollzug besteht und wie sie sich bei dem Ange-klagten auswirken könnte. Die für die [X.] nach der Entlassung erforderlichwerdenden Resozialisierungsmaßnahmen, auf die das [X.] in diesemZusammenhang allein abstellt, sind im Falle eines vorangehenden [X.] ebenso zu verwirklichen wie bei einem vorangehenden [X.]) Der Senat hält es nach alledem für ausgeschlossen, daß sich in einerneuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für die Vorwegvollstreckung(eines Teils) der Strafe noch ergeben könnten. Er sieht deshalb von einer [X.] der Sache ab und läßt statt dessen die Anordnung des [X.] entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO).- 6 -2. [X.] trägt dem Umstand Rech-nung, daß der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel einen Teilerfolg erzielt hat.Schäfer Nack Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 176/01

30.05.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2001, Az. 1 StR 176/01 (REWIS RS 2001, 2426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2426

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