Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2000, Az. 1 StR 521/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 262

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom5. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Dezember 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. August 2000 im Ausspruch über [X.] insoweit aufgehoben, als der Vollzug von drei [X.] zwei Monaten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in [X.] Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurück-verwiesen.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu [X.] Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat esdie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnetund nach § 67 Abs. 2 StPO ausgesprochen, von der Freiheitsstrafe seien dreiJahre und zwei Monate vor der Maßregel zu vollstrecken. Das Rechtsmittel hat- 3 [X.], soweit es um den [X.] der Strafe vor der Maßregel geht; imübrigen ist es [X.] Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat weder [X.] noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) ist nicht zu beanstanden.Dagegen kann die Entscheidung über den [X.] eines Teils der Frei-heitsstrafe vor der Maßregel keinen Bestand haben.a) Nach der in § 67 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommenden Grundent-scheidung des Gesetzgebers ist in der Regel die Maßregel nach § 64 StGB vorder Strafe zu vollziehen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, den Täter schonfrühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an derVerwirklichung des Vollzugsziels mitarbeiten kann (BGHSt 37, 160, 162). [X.] der Zweck der Maßregel dadurch leichter zu erreichen ist, kann aus-nahmsweise nach § 67 Abs. 2 StGB der [X.] eines Teils der Strafeoder, wenn erforderlich, der gesamten Strafe gerechtfertigt sein ([X.]/[X.], StGB 49. Aufl. § 67 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Richtschnur für die Anord-nung des [X.]s der Strafe und für die Entscheidung der Frage, wielange dieser [X.] zu bemessen ist, ist das [X.] Verurteilten (BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 11). [X.] von der [X.] kann zwar grundsätzlich damit ge-rechtfertigt werden, daß die Behandlung nach § 64 StGB der Entlassung in [X.] unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender [X.] die positiven Auswirkungen des [X.] wieder gefährden wür-de. Dann aber muß der Tatrichter konkrete Anhaltspunkte darlegen, die [X.] -nen lassen, worin die Gefährdung des [X.] durch den anschlie-ßenden Strafvollzug besteht und wie sich dies bei dem Verurteilten auswirkenkönnte (BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.] 8 m.w.[X.]) Solche den Angeklagten betreffenden Darlegungen sind dem landge-richtlichen Urteil nicht zu entnehmen. Den allgemein gehaltenen Erwägungendes Sachverständigen, Sinn und Zweck der Maßregel könnten nur dann er-reicht werden, wenn aus dem Maßregelvollzug eine Entlassung in die Freiheiterfolgen könne, hat sich die Kammer ohne konkreten Bezug auf den zu ent-scheidenden Einzelfall und die individuellen Anforderungen an einen für [X.] erfolgversprechenden Therapieverlauf angeschlossen. In dieserAllgemeinheit genügen diese Ausführungen für die Abweichung von der ge-setzlichen Regel des § 67 Abs. 1 StGB nicht. Sie werden dem Rehabilitations-interesse des Angeklagten, der sich [X.] zur Aufnahme einer stationärenTherapie motiviert gezeigt hat, nicht gerecht. Die Urteilsgründe lassen vielmehrbesorgen, die [X.] habe sich bei der Bestimmung der Dauer des [X.] davon leiten lassen, die [X.] und zwei Monate Freiheits-strafe seien deshalb vorweg zu vollstrecken, weil die Entwöhnungsbehandlungin der Regel achtzehn Monate betrage und deshalb bei erfolgreicher [X.] Angeklagten das letzte Drittel der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe [X.] ausgesetzt werden könne. Dabei hat das [X.] außer [X.], daß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 5Satz 2 i.V.m. § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB auch über zwei Jahre hinaus vollzogenwerden kann. Es hat auch nicht bedacht, daß bei Beibehaltung der gesetzli-chen Reihenfolge des Vollzugs der Maßregel vor der Strafe nach § 67 Abs. 5Satz 1 StGB eine Aussetzung des [X.] schon nach Erledigung [X.] der Strafe möglich ist.- 5 -2. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird die [X.] des Angeklagten in einer auf ihn bezogenen Gesamtwürdigungneu zu beurteilen haben.[X.] [X.] [X.]

Meta

1 StR 521/00

05.12.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2000, Az. 1 StR 521/00 (REWIS RS 2000, 262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 262

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 176/01 (Bundesgerichtshof)


1 StR 515/09 (Bundesgerichtshof)


3 Ws 119/23 (OLG München)

Freiheitsstrafe, Beschwerde, Staatsanwaltschaft, Untersuchungshaft, Strafhaft, Verteidiger, Strafvollstreckungskammer, Unterbringung, Strafe, Amt, Organisationshaft, Anordnung, Vorwegvollzug, Rechtskraft, sofortige …


1 StR 109/00 (Bundesgerichtshof)


2 Ws 302/18 (Oberlandesgericht Celle)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.