Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. 1 StR 109/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2756

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[X.]/01vom26. April 2001in der [X.] Nötigung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. April 2001 [X.] Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumungder Frist zur Begründung der Revision gewährt.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. September 2000 im Ausspruch überdie [X.] aufgehoben, soweit der [X.] von einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe vorder Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischenKrankenhaus angeordnet worden ist.Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vor-bezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]: [X.] Angeklagten ist Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung sei-ner Revision zu gewähren, weil ihn an deren Versäumung kein Verschuldentrifft (§ 44 Satz 1, § 45 StPO). Diese beruht vielmehr auf einem Versehen derKanzlei seines Verteidigers. Das ist durch dessen anwaltliche [X.] gemacht. [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zweiFällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,unter Einbeziehung der Strafen aus einer anderweitigen Verurteilung zur Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber [X.] hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-kenhaus angeordnet. Zur [X.] hat es bestimmt, daß vordem Vollzug der Maßregel zunächst ein Jahr und zwei Monate der erkanntenFreiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Die Revision des Angeklagten rügt [X.] die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg, soweit das [X.]den teilweisen [X.] von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat; im übrigen ist sie unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die vom [X.] für die Anordnung des teilweisen [X.]esvon Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus nach § 63 StGB gegebene Begründung widerstreitet [X.] Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung (§ 67 Abs. 1 StGB). [X.] 4 -hige Gründe dafür, von dieser im Falle des Angeklagten abzuweichen, führt [X.] nicht an; solche liegen auch nicht auf der [X.] Richtschnur für die Frage des [X.]es der Strafe ist nach [X.] Rechtsprechung des [X.] das [X.] des Verurteilten. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oderkranken [X.] begonnen werden, da dies am ehesten einen dauer-haften Erfolg verspricht. Gerade bei längerer [X.] muß es darum gehen,den Angeklagten frühzeitig zu heilen und seine Persönlichkeitsstörung zu be-handeln, damit er im Strafvollzug an der Verwirklichung des [X.] [X.] kann (vgl. dazu BGHSt 37, 160, 162; BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 4, 10, 11, 12; [X.], 44; NStZ 1999, 613 f.).Eine Abweichung von der Regelabfolge des Vollzuges bedarf eingehender Be-gründung (BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 10). [X.] [X.] darauf stützen, daß der an die Maßregel anschließende Strafvollzugden Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte, so müssen dafür über-zeugende Gründe vorliegen ([X.], 428; BGHR StGB § 67 Abs. 2[X.] 7, [X.], teilweiser 13).2. Diesen Anforderungen wird die vom [X.] bestimmte [X.] nicht gerecht. Das [X.] führt aus, daß nur durch den [X.]von Freiheitsstrafe eine ausreichende Konfrontation des Angeklagten mit [X.] seiner Straftat erreicht werden könne; denn aufgrund seiner Persön-lichkeitsstruktur neige er dazu, die eigenen Straftaten zu bagatellisieren [X.] auf Dritte abzuschieben. Diese Erwägung erhellt nicht, [X.] mit den Folgen seines strafbaren Handelns eher im Straf-vollzug als bei der Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus erreicht- 5 -werden kann oder die Strafhaft als Vorstufe der Behandlung für deren Zweckeerforderlich sein könnte. Dies versteht sich nicht von selbst und wäre deshalbnäher zu begründen gewesen. Es liegt nahe, daß der zugrundeliegenden Nei-gung des Angeklagten im Vollzug der Maßregel besser begegnet werden kann.Gleiches gilt, soweit die [X.] hervorhebt, durch den teilweisen[X.] von Freiheitsstrafe werde vermieden, daß der Angeklagte [X.] an eine erfolgreiche Behandlung im psychiatrischen [X.] Freiheitsstrafe verbüßen müsse, wodurch der Therapieerfolg gefährdetwerde. Da das [X.] damit von der Grundentscheidung des Gesetzge-bers abweichen will (§ 67 Abs. 1 StGB), hätte es auf den Einzelfall bezogenertragfähiger Gründe bedurft, die eine solche Würdigung konkretisieren undnachvollziehbar erscheinen lassen.3. Der bezeichnete Mangel führt zur Aufhebung des Ausspruchs überden [X.] von Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des [X.] einem psychiatrischen Krankenhaus. Die zugrunde liegenden [X.] -können bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler in Rede steht. Er-gänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind [X.].[X.] Nack Schlucke-bier Herr RiBGH Schaal ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Kolz [X.]

Meta

1 StR 109/01

26.04.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2001, Az. 1 StR 109/01 (REWIS RS 2001, 2756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2756

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