Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.06.2016, Az. 6 B 40/15

6. Senat | REWIS RS 2016, 10348

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Gegenstand

Erlaubnis zur gemeinsamen Nutzung von Frequenzen nach Unternehmenszusammenschluss


Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen [X.]eschluss der [X.]undesnetzagentur, mit dem der [X.]eigeladenen zu 1 und der [X.], der Rechtsvorgängerin der [X.]eigeladenen zu 2, mit näher bestimmten Maßgaben die Erlaubnis erteilt worden ist, die Frequenzen beider Unternehmen nach Kontrollerwerb der [X.]eigeladenen zu 1 über die [X.] zu nutzen.

2

Der Klägerin waren ab dem Jahr 1999 Frequenzen für 36 regionale Versorgungsgebiete aus dem [X.]ereich von 2,6 GHz zugeteilt worden. Diese Frequenzzuteilungen waren bis zum 31. Dezember 2007 befristet und berechtigten die Klägerin zum [X.]etrieb von [X.] im festen Funkdienst. Über die Verpflichtungsklagen der Klägerin, die Frequenzzuteilungen zu verlängern, ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Ein Teil der der Klägerin ursprünglich zugeteilten Frequenzen aus dem 2,6 GHz-[X.]and ist aufgrund eines [X.] durchgeführten [X.] inzwischen der [X.] und der [X.] zugeteilt worden. Die von der Klägerin erhobenen Klagen gegen die der Versteigerung der Frequenzen zugrunde liegenden Allgemeinverfügungen der [X.] der [X.]undesnetzagentur vom 19. Juni 2007, vom 7. April 2008 und vom 12. Oktober 2009 hat das Verwaltungsgericht - inzwischen rechtskräftig - abgewiesen (vgl. zuletzt [X.], [X.]eschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 [X.] 59.14 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:090615[X.]6[X.]59.14.0] - und - 6 [X.] 60.14 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:090615[X.]6[X.]60.14.0] - juris). Aufgrund eines Prozessvergleichs duldet es die [X.]eklagte, dass die Klägerin die ihr ursprünglich zugeteilten Frequenzen aus dem 2,6 GHz-[X.]and über den 31. Dezember 2007 hinaus solange nutzt, bis die derzeitigen [X.] deren Nutzung aufnehmen.

3

Nachdem die [X.]eigeladene zu 1 und die Rechtsvorgängerin der [X.]eigeladenen zu 2 im Juli 2013 ihre Fusionsabsicht angezeigt hatten, leitete die [X.]undesnetzagentur ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit von durch das [X.] veranlassten frequenzregulatorischen Maßnahmen ein. Einen [X.]eiladungsantrag der Klägerin lehnte die [X.] der [X.]undesnetzagentur mit [X.]eschluss vom 27. Juni 2014 ab; Klage und Nichtzulassungsbeschwerde blieben erfolglos ([X.], Urteil vom 10. Juni 2015 - 21 K 5400/14; [X.], [X.]eschluss vom 8. Juni 2016 - 6 [X.] 39.15 -). Durch [X.]eschluss vom 4. Juli 2014 erteilte die [X.] der [X.]undesnetzagentur der [X.]eigeladenen zu 1 und der [X.] die Erlaubnis, die Frequenzen beider Unternehmen nach Kontrollerwerb der [X.]eigeladenen zu 1 über die [X.] zu nutzen. Die Erlaubnis ist u.a. mit der Maßgabe verbunden, dass beide Unternehmen zur Rückgabe derjenigen Frequenzen in den [X.]ereichen 900 MHz und 1 800 MHz bis zum 31. Dezember 2015 verpflichtet sind, für die sie zu diesem [X.]punkt keine Zuteilung über das [X.] hinaus haben.

4

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den [X.]eschluss der [X.]undesnetzagentur vom 4. Juli 2014 erhobene Klage abgewiesen: Die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für das Anfechtungsbegehren fehle. Die Aufhebung der den [X.]eigeladenen zu 1 und zu 2 erteilten Erlaubnis der Frequenznutzung hätte zur Folge, dass diese die ihnen jeweils zugeteilten Frequenznutzungsrechte weiterhin, jedoch jeweils nur für sich selbst, ausüben dürften. Der Wegfall der Möglichkeit der Überlassung von Frequenzen zur gegenseitigen Nutzung wäre für die wettbewerbliche Stellung der Klägerin nicht von Nutzen. Weder verfüge sie in der [X.] [X.] über Nutzungsrechte an Frequenzen aus den hier in Rede stehenden Frequenzbereichen, noch habe sie solche Frequenzen im Wege eines chancengleich und diskriminierungsfrei ausgestalteten Vergabeverfahrens erworben. Sie könne daher weder von einer fusionsbedingten Änderung der relativen Anteile an diesen für das Angebot von Mobilfunkdiensten zugeteilten Frequenzspektren noch davon nachteilig betroffen sein, dass die Frequenzausstattung der [X.] Unternehmen nicht mehr das Ergebnis eines chancengleichen und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens sei, sondern auf dem Zusammenschluss bzw. darauf beruhe, dass die beabsichtigte Übertragung der Frequenznutzungsrechte der [X.] auf die [X.] vollzogen werde. Ob die Rechtsstellung der Klägerin durch die begehrte Aufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses verbessert werden könnte, wenn sie Dienste auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt wie die [X.]eigeladenen anbieten würde, könne dahinstehen; denn ein solcher Fall liege nicht vor. Die [X.] der Klägerin seien jedenfalls einem anderen räumlich relevanten Markt zuzuordnen. Die ihr bis 2007 zugeteilten Frequenzen aus dem 2,6 GHz-[X.]and, die auch Gegenstand der Regelung des angefochtenen [X.]eschlusses seien, hätten nach den Nutzungsbedingungen lediglich eine regionale, nicht eine bundesweite Nutzung ermöglicht. Die Duldung der Frequenznutzung über deren [X.]efristung hinaus könne nicht weiter reichen als die mit der ursprünglichen Frequenzzuteilung vermittelte Nutzungsberechtigung. Die im [X.]eschluss vom 4. Juli 2014 getroffenen Regelungen hätten auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die prozess- bzw. verfahrensrechtliche Stellung der Klägerin in anderen Klage- oder Widerspruchsverfahren. Ob ein Rechtsschutzinteresse vorliege, hänge schließlich nicht davon ab, ob § 55 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 [X.] i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 [X.] im Lichte des Unionsrechts dahingehend auszulegen seien, dass die Klägerin an den streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren zu beteiligen gewesen wäre und in einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren klagebefugt sei. Da die Anwendung der allgemeinen verwaltungsprozessualen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines [X.] den Grundsätzen der Gleichwertigkeit und Effektivität genüge, habe hierzu keine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] eingeholt werden müssen.

5

Die Klage sei auch unbegründet. Der angefochtene [X.]eschluss der [X.]undesnetzagentur verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Vorschriften der § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 7 und 8 [X.], § 63 Abs. 1 [X.] sowie § 52 i.V.m. § 2 [X.], auf die der [X.]eschluss gestützt sei, entfalteten unter den hier vorliegenden Umständen keine drittschützende Wirkung zugunsten der Klägerin. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine drittschützende Wirkung des Art. 5 Abs. 6 der [X.] und des Art. 9b der Rahmenrichtlinie berufen. Der Gerichtshof der [X.] habe diesen [X.]estimmungen eine drittschützende Wirkung nur zugunsten solcher Wettbewerber beigemessen, die Inhaber von [X.] seien, wenn durch eine Entscheidung der [X.] die Funkfrequenzausstattungen konkurrierender Unternehmen anteilig verändert würden. In einer solchen Lage habe sich die Klägerin indessen nicht befunden, da sie keine Leistungen anbiete, die dem relevanten Markt, auf dem die [X.]eigeladenen agierten, zuzuordnen seien. Eine Rechtsverletzung der Klägerin folge auch nicht daraus, dass ihr Antrag auf [X.]eiladung zum Verfahren vor der [X.] abgelehnt worden sei oder die [X.] entgegen § 135 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 [X.] keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt habe.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde der Klägerin.

II

7

Die [X.]eschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der von der Klägerin gegen den [X.]eschluss der [X.]undesnetzagentur vom 4. Juli 2014 erhobenen Klage auf zwei jeweils selbstständig tragende [X.]egründungen gestützt. Zum einen sei die Klage unzulässig, weil der Klägerin das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für das Anfechtungsbegehren fehle. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, weil der angefochtene [X.]eschluss der [X.]undesnetzagentur die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Ist eine angegriffene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende [X.]egründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser [X.]egründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Wenn nur für eine [X.]egründung ein Zulassungsgrund eingreift, kann diese [X.]egründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Weder beruht dann das vorinstanzliche Urteil auf der hinwegdenkbaren [X.]egründung, noch ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten ([X.], [X.]eschluss vom 8. Dezember 2014 - 6 [X.] 26.14 [[X.]:[X.]:[X.]:2014:081214[X.]6[X.]26.14.0] - [X.]uchholz 442.066 § 29 [X.] Nr. 1 Rn. 13). Jedenfalls soweit das Verwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung auf die Annahme der Unzulässigkeit der Klage gestützt hat, liegt ein Revisionszulassungsgrund nicht vor.

9

1. Die [X.]eschwerdebegründung legt keine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache dar (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Die [X.]eschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfragen des [X.]undesrechts oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

a) Die Klägerin wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob

"die Aufhebung eines auf § 55 Abs. 8 [X.] gestützten [X.]eschlusses zur Übertragung von [X.] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Wirkungen auf die subjektive Rechtsstellung eines Unternehmens (hat), das

- nicht Inhaber von Nutzungsrechten an beschlussgegenständlichen Frequenzen ist, und/oder

- keine Frequenzen in einem Vergabeverfahren nach § 55 Abs. 10, § 61 [X.], sondern im gesetzlichen Antragsverfahren nach § 55 Abs. 5 [X.] erworben hat, und/oder

- regionale Dienste im selben sachlich relevanten Markt (Markt für den drahtlosen Netzzugang) anbietet, wie die [X.]en des Übertragungsverfahrens gemäß § 55

Abs. 8 [X.], und/oder

- einen gesetzlich begründeten Anspruch auf Zuteilung von Frequenzen geltend macht, die Gegenstand des [X.]eschlusses nach § 55 Abs. 8 [X.] sind?"

Diese Frage kann die begehrte Zulassung der Grundsatzrevision schon deshalb nicht rechtfertigen, weil ihre Klärung einen singulären Sachverhalt betrifft und daher nicht zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Der in der [X.]eschwerdebegründung unternommene Versuch einer abstrakten Formulierung ändert nichts daran, dass die Frage mit der mehrfach untergliederten [X.]eschreibung des "Unternehmens", auf das sie sich bezieht, ausschließlich auf die Klägerin und die [X.]esonderheiten des vorliegenden Einzelfalles zugeschnitten ist. Sie lässt nicht erkennen, welche [X.]edeutung ihre Klärung in weiteren Fällen haben kann. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher [X.]edeutung ist hiermit nicht dargetan.

Unabhängig davon ist die von der Klägerin formulierte Frage im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da sie für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten, weil der Klägerin das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für das Anfechtungsbegehren fehle. Anders als die [X.]eschwerdebegründung unterstellt, hat das Verwaltungsgericht diese Annahme nicht auf einen Rechtssatz mit dem Inhalt gestützt, dass "die Aufhebung eines auf § 55 Abs. 8 [X.] gestützten [X.]eschlusses zur Übertragung von [X.] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge" keine Wirkungen auf die subjektive Rechtsstellung eines Unternehmens in der Lage der Klägerin habe. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der angefochtene [X.]eschluss der [X.] vom 4. Juli 2014 die "Übertragung von [X.] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge" im Sinne des § 55 Abs. 8 [X.] regelt. Vielmehr hat es im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung den Regelungsgehalt des angefochtenen [X.]eschlusses ermittelt und festgestellt, dass die [X.]undesnetzagentur hierdurch lediglich eine Erlaubnis zur gemeinsamen Frequenznutzung bzw. zur Frequenzüberlassung erteilt hat. Eine durch § 55 Abs. 8 [X.] erfasste Änderung der Frequenzzuteilung ist hiermit nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.] nicht verbunden. In den Urteilen in den Parallelverfahren - 21 K 4151/14 - juris Rn. 80 ff. und - 21 K 4205/14 - juris Rn. 77 ff., die am selben Tag wie das vorliegend angefochtene Urteil auf die Klagen der [X.]eigeladenen zu 1 und 2 ergangen und inzwischen rechtskräftig sind (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 7. Dezember 2015 - 6 [X.] 17.15 - und - 6 [X.] 18.15 -), hat das Verwaltungsgericht dies im Einzelnen näher begründet. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht in dem mit der vorliegenden [X.]eschwerde angefochtenen Urteil angenommen, dass die mit der Klage begehrte Aufhebung der den [X.]eigeladenen zu 1 und zu 2 erteilten Erlaubnis der Frequenznutzung zur Folge hätte, dass die [X.]eigeladene zu 1 bzw. die mit ihr verbundene [X.] und die [X.]eigeladene zu 2 die ihnen jeweils zugeteilten Frequenznutzungsrechte weiterhin, jedoch jeweils nur für sich selbst, ausüben dürften. Die in der [X.]eschwerdebegründung aufgeworfene Frage hat sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seines rechtlichen Ausgangspunkts mithin - jedenfalls im Zusammenhang mit der [X.]eurteilung des [X.] - nicht gestellt.

b) Für klärungsbedürftig hält die Klägerin weiter die folgende Frage:

"Kommt es für die [X.]eurteilung des Vorliegens eines [X.] eines Unternehmens, das aufgrund eines geltend gemachten eigenen [X.] für bestimmte Frequenzen einen Zustimmungsbeschluss der [X.]undesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 8 [X.] anficht, darauf an, ob § 55 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 [X.] i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 [X.] im Lichte von Art. 4 Abs. 1, Art. 9b Rahmenrichtlinie sowie Art. 5 Abs. 6 [X.] dahingehend auszulegen ist, dass das anfechtende Unternehmen als Marktteilnehmer und Wettbewerber aufgrund der durch den angefochtenen [X.]eschluss erfolgenden [X.]erührung seine Interessen an den streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren zur Wahrung seiner Rechte zu beteiligen gewesen wäre und in einem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsverfahren wegen [X.]etroffenheit in seinen Rechten klagebefugt ist und für sich ein Rechtsschutzinteresse geltend machen kann?"

Auch diese Frage ist nicht entscheidungserheblich und deshalb im Revisionsverfahren schon nicht klärungsfähig. Zum einen geht sie - wie bereits die zuvor behandelte Frage - von der Prämisse aus, der angefochtene [X.]eschluss der [X.] vom 4. Juli 2014 enthalte eine Regelung im Sinne des § 55 Abs. 8 [X.]. Dies geht jedoch an den Feststellungen des [X.] zum konkreten Regelungsgehalt des angefochtenen [X.]eschlusses vorbei. Diese Feststellungen wären für den Senat in dem erstrebten Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend, weil die Klägerin sie nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat (vgl. weiter unten zu 2.). Darüber hinaus ist die aufgeworfene Frage auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.] zur [X.]eurteilung des [X.] nicht darauf ankommt, ob der Klägerin eine Klagebefugnis zur Seite steht. Folglich ist es auch ohne [X.]edeutung, ob eine solche Klagebefugnis aus dem nationalen Recht oder aus dem Unionsrecht - hier aus Art. 4 Abs. 1, Art. 9b der Rahmenrichtlinie sowie Art. 5 Abs. 6 der [X.] in den maßgeblichen Fassungen - herzuleiten ist.

Unabhängig von der mangelnden Klärungsfähigkeit fehlt der aufgeworfenen Frage auch die für eine Zulassung der Revision erforderliche Klärungsbedürftigkeit. Die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmen in einem Verfahren zur Genehmigung der Übertragung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2002/20/[X.] und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (A[X.]l. [X.] S. 21 - [X.]) in der durch die Richtlinie 2009/140/[X.] und des Rates vom 25. November 2009 (A[X.]l. L 337 S. 37) geänderten Fassung als [X.]etroffener im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/[X.] und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (A[X.]l. [X.] S. 33 - Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/[X.] geänderten Fassung angesehen werden kann, sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt. Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V kommt deshalb nicht in [X.]etracht.

Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenrichtlinie in der maßgeblichen Fassung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es auf [X.] wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen [X.] betroffen ist, bei einer von den beteiligten [X.]en unabhängigen [X.]eschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Ferner ist in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie bestimmt, dass diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, über angemessenen Sachverstand verfügen muss, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame [X.] gegeben sind (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und die nationalen Gerichte verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen ([X.], Urteile vom 21. Februar 2008 - [X.]/05 [[X.]:[X.]:[X.]:2008:103], [X.] - Rn. 30 und vom 22. Januar 2015 - [X.]/13 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 33). Dieses Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes muss für Nutzer und Anbieter gelten, die Rechte aus der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über die elektronische Kommunikation, herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen [X.] in diesen Rechten berührt sind ([X.], Urteile vom 21. Februar 2008 - [X.]/05, [X.] - Rn. 32 und vom 22. Januar 2015 - [X.]/13, [X.] - Rn. 34).

Unter welchen Voraussetzungen anderen Personen als den [X.]en einer Entscheidung der [X.] ein Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung zustehen muss, hat der Gerichtshof für einzelne Regelungsbereiche weiter konkretisiert, etwa in [X.]ezug auf [X.] nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2008 - [X.]/05, [X.] - Rn. 39) oder die Genehmigung von Preisen eines regulierten Unternehmens (vgl. [X.], Urteil vom 24. April 2008 - [X.]/06 [[X.]:[X.]:[X.]:2008:244], [X.] - Rn. 177, zu der mit Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie vergleichbaren Regelung des Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des [X.]innenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs in der durch die Richtlinie 97/51/[X.] und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung).

Hieran anknüpfend hat der Gerichtshof der [X.] auch bereits entschieden, unter welchen Voraussetzungen im Hinblick auf das in Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie enthaltene Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes einem Unternehmen ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der nationalen [X.] einzuräumen ist, die in einem Verfahren zur Genehmigung der Übertragung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen nach Art. 5 Abs. 6 der [X.] ergeht. In dem vom Verwaltungsgericht erwähnten Urteil vom 22. Januar 2015 hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Unternehmen dann als [X.]etroffener [X.]. Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie angesehen werden kann, wenn dieses Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbietet, ein Wettbewerber des Unternehmens oder der Unternehmen ist, das bzw. die [X.](en) eines Verfahrens zur Genehmigung der Übertragung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen nach Art. 5 Abs. 6 der [X.] und [X.](en) der Entscheidung der nationalen [X.] ist bzw. sind, und wenn diese Entscheidung geeignet ist, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken ([X.], Urteil vom 22. Januar 2015 - [X.]/13 [X.] - Rn. 39, 48). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die der erkennende Senat aufgenommen hat ([X.], Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 [X.] 37.13 - [X.]E 151, 268 Rn. 23 ff. und vom 1. April 2015 - 6 [X.] 38.13 - [X.]uchholz 442.066 § 35 [X.] Nr. 10 Rn. 23 ff.), müssen demnach zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich ein Unternehmen, das selbst nicht [X.] der auf Art. 5 Abs. 6 der [X.] gestützten [X.]ehördenentscheidung ist, als [X.]etroffener [X.]. Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie darauf berufen kann, dass ihm ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einzuräumen ist: Erstens muss das Unternehmen ein Wettbewerber des Unternehmens oder der Unternehmen sein, an das bzw. die die Entscheidung der nationalen [X.] gerichtet ist; zweitens muss die fragliche Entscheidung geeignet sein, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken. Derartige Auswirkungen auf die Marktstellung sind anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einer Änderung der Verteilung der Funkfrequenzen auf die auf dem Markt tätigen Unternehmen führt ([X.], Urteil vom 22. Januar 2015 - [X.]/13 [X.] - Rn. 40). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gerichtshof damit abschließend geklärt, dass sich ein - in der [X.]eschwerdebegründung als "potentieller" Wettbewerber bezeichnetes - Unternehmen, das den Zugang zu Frequenzen, die Gegenstand eines auf Art. 5 Abs. 6 der [X.] gestützten Verfahrens zur Genehmigung der Übertragung von [X.] zwischen anderen Unternehmen sind, zwar beantragt, aber noch nicht erhalten hat, nicht auf Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie berufen kann, um hieraus prozessrechtlich die Klagebefugnis und - soweit das nationale [X.] das vorsieht - [X.]eteiligungsrechte in diesem Verfahren herzuleiten.

Ob die genannten Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Das Verwaltungsgericht hat von den dargelegten Grundsätzen ausgehend festgestellt, dass die [X.]eigeladenen zu 1 und zu 2, an die die hier maßgeblichen Regelungen des angefochtenen [X.]eschlusses unmittelbar gerichtet sind, der Klägerin nicht als konkurrierende Unternehmen gegenüber stehen. Zur [X.]egründung hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin keine Leistungen anbiete, die dem relevanten Markt, auf dem die [X.]eigeladenen agieren, zuzuordnen seien. Diese Feststellungen des [X.] hat die Klägerin nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen (siehe weiter unten zu 2.), so dass sie den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO binden. Die hierauf gestützte tatrichterliche Würdigung und [X.]ewertung kommt nicht als Gegenstand einer fallübergreifenden, rechtsgrundsätzlichen Klärung in [X.]etracht.

c) Auch die weiteren in der [X.]eschwerdebegründung als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen,

ob "die [X.]eurteilung des allgemeinen [X.] des [X.] eine innerstaatliche verwaltungsprozessuale Regel (betrifft), die der [X.] grundsätzlich zu respektieren hat?"

und

ob "die Anwendung der innerstaatlichen verwaltungsprozessualen Voraussetzungen zur Erkennung eines [X.] vorliegend den unionsrechtlichen Grundsätzen der Gleichwertigkeit und Effektivität (genügt), wonach die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz von unionsrechtlich begründeten Rechten gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die für entsprechende innerstaatliche Klagen, und die Ausübung der unionsrechtlich verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig beschweren dürfen?",

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Die erste Teilfrage ist nicht klärungsbedürftig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist es grundsätzlich Sache des nationalen Rechts, die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen zu bestimmen. Das Unionsrecht verlangt in diesem Zusammenhang über die Einhaltung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität hinaus, dass die nationalen Rechtsvorschriften das in Art. 47 der [X.]harta der Grundrechte der [X.] vorgesehene Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen (vgl. z.[X.]. [X.], Urteile vom 16. Juli 2009 - [X.]-12/08 [[X.]:[X.]:[X.]:2009:466], Mono [X.]ar Styling SA - Rn. 49 und vom 19. März 2015 - [X.]-510/13 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:189], [X.]. - Rn. 50). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und kann deshalb nicht Gegenstand einer grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren sein. Auch die zweite Teilfrage, die auf die Überprüfung der Anwendung der Sachurteilsvoraussetzung des [X.] durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zielt, kann deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen.

Dass die Vorinstanz bei der Rechtsanwendung von einem fehlerhaften Verständnis der genannten unionsrechtlichen Grundsätze ausgegangen sein könnte, ist im Übrigen nicht erkennbar. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht angenommen, die mit der Klage begehrte Aufhebung der den [X.]eigeladenen zu 1 und zu 2 erteilten Erlaubnis zur gemeinsamen Frequenznutzung habe keinen Nutzen für die subjektive Rechtsstellung der Klägerin, weil sie lediglich zur Folge hätte, dass die genannten Unternehmen die ihnen jeweils zugeteilten Frequenznutzungsrechte weiterhin - allerdings nur für sich selbst - ausüben dürften. Durch dieses Ergebnis der gerichtlichen Rechtsanwendung wird der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht berührt. Auch im unionsrechtlichen Prozessrecht ist anerkannt, dass das erforderliche Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn die Klage der [X.], die sie erhoben hat, im Ergebnis keinen Vorteil verschaffen kann (vgl. z.[X.]. [X.], Urteil vom 23. Dezember 2015 - [X.]-595/14 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:847], Parlament/Rat - Rn. 17). Auch für eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V besteht nach alledem kein Raum.

d) Die Zulassung der Revision kommt schließlich auch nicht mit [X.]lick auf die Fragen in [X.]etracht,

ob "die Regelungen des § 55 Abs. 8 [X.] drittschützende Wirkung zugunsten eines Unternehmens (entfalten), das Rechte zur Nutzung von solchen Frequenzen beantragt hat, die Gegenstand einer Entscheidung der [X.]undesnetzagentur gemäß den genannten Regelungen ist",

und

ob "sich ein Unternehmen, das Frequenznutzungsrechte beantragt hat, die Gegenstand eines Übertragungsverfahrens gemäß Art. 9b Rahmenrichtlinie und Art. 5 Abs. 6 [X.] sind, auf einen aus diesen unionsrechtlichen [X.]estimmungen herleitbaren Drittschutz berufen und eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen" kann.

[X.]eide Fragen sind im Revisionsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig. Die erste Teilfrage beruht erneut auf der von den Feststellungen des [X.] abweichenden Prämisse der Klägerin, der angefochtene [X.]eschluss der [X.] vom 4. Juli 2014 enthalte eine Regelung im Sinne des § 55 Abs. 8 [X.]. Zudem könnte sich die [X.]eantwortung dieser Frage lediglich auf die zweite selbstständig tragende [X.]egründung des vorinstanzlichen Urteils auswirken, wonach die Klage unbegründet sei, weil der angefochtene [X.]eschluss der [X.]undesnetzagentur die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Für den ersten [X.]egründungsstrang, der auf das Fehlen des allgemeinen [X.] für das Anfechtungsbegehren und die hieraus folgende Unzulässigkeit der Klage abstellt, ist die Frage der drittschützenden Wirkung des § 55 Abs. 8 [X.] von vornherein nicht relevant; denn nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des [X.] kommt es zur [X.]eurteilung des [X.] nicht darauf an, ob die Klägerin klagebefugt ist.

Entsprechendes gilt für die zweite Teilfrage. Diese unterscheidet sich von der ersten Teilfrage lediglich im Hinblick auf den rechtlichen Anknüpfungspunkt für die drittschützende Wirkung. Ob aus den unionsrechtlichen Vorschriften der Art. 9b der Rahmenrichtlinie und Art. 5 Abs. 6 der [X.] eine drittschützende Wirkung für Unternehmen herzuleiten ist, welche Rechte zur Nutzung von Frequenzen beantragt haben, die Gegenstand eines Übertragungsverfahrens sind, bedarf keiner Klärung, wenn der angefochtene [X.]eschluss der [X.]undesnetzagentur nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu einer Änderung der Frequenzzuteilung führt und seine Aufhebung aus diesem Grund nicht zu einem rechtlichen Vorteil für das klagende Unternehmen führen kann.

Unabhängig von der fehlenden Entscheidungserheblichkeit ist die zweite Teilfrage auch nicht klärungsbedürftig. Wie bereits ausgeführt, sind die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmen in einem Verfahren zur Genehmigung der Übertragung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen nach Art. 5 Abs. 6 der [X.] als [X.]etroffener im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie angesehen werden kann und ihm deshalb ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der nationalen [X.] zur Verfügung stehen muss, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] abschließend geklärt. Eine Pflicht des [X.]undesverwaltungsgerichts zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V besteht deshalb nicht.

2. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf den gerügten Verfahrensfehlern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

a) Das Verwaltungsgericht hat weder den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG noch seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO verletzt, soweit es angenommen hat, die Klägerin biete keine Dienste oder Leistungen auf demselben räumlich relevanten Markt wie die [X.]eigeladenen an.

aa) Die [X.], das Verwaltungsgericht habe bei der [X.]estimmung des maßgeblichen Marktes das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen der Klägerin und den [X.]eigeladenen übergangen und ihr damit das rechtliche Gehör abgeschnitten (Art. 103 Abs. 1 GG), hat keinen Erfolg.

Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes [X.]eteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der [X.]eteiligten in den Urteilsgründen behandeln muss. Vielmehr sind nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines [X.]eteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler [X.]edeutung betrifft (stRspr; vgl. etwa m.w.N.: [X.], [X.]eschluss vom 19. April 2016 - 6 [X.] 3.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:190416[X.]6[X.]3.16.0] - juris Rn. 8). Hieran gemessen, zeigen die Darlegungen der Klägerin einen Gehörsverstoß nicht auf.

Das Verwaltungsgericht ist von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung ausgegangen, dass die Rechtsstellung der Klägerin durch die begehrte Aufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses möglicherweise dann verbessert werden könnte, wenn sie Dienste auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt wie die [X.]eigeladenen anbieten würde. Ein solcher Fall liege indes nicht vor, weil die [X.] der Klägerin jedenfalls einem anderen räumlich relevanten Markt zuzuordnen seien. Die zum Regelungsgegenstand des angefochtenen [X.]eschlusses gehörenden Frequenzen aus dem 2,6 GHz-[X.]and hätten der Klägerin während der [X.], für die sie ihr zugeteilt gewesen seien, nach den ihnen zugrunde liegenden Nutzungsbedingungen lediglich eine regionale, nicht eine bundesweite Nutzung ermöglicht. Dass sie einen Teil dieser Frequenzen trotz Ablaufs der [X.] im Dezember 2007 bis heute mit Duldung der [X.]undesnetzagentur nutze und dass zwischenzeitlich in Folge einer Flexibilisierung der Frequenznutzungsbedingungen die technologieneutrale Nutzung auch dieser Frequenzen für drahtlose Netzzugänge zum bundesweiten Angebot von [X.] erlaubt sei, führe ebenfalls nicht zur Annahme, dass die Aufhebung des angegriffenen [X.]eschlusses für die rechtliche Stellung der Klägerin nützlich sei. Die Klägerin mache nicht geltend, dass sie mittels dieser geduldeten Frequenznutzung ein Angebot von bundesweiten Mobilfunkdiensten verwirkliche. Zudem könne die Duldung der Frequenznutzung über deren [X.]efristung hinaus nicht weiter reichen als die mit der ursprünglichen Frequenzzuteilung vermittelte Nutzungsberechtigung, die nur das Angebot regionaler Funkdienste umfasse.

Da das Verwaltungsgericht nicht auf den Frequenzbedarf und das sich daraus (gewissermaßen auf der Nachfrageseite) möglicherweise ergebende Konkurrenzverhältnis zwischen der Klägerin und den [X.]eigeladenen abgestellt hat, sondern nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen unterschiedlichen Anbietern von Diensten auf einem einheitlichen räumlichen Markt (auf der Angebotsseite) maßgeblich ist, musste es auf den in der [X.]eschwerdebegründung im Einzelnen wiedergegebenen Vortrag der Klägerin nicht eingehen. Insbesondere war es nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin und die [X.]eigeladenen zu 1 und 2 seit Jahren um die Frequenzen im 2,6 Ghz-[X.]ereich konkurrieren, ob sich die [X.]eigeladenen zu 1 und 2 unter Klageandrohung gegen die von der Klägerin beantragte Laufzeitverlängerung für die 2,6 [X.] gewandt haben, ob sie in gerichtlichen Verfahren zutreffende Angaben zu ihrem jeweiligen Frequenzbedarf gemacht haben oder ob sie die von der Klägerin beanspruchten 2,6 [X.] tatsächlich nicht nutzen und ihre Inbetriebnahme ausschließlich in Regionen beabsichtigen, in denen die Klägerin ihre Kundenversorgung aufrechterhält. Ebenso kam es nicht darauf an, ob die Klägerin bereits im Jahr 2003 in der Lage war, funkgestützte [X.]reitbandprodukte anzubieten; denn hierbei konnte es sich nach dem materiell-rechtlichen Ausgangspunkt des [X.] schon wegen der Einschränkungen der durch die Frequenzzuteilung vermittelten Nutzungsberechtigung jedenfalls nicht um ein Angebot von bundesweiten Mobilfunkdiensten handeln.

bb) Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.

Die Aufklärungsrüge setzt nicht nur die substantiierte Darlegung voraus, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche [X.]eweismittel hierfür in [X.]etracht kamen und welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären, sondern auch, dass die Nichterhebung der [X.]eweise vor dem [X.] rechtzeitig gerügt worden ist bzw. die unterbliebene [X.]eweisaufnahme sich ihm hätte aufdrängen müssen. Zumindest an der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es hier. Für die Frage, ob sich eine weitere Sachaufklärung aufdrängt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des [X.]s maßgeblich, auch wenn dieser rechtlichen [X.]edenken begegnen sollte ([X.], Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 [X.] 11.96 - [X.]E 106, 115 <119>).

Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des [X.] waren die Umstände, deren mangelnde Aufklärung die Klägerin rügt, nicht entscheidungserheblich. Insbesondere kam es für die Feststellung, ob die Klägerin Dienste auf demselben räumlich relevanten Markt wie die [X.]eigeladenen anbietet, nicht auf die Klärung der Frage an, ob die [X.]eigeladene zu 1 eine Einstellung des Geschäftsbetriebs der Klägerin zu erreichen versucht, indem sie "angebliche Inbetriebnahmen gezielt nur für solche Regionen" meldet, in denen die Klägerin "im Markt tätig ist". Denn nach dem Ausgangspunkt des [X.] kann die Klägerin schon deshalb nicht auf dem relevanten Markt für bundesweite Mobilfunkdienste tätig sein, weil sie hierzu wegen der ihr mit der (zudem abgelaufenen) Frequenzzuteilung von vornherein nur eingeschränkt erteilten Nutzungsberechtigung nicht berechtigt ist. Auch der in der [X.]eschwerdebegründung hervorgehobene Umstand, dass nach den "Lizenzbedingungen für bundesweite Frequenzzuteilungen" lediglich 50% der [X.]evölkerung versorgt werden müssten und die Klägerin aufgrund ihrer regionalen Zuteilungen im 2,6 GHz-[X.]and rund 60% der [X.]evölkerung erreichen könne, bedurfte nach dem Rechtsstandpunkt des [X.] keiner weiteren Aufklärung. Die Feststellung des [X.], dass die [X.]eigeladenen zu 1 und 2 - anders als die Klägerin - Mobilfunkdienste bundesweit anbieten, hängt offensichtlich nicht vom Umfang der ihnen bei der Frequenzzuteilung auferlegten [X.] ab. Mit der [X.], das Verwaltungsgericht hätte die sachliche Richtigkeit seiner Annahme aufklären müssen, legt die Klägerin nicht die Verletzung einer Verfahrensvorschrift dar, sondern macht in der Sache lediglich inhaltliche Kritik an der rechtlichen Würdigung des [X.] geltend, die Klägerin biete keine Dienste oder Leistungen auf demselben räumlich relevanten Markt wie die [X.]eigeladenen an.

cc) Die im vorliegenden Zusammenhang vorgenommene Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht verstößt auch nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz.

Nach § 108 Abs. 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder [X.]eweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und [X.]eweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Die [X.]eweiswürdigung des [X.]s darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen ([X.], [X.]eschluss vom 9. Juni 2015 - 6 [X.] 59.14 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:090615[X.]6[X.]59.14.0] - juris Rn. 53).

Derartige Mängel der Überzeugungsbildung ergeben sich aus der [X.]eschwerdebegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Annahme, die Klägerin könne durch die begehrte Aufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses keine Verbesserung ihrer Rechtsstellung erreichen, unter anderem damit begründet, dass sie keine Dienste auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt wie die [X.]eigeladenen anbiete. Dass ihre [X.] jedenfalls einem anderen räumlichen Markt zuzuordnen seien, hat das Verwaltungsgericht tragend darauf gestützt, dass die zum Regelungsgegenstand des angefochtenen [X.]eschlusses gehörenden Frequenzen aus dem 2,6 GHz-[X.]and der Klägerin während der [X.], für die sie ihr zugeteilt gewesen seien, nach den ihnen zugrunde liegenden Nutzungsbedingungen lediglich eine regionale, nicht eine bundesweite Nutzung ermöglicht hätten. Das [X.]eschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass diese Sachverhaltswürdigung aktenwidrig oder willkürlich ist, sondern setzt der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des [X.] lediglich die abweichende Auffassung der Klägerin entgegen.

b) Auch soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, der angefochtene [X.]eschluss habe keine nachteiligen Auswirkungen auf die prozess- bzw. verfahrensrechtliche Stellung der Klägerin in den noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren, liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) vor.

Das Verwaltungsgericht hat nicht unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör den Vortrag der Klägerin übergangen, dass die Frequenzen im 2,6 GHz-[X.]ereich, deren Übertragung der angefochtene [X.]eschluss gemäß § 55 Abs. 8 [X.] erlaube, seit dem Jahr 2005 Gegenstand von Anträgen der Klägerin seien und insoweit ein Rechtsstreit vor dem Oberverwaltungsgericht anhängig sei. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand des vorinstanzlichen Urteils vielmehr ausdrücklich erwähnt, dass die [X.]eklagte den Antrag der Klägerin, die ihr gewährten Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern, unter dem 4. November 2005 abgelehnt hat und dass die daraufhin eingeleiteten, in erster Instanz erfolgreichen, in der [X.]erufungsinstanz erfolglos gebliebenen Verpflichtungsrechtsstreite - nach Zurückverweisung durch das [X.]undesverwaltungsgericht - derzeit noch vor dem [X.]erufungsgericht anhängig sind. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die im angefochtenen [X.]eschluss vom 4. Juli 2014 getroffenen Regelungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die prozess- bzw. verfahrensrechtliche Stellung der Klägerin in ihren im Tatbestand aufgeführten noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren und im ausgesetzten Widerspruchsverfahren um die Zuteilung von Frequenzen aus dem 900 [X.] hätten. Fehle eine solche vom angegriffenen [X.]eschluss ausgehende nachteilige Wirkung, könne dessen Aufhebung der Klägerin insoweit auch keinen Nutzen bringen.

Zu dieser Würdigung konnte das Verwaltungsgericht gelangen, ohne auf den Vortrag der Klägerin im Einzelnen eingehen zu müssen. Denn nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung hat der angefochtene [X.]eschluss der [X.] vom 4. Juli 2014 - wie bereits ausgeführt - keine Übertragung von [X.] im Sinne des § 55 Abs. 8 [X.] zum Gegenstand, sondern erteilt den [X.]eigeladenen zu 1 und 2 lediglich eine Erlaubnis zur gemeinsamen Frequenznutzung bzw. zur Frequenzüberlassung. Die mit der Klage begehrte Aufhebung dieser Erlaubnis hätte daher lediglich zur Folge, dass die [X.]eigeladenen die ihnen jeweils zugeteilten Frequenznutzungsrechte weiterhin nur jeweils für sich selbst ausüben dürften. Hiervon ausgehend bedurfte die Annahme, dass der angefochtene [X.]eschluss auf die noch anhängigen, die [X.] der Klägerin betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine rechtlichen Auswirkungen haben kann, keiner weiteren [X.]egründung. Weshalb es insbesondere hätte darauf ankommen sollen, ob die Klägerin auf der Grundlage der fraglichen Frequenzen im 2,6 GHz-[X.]ereich seit dem Jahr 2003 ein [X.]reitbandnetz errichtet hat, auf deren Grundlage sie ein breitbandiges [X.] anbietet, und ob die von der Klägerin geltend gemachten Zweifel an dem Frequenzbedarf der [X.]eigeladenen zu 1 und 2 berechtigt sind, ist auf der Grundlage des [X.]eschwerdevorbringens nicht erkennbar.

Aus denselben Gründen liegen auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten, aber unter Verstoß gegen das [X.] (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht gesondert begründeten Verstöße gegen die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht vor.

c) Soweit sie sich darauf beziehen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin abgelehnt hat, ihr in Ansehung des Inhalts der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eine Frist zum weiteren schriftsätzlichen Vortrag zu gewähren, genügen die Verfahrensrügen nicht den [X.] (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Zur [X.]egründung der [X.] der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) macht die Klägerin insoweit geltend, sie habe in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Zusammenschluss der [X.]eigeladenen zu 1 und zu 2 mit [X.]lick auf die Weiternutzung der Frequenzen zwei Elemente umfasse, die in der gebotenen Gesamtbetrachtung als Fall einer zustimmungspflichtigen Übertragung im Sinne des § 55 Abs. 8 [X.] zu werten seien. Das Verwaltungsgericht habe in seinem vorangegangenen [X.]eschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das - in der [X.]eschwerdebegründung im Einzelnen dargelegte - Vorbringen der Klägerin zu den gesellschaftsrechtlichen Einzelheiten des Zusammenschlusses, nicht ausreichend gewürdigt. Mit diesem [X.]eschwerdevorbringen räumt die Klägerin selbst ein, dass sie sich zu der Frage, ob der angefochtene [X.]eschluss einen Fall der Übertragung im Sinne des § 55 Abs. 8 [X.] regelt, umfassend hat äußern können. Was sie im Fall der Gewährung eines Schriftsatznachlasses zusätzlich vorgetragen hätte, ist der [X.]eschwerdebegründung indes nicht zu entnehmen. Soweit das Verwaltungsgericht ungeachtet des Vorbringens der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt ist, die konzerninternen Übertragungen von [X.] innerhalb der Unternehmensgruppe von [X.] und die hierzu (gesondert) erteilten Zustimmungen seien für die hier getroffene Entscheidung ohne rechtserhebliche [X.]edeutung, kann diese Annahme als tatrichterliche Sachverhaltswürdigung nicht mit der [X.] angegriffen werden.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge sowie die [X.] eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz werden nicht weiter begründet. Mithin sind auch insoweit schon die [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt.

d) Ohne Erfolg bleibt schließlich die [X.], das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es ihren Vortrag zur Unzuständigkeit der [X.] für den angefochtenen [X.]eschluss übergangen hätte.

Die [X.]eschwerdebegründung genügt insoweit ebenfalls schon nicht den [X.] (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); denn sie ist unschlüssig. Die Klägerin führt selbst aus, das Verwaltungsgericht habe die von ihr vertretene Rechtsauffassung, der angefochtene [X.]eschluss vom 4. Juli 2014 sei als formell rechtswidrig zu werten, weil die [X.] nicht zuständig gewesen sei, in den am selben Tag verkündeten Urteilen in den Klageverfahren der [X.]eigeladenen zu 1 und zu 2 bestätigt bzw. diesen Rechtsstandpunkt selbst eingenommen. In der Sache wendet sich die Klägerin demnach auch nur gegen die unter [X.]ezug auf das Urteil vom selben Tag in dem Verfahren - 21 K 5400/14 - begründete Annahme des [X.], eine Rechtsverletzung der Klägerin folge nicht daraus, dass ihr Antrag auf [X.]eiladung zum Verfahren vor der [X.] abgelehnt worden sei. Ob das Verwaltungsgericht zu dieser materiell-rechtlichen Würdigung "entgegen seinem eigenen Rechtsstandpunkt" gelangt ist, wie die Klägerin meint, kann dahingestellt bleiben. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt jedenfalls nicht dagegen, dass das Verwaltungsgericht aus der fehlenden Zuständigkeit der [X.] nicht den von der Klägerin für richtig gehaltenen Schluss gezogen hat, dass die Klägerin durch die Ablehnung des [X.]eiladungsantrags in eigenen Rechten verletzt wird.

3. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der [X.]illigkeit, die außergerichtlichen Kosten der [X.]eigeladenen zu 1, 2 und 4 für erstattungsfähig zu erklären, da diese [X.]eigeladenen im [X.]eschwerdeverfahren Anträge gestellt und sich deshalb gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Demgegenüber wäre es unbillig im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten der [X.]eigeladenen zu 3 entsprechend zu verfahren, denn die [X.]eigeladene zu 3 hat von einer Stellungnahme im [X.]eschwerdeverfahren abgesehen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

6 B 40/15

08.06.2016

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Köln, 10. Juni 2015, Az: 21 K 4178/14, Urteil

Art 5 Abs 6 EGRL 20/2002, Art 4 Abs 1 EGRL 21/2002, Art 9b EGRL 21/2002, § 13 Abs 2 S 2 VwVfG, § 55 Abs 8 TKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.06.2016, Az. 6 B 40/15 (REWIS RS 2016, 10348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10348

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