Bundessozialgericht, Urteil vom 30.11.2016, Az. B 12 KR 3/15 R

12. Senat | REWIS RS 2016, 1637

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bzw inwieweit an den Kläger monatlich gezahlte Geldleistungen einer in [X.] ansässigen Pensionskasse der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) unterliegen.

2

Der 1949 geborene Kläger war bis 14.12.2010 freiwillig versichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse; seit 15.12.2010 ist er als Rentner ihr pflichtversichertes Mitglied. Der Kläger erhält seit 1.12.2010 eine Rente der ([X.]) gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]). Bereits seit [X.] bezieht er zudem Leistungen der Pensionskasse des in [X.] niedergelassenen [X.] (im Folgenden: N.) in Form einer Altersrente, einer Alters-Zusatzrente, einer Überbrückungsrente und - bis 31.5.2010 - auch einer Alters-Kinderrente. Diese von der N. gezahlten Leistungen beruhen nach den Feststellungen des [X.] auf den Regelungen des [X.] Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom [X.] ([X.]; sog Zweite Säule der [X.] Altersversorgung). Seit 1.6.2011 bezieht der Kläger darüber hinaus von der [X.] eine Invalidenrente.

3

Mit Bescheid vom [X.] setzte die Beklagte für die [X.] ab [X.] die monatlichen Beiträge des [X.] ua zur [X.] fest, wobei der Beitragssatz zur [X.] seinerzeit [X.] betrug; für Renten, Versorgungsbezüge (zB Betriebsrenten und Pensionen) und Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit galt abweichend ein Beitragssatz von 14,9 vH.

4

Im April 2012 beantragte der Kläger die Überprüfung der früheren Beitragsfestsetzung unter Hinweis auf das Urteil des [X.] vom 8.12.2011 - [X.] [X.] der [X.] Alters- und Hinterlassenenversicherung ([X.]) und [X.] Betriebsrenten seien danach gleich zu behandeln, nachdem sich inzwischen die völkerrechtliche Vertragslage zwischen [X.] und [X.] geändert habe.

5

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 3.8.2012 dazu mit, dass sie seinem Antrag auf Gleichstellung der bezogenen Leistungen mit einer [X.]-Rente aus [X.] nicht entspreche.

6

Mit Bescheid vom 17.9.2012 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge des [X.] zur [X.] ab 1.9.2012 fest, wobei sie nunmehr einen Beitragssatz in Höhe von [X.] zugrunde legte. Im beigefügten Kontoauszug führte sie darüber hinaus die ab Dezember 2010 festgesetzten Beiträge zur [X.], die bereits erfolgten Zahlungen und die sich noch ergebende Differenz auf.

7

Der Kläger beanstandete im Januar und März 2013 weiter das Vorgehen der Beklagten und wies darauf hin, dass er ab 1.6.2011 rückwirkend eine Invalidenrente aus [X.] beziehe, auf die ein reduzierter Beitragssatz angewendet werden müsse.

8

Mit Bescheid vom [X.] berechnete die Beklagte daraufhin die monatlichen Beiträge des [X.] zur [X.] neu. Bis [X.] ändere sich gegenüber dem Bescheid vom 17.9.2012 nichts. Ab 1.7.2011 setzte sie die Beiträge neu fest und machte für die [X.] vom 1.12.2010 bis [X.] einen Rückstand geltend: Betriebsrenten bzw Versorgungsbezüge seien schon seit längerem mit dem allgemeinen Beitragssatz beitragspflichtig. Das Urteil des [X.] werde als Einzelfall gewertet. Die Bezüge aus der [X.] der [X.] Altersversorgung würden weiterhin wie ein Versorgungsbezug behandelt und entsprechend mit einem Beitragssatz zur [X.] von [X.] verbeitragt. Für Renten aus dem Ausland gelte ab 1.7.2011 ein besonderer Beitragssatz von [X.] in der [X.].

9

Auf die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 17.10.2013) erhobene Klage hat das [X.] die Beklagte verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides die Bescheide über die Erhebung von Beiträgen zur [X.] insoweit zurückzunehmen, als für die [X.] vom 15.12.2010 bis [X.] aus der Rente der N. überhaupt Beiträge erhoben wurden und soweit für die [X.] seit 1.7.2011 diese Rente mit einem die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte übersteigenden Beitragssatz der Beitragsbemessung unterworfen wurde (Gerichtsbescheid vom 30.10.2014).

Das [X.] hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt gefasst wird: "Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2013 verurteilt, den Bescheid der Beklagten vom 17.9.2012 für die [X.] vom 15.12.2010 bis zum [X.] insoweit zurückzunehmen, als die Beklagte Beiträge zur Krankenversicherung bei der Zahlung der Pensionskasse der N. erhob und für die [X.] vom 1.7.2011 bis 31.12.2014 mit einem höheren Beitragssatz als [X.] und ab 1.1.2015 mit einem höheren Beitragssatz als [X.] berechnete". Zur Begründung hat das [X.] im Wesentlichen ausgeführt: Die auf dem [X.] (sog Zweite Säule der [X.] Altersversorgung) beruhenden Leistungen der N. seien nicht als Versorgungsbezüge aus dem Ausland iS von § 229 Abs 1 S 1 [X.], [X.] [X.]B V anzusehen, sondern als eine der Rente aus der ([X.]) [X.] vergleichbare Rente aus dem Ausland iS von § 228 Abs 1 [X.] [X.]B V. Bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge für die [X.] vom 15.12.2010 bis [X.] seien diese Leistungen daher ausgehend von den einschlägigen [X.] Rechtsgrundlagen überhaupt nicht, für die [X.] vom 1.7.2011 bis 31.12.2014 mit einem Beitragssatz von [X.] und seit 1.1.2015 mit einem Beitragssatz von [X.] zugrunde zu legen. Im Hinblick auf Ausführungen im Urteil desselben Senats des [X.] Baden-Württemberg vom 20.9.2013 - [X.] 1984/13 - entsprächen die dem Kläger von der N. nach dem [X.] gezahlten Rentenleistungen nämlich einer [X.] Altersrente (Urteil vom 27.2.2015).

Mit der Revision rügt die Beklagte mangelnde Sachaufklärung des [X.] sowie eine Verletzung von § 228 Abs 1 [X.] und § 229 Abs 1 S 1 [X.], [X.] [X.]B V. Das [X.] habe es unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 [X.]G) unterlassen, den Inhalt der an den Kläger gezahlten Leistungen der N. zu ermitteln, dh insbesondere festzustellen, welche Leistungen der N. beruflich obligatorisch bzw privat überobligatorisch veranlasst worden seien. Es habe auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die genannten Leistungen nicht auch auf freiwilligen Einzahlungen des [X.] beruhten. Zudem habe das [X.] aufklären müssen, ob die streitigen Leistungen überhaupt nach dem [X.] erfolgten, sowie, ob sie in ihrer Gesamtheit unter das [X.] zu subsumieren seien oder nicht vielmehr unter das sonstige [X.] Versicherungsvertragsrecht. Darüber hinaus ergebe eine rechtsvergleichende Betrachtung, dass die Leistungen nach dem [X.], unabhängig davon, ob der Kläger Leistungen aus verpflichtenden oder freiwilligen Beitragsbestandteilen beziehe, keine gemäß § 228 Abs 1 [X.] [X.]B V mit der Rente der allgemeinen Rentenversicherung oder Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung vergleichbaren Renten aus dem Ausland darstellten; diese Bezüge seien als eine aus dem Ausland bezogene Leistung zu qualifizieren, die ihrer Art nach einem Versorgungsbezug iS von § 229 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B V entspreche. Hierfür streite bereits bei der maßgebenden institutionellen Betrachtung die Erbringung der Leistungen durch eine "Pensionskasse" als typische Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Die Leistungen der N. entsprächen zudem weder hinsichtlich ihrer Finanzierung noch ihrem Inhalt nach wesentlichen Grundprinzipien der Rente der [X.] [X.].

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2015 sowie den Gerichtsbescheid des [X.] vom 30. Oktober 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg.

Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel erfüllt die Revisionsbegründung schon nicht die Zulässigkeitsanforderungen nach § 164 [X.]bs 2 [X.] [X.] (hierzu 1.); ob sie den [X.]nforderungen im Übrigen im Hinblick auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts entspricht, kann offenbleiben (hierzu 2.). Im Ergebnis ist die Revision jedenfalls unbegründet (hierzu 3.).

1. Die von der [X.] erhobenen Verfahrensrügen (= Verstöße des [X.] gegen den [X.]mtsermittlungsgrundsatz des § 103 [X.]) entsprechen schon nicht den gesetzlichen [X.]nforderungen an deren ordnungsgemäße Darlegung. Insoweit muss die Begründung nach § 164 [X.]bs 2 [X.] [X.] nämlich die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben und aus denen die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne die geltend gemachten Verfahrensfehler zu Gunsten der [X.] entschieden hätte (vgl [X.]-4300 § 28a [X.] Rd[X.] 18-19). Ihre [X.], das [X.] habe unter Verletzung des [X.] verfahrensfehlerhaft den Inhalt der Leistungen der [X.] an den [X.]läger nicht ermittelt, genügen dem nicht.

Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass es vorliegend um die [X.]uslegung ausländischen Rechts geht, das grundsätzlich nicht revisibel ist und daher revisionsrechtlich wie die Ermittlung von Tatsachen zu behandeln ist (zuletzt [X.], 211 = [X.]-4300 § 142 [X.], Rd[X.] 14 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. [X.]ufl 2014, § 162 Rd[X.] 6c mwN). Die Beklagte hat dazu schon nicht - was nötig wäre - aufgezeigt, dass und weshalb sich das [X.] im Berufungsverfahren von seinem eigenen sachlich-rechtlichen Standpunkt aus insoweit zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl zu diesem Erfordernis allgemein zB [X.], aaO, § 164 Rd[X.] 12a, § 103 Rd[X.] 20 mwN; [X.]-4300 § 28a [X.] Rd[X.] 18-19). Nach den erstmals im Revisionsverfahren und nicht schon in den Tatsacheninstanzen von der [X.] eingereichten Versicherungsbedingungen ist ausgehend von ihrem Vorbringen schon überhaupt nicht erkennbar, weshalb dieses Material in zeitlicher Hinsicht auf den Fall des [X.] anwendbar sein sollte und aufgrund welcher konkreten Umstände daraus folgen sollte, dass das dazu berufene [X.] bereits in der Vorinstanz ausgehend von seinem rechtlichen Standpunkt zu weiteren Ermittlungen verpflichtet war. Einem bloßen, im Nachhinein erstmals im Revisionsverfahren und nur pauschal geäußerten "Verdacht" der [X.] darf der [X.] nicht nachgehen. Das gilt unbeschadet des Umstandes, dass das Revisionsgericht einschlägige, aber nichtrevisible Rechtsvorschriften dann selbst anwenden und auslegen kann, wenn die Instanzgerichte diese Vorschriften übersehen haben (vgl [X.], aaO, § 162 Rd[X.]b mit umfangreichen Rspr-Nachweisen). Vorliegend ist nach dem Vorbringen der [X.] nämlich nicht einmal klar, dass es sich bei den Versicherungsbedingungen und den Regelungen des [X.] Rechts, auf die sie sich nun bezieht, überhaupt um Umstände handelt, die von den tatsächlichen und zeitlichen Gegebenheiten her im Falle des [X.] einschlägig sowie geeignet sein können, die Feststellungen des [X.] zu anwendbaren gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen des [X.] Rechts - an die der [X.] nach Maßgabe des § 163 [X.] gebunden ist - mit einem für die Beklagte günstigen Ergebnis in entscheidungserheblicher Weise zu erschüttern.

Dies gilt sowohl hinsichtlich des von der [X.] geltend gemachten Fehlens von Ermittlungen des [X.], ob es sich bei den Leistungen der [X.] überhaupt um Leistungen nach dem [X.] handelt (dazu a) und ob nach dem einschlägigen [X.] Regelwerk neben obligatorischen auch überobligatorische Leistungen gewährt werden (dazu b), als auch hinsichtlich des [X.], das Berufungsgericht habe nicht ermittelt, ob der [X.]läger freiwillige Einzahlungen getätigt hatte (dazu c).

a) Die Beklagte hat den Verfahrensmangel der Verletzung des § 103 [X.] mit ihrem Vorbringen, das [X.] habe schon nicht aufgeklärt, ob die Leistungen an den [X.]läger "überhaupt nach dem BVG(-CH) erfolgen" ([X.] der Revisionsbegründung), nicht den vorstehend beschriebenen [X.]nforderungen entsprechend ausreichend dargelegt. Die Beklagte führt insbesondere keine hinreichenden Umstände dazu an, weshalb das [X.], das davon ausgegangen ist, dass es sich bei der [X.] um eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nach dem [X.] handelt ([X.] [X.]-Urteilsumdruck), bei seinen Feststellungen nicht auch davon ausgehen durfte, dass diese Pensionskasse vorliegend Leistungen nach dem [X.] erbringt. Die Beklagte rügt lediglich, das [X.] habe weder Feststellungen hinsichtlich des (vermeintlich) einschlägigen Reglements getroffen noch dazu, von welcher der Pensionskassen der [X.] der [X.]läger jeweils Leistungen erhält ([X.] der Revisionsbegründung). Sie macht mit neuem - im Revisionsverfahren unzulässigen (vgl § 162 [X.]) -Tatsachenvortrag geltend, zur Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat zum 1.1.2011 seien zwei separate [X.] eingerichtet worden - die Pensionskassen 1 und 2 ([X.] der Revisionsbegründung). So bestimme jedoch nur das Reglement der Pensionskasse [X.], das mindestens die Leistungen nach dem [X.] erbracht werden ([X.] der Revisionsbegründung). Das Reglement der Pensionskasse [X.] nehme hingegen keinen Bezug auf das [X.] ([X.] der Revisionsbegründung). [X.]usführungen der [X.] zur Pensionskasse der [X.] vor dem 1.1.2011 fehlen jedoch ebenso wie solche zu einer möglichen Überführung dieser in die Pensionskasse [X.] (vgl [X.]nlage 2 zur Revisionsbegründung). Das [X.] hat offensichtlich diese Überführung seinen Feststellungen zugrunde gelegt.

b) Die Beklagte legt einen Verfahrensfehler auch nicht ordnungsgemäß dar, soweit sie rügt, das [X.] habe aufklären müssen, ob an den [X.]läger neben obligatorischen auch überobligatorische Vorsorgeleistungen, dh über die gesetzlichen Mindestleistungen nach dem [X.] hinaus, gewährt wurden. Sie trägt dazu vor, das Berufungsgericht habe weder nach dem [X.] noch nach den "Bestimmungen des Reglements, der Statuten oder der Gründungsurkunde der jeweiligen Pensionskasse der [X.]" ([X.] der Revisionsbegründung) anhand der zwischen der Pensionskasse und dem [X.]läger getroffenen individuellen Vereinbarung ([X.] der Revisionsbegründung) geprüft, ob die Leistungen in ihrer Gesamtheit - auch hinsichtlich überobligatorischer Leistungen - unter das [X.] zu subsumieren seien oder nicht vielmehr unter "das sonstige [X.] Versicherungsvertragsrecht" fielen ([X.] der Revisionsbegründung); auch ein [X.] der [X.] sei nicht vorgelegt worden ([X.] der Revisionsbegründung). Die Beklagte hat damit nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen sich das [X.] von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu solchen weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl zu diesem Erfordernis allgemein erneut [X.], aaO, § 164 Rd[X.] 12a, § 103 Rd[X.] 20 mwN). Hier wäre etwa in den Blick zu nehmen gewesen, dass nach der vom [X.] zitierten Rechtsprechung des [X.] wegen Inanspruchnahme von [X.] Leistungen der [X.] (ebenfalls) keine Unterscheidung zwischen obligatorischen und überobligatorischen Leistungen vorgenommen wurde. Entscheidend war nach der vom [X.] in Bezug genommenen [X.]-Rechtsprechung vielmehr allein, dass die Leistung "insgesamt der [X.]ltersvorsorge dient …, auf diese festgelegt ist … und für den Versicherten während der Zugehörigkeit zu dem entsprechenden [X.]rbeitgeber verpflichtend ist …" (zu den "Leistungen öffentlich-rechtlicher [X.]rt" vgl [X.], 211 = [X.]-4300 § 142 [X.], Rd[X.] 18; [X.] vom 21.7.2009 - [X.]/7a [X.] 36/07 R - Juris Rd[X.] 15). Es ist damit nicht hinreichend erkennbar, weshalb es nunmehr für den [X.]usgang des Rechtsstreits ausgehend von der Rechtsauffassung des [X.] gleichwohl auf Ermittlungen dazu ankommen sollte, ob die Leistungen der [X.]"ausschließlich entsprechende obligatorische Leistungen beinhalten" oder nicht ([X.] der Revisionsbegründung).

c) Nichts anderes gilt schließlich hinsichtlich der Rüge der [X.], das [X.] habe sich verfahrensfehlerhaft nicht damit befasst, ob der [X.]läger freiwillige Einzahlungen getätigt habe ([X.] der Revisionsbegründung). [X.]uch hier bleibt nach dem [X.] der [X.] offen, ob und inwiefern sich das [X.] von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu solchen weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. [X.]uch dieser [X.]spekt war nämlich bereits Gegenstand der oben genannten - vom [X.] zitierten - Rechtsprechung des [X.], wonach (gerade) auch die [X.] [X.] mit der freiwilligen Versicherung nach § 7 [X.] und - in der Vergangenheit - mit der Höherversicherung nach § 234 [X.] (in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung) Finanzierungselemente aufweist bzw aufwies, bei denen die Leistungsansprüche zumindest teilweise auch an freiwillig gezahlte Beiträge nur der Versicherten [X.](t)en (vgl [X.] vom 21.7.2009 - [X.]/7a [X.] 36/07 R - Juris Rd[X.] 15). Zudem gehören auch bei [X.] der [X.] zum beitragspflichtigen Rentenzahlbetrag ebenfalls Rententeile, die auf Beiträgen zur Höherversicherung beruhen (vgl zur Rechtslage unter Geltung der [X.] [X.] 2200 § 180 [X.]8 sowie § 228 [X.]bs 1 S 1 aE [X.] V; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand 9/12, [X.] § 228 [X.] V Rd[X.] 10; [X.] in [X.]asseler [X.]omm, [X.] V, Stand 90. EL Juni 2016, § 228 Rd[X.] 8).

2. Dabei kann offenbleiben, ob es im vorliegenden Fall genügt, dass der [X.] den für die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungsrelevanten, also den vom [X.] festgestellten Lebenssachverhalt in eigenen Worten kurz wiedergibt (so bereits [X.]-1500 § 164 [X.]), oder ob darüber hinaus auch ausdrücklich darzulegen ist, dass und an welcher genauen Stelle des Berufungsurteils das [X.] bestimmte Tatumstände festgestellt hat (vgl [X.] Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckR[X.]014, 74155 Rd[X.] 8; [X.] vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - NZ[X.]015, 838 Rd[X.] = Juris Rd[X.] und die dazu ergangenen [X.]nfragebeschlüsse des 12. [X.]s an den 5. [X.] vom 27.4.2016 - [X.] [X.] 16/14 R und [X.] [X.] 17/14 R - sowie vom 29.6.2016 - [X.] [X.] 2/15 R - alle Juris ). Jedenfalls kann die Revision der [X.] in der Sache keinen Erfolg haben (dazu im Folgenden 3.).

3. Die Revision der [X.] ist im Ergebnis unbegründet. Zu Recht hat das [X.] die Berufung der [X.] gegen den der [X.]lage stattgebenden SG-Gerichtsbescheid zurückgewiesen. Die angefochtenen, im Überprüfungsverfahren nach § 44 [X.] X ergangenen Bescheide der beklagten [X.]rankenkasse (Überprüfungsbescheid vom [X.] und Widerspruchsbescheid vom 17.10.2013) sind rechtswidrig und verletzen den [X.]läger in seinen Rechten.

Die Vorinstanzen haben die Beklagte revisionsrechtlich beanstandungsfrei unter [X.]ufhebung dieser Bescheide verpflichtet, auf den bei ihr im [X.]pril 2012 eingegangenen Überprüfungsantrag (sowie sein Erinnerungsschreiben vom März 2013) des [X.] hin ihren (Beitrags-)Bescheid vom 17.9.2012 (teilweise) zurückzunehmen, soweit sie darin hinsichtlich der Leistungen der [X.] für die [X.] vom 15.12.2010 bis [X.] Beiträge zur [X.] erhob und für die [X.] vom 1.7.2011 bis 31.12.2013 der Beitragsbemessung in der [X.] den allgemeinen Beitragssatz - und nicht nur dessen Hälfte zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte - zugrunde legte, dh einen höheren Beitragssatz als insgesamt 8,2 vH berücksichtigte.

a) Im vorliegenden Rechtsstreit zu überprüfen sind ausschließlich die mit der kombinierten [X.]nfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffenen genannten Bescheide.

Unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2016 geschlossenen Teilvergleichs der Beteiligten sind Gegenstand des Rechtsstreits nur diese Bescheide, mit denen die Beklagte es im Überprüfungsverfahren nach § 44 [X.]bs 1 S 1 [X.] X ablehnte, den die Beitragsfestsetzung zur [X.] regelnden Bescheid vom 17.9.2012 in dem von dem [X.]läger zur Überprüfung gestellten Umfang teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen; dies gilt jedoch nur noch insoweit, als darin auf die von der [X.] gezahlten Leistungen für die [X.] vom 15.12.2010 bis [X.] (überhaupt) monatliche Beiträge zur [X.] erhoben wurden und diesen für die [X.] vom 1.7.2011 bis 31.12.2013 der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt wurde. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist dagegen die Festsetzung der Beiträge wegen der von der [X.] gezahlten Invalidenrente und auch nicht die Richtigkeit aller weiteren Berechnungsgrundlagen. Beiträge zur Pflegeversicherung sind ebenfalls nicht im Streit.

b) Die Voraussetzungen des § 44 [X.]bs 1 S 1 [X.] X sind in Bezug auf den (Beitrags-)Bescheid der [X.] vom 17.9.2012 erfüllt.

Nach § 44 [X.]bs 1 S 1 [X.] X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte wandte bei Erlass ihres ([X.] vom 17.9.2012 das Recht unrichtig an. Sie erhob entgegen den einschlägigen Regelungen des materiellen Rechts (dazu im [X.]) zu Unrecht hinsichtlich der Leistungen, die der [X.]läger von der [X.] erhält, für die [X.] vom 15.12.2010 bis [X.] Beiträge zur [X.] und legte für die [X.] vom 1.7.2011 bis 31.12.2013 der Beitragsbemessung in der [X.] rechtsfehlerhaft den allgemeinen Beitragssatz - und nicht nur dessen Hälfte zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte - zugrunde.

aa) Nach § 220 [X.]bs 1 S 1 [X.] V werden die Mittel der [X.]rankenversicherung [X.] durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden gemäß § 223 [X.]bs 2 S 1 [X.] V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Soweit gesetzlich nichts [X.]bweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat (§ 252 [X.]bs 1 S 1 [X.] V). Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 [X.]bs 1 [X.] [X.] V und aus Versorgungsbezügen trägt der versicherungspflichtige Rentner allein (§ 249a [X.] und § 250 [X.]bs 1 [X.] 1 [X.] V). Für Renten aus der [X.]n [X.] besteht eine abweichende Bestimmung: Gemäß § 255 [X.]bs 1 S 1 [X.] V zahlt allein der Rentenversicherungsträger die Beiträge, die der Versicherungspflichtige - hälftig - aus seiner Rente zu tragen hat.

Bei in der [X.] versicherungspflichtigen Rentnern (vgl § 5 [X.]bs 1 [X.] 11 [X.] V) - also auch bei dem [X.]läger - werden nach § 237 S 1 [X.] V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. der Zahlbetrag der Rente der [X.],
2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3. das [X.]rbeitseinkommen.
Nach Satz 2 dieser Vorschrift gelten § 226 [X.]bs 2 und die §§ 228, 229 und 231 [X.] V entsprechend. Gemäß § 228 [X.]bs 1 S 1 [X.] V gelten als Rente der [X.] Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Nach dem durch [X.]rt 4 [X.] Buchst a des Gesetzes zur [X.]oordinierung der Systeme der [X.] Sicherheit in [X.] und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011 ([X.] 1202) mit Wirkung zum 1.7.2011 ([X.]rt 13 [X.]bs 3) eingefügten Satz 2 der Regelung gilt Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem [X.]usland bezogen werden. [X.]bweichend von dem in § 247 S 1 [X.] V geregelten Grundsatz, wonach für Versicherungspflichtige für die Bemessung der Beiträge aus Renten der [X.] der allgemeine Beitragssatz nach § 241 [X.] V [X.]nwendung findet, gilt nach Satz 2 dieser Norm (in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung) bei [X.] für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 [X.]bs 1 [X.] die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte. Gemäß § 229 [X.]bs 1 S 1 [X.] 5 [X.] V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur [X.]lters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, [X.] Renten der betrieblichen [X.]ltersversorgung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt Satz 1 [X.] auch, wenn Leistungen dieser [X.]rt aus dem [X.]usland bezogen werden. Gemäß § 248 S 1 [X.] V gilt bei [X.] für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen - bei Leistungsbezug im Inland und aus dem [X.]usland gleichermaßen - sowie aus [X.]rbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz.

[X.]usgehend von den vorstehend dargestellten Bestimmungen sind die Leistungen der [X.], die der [X.]läger erhält, der Beitragsbemessung in der [X.] für die [X.] vom 15.12.2010 bis [X.] - entgegen der von der [X.] vertretenen [X.]uffassung - nicht als aus dem [X.]usland bezogener [X.], sondern als ausländische Rentenleistungen gar nicht (dazu [X.]) sowie für die [X.] vom 1.7.2011 bis 31.12.2013 als solche nach § 228 [X.]bs 1 [X.] [X.] V gemäß § 247 [X.] [X.] V nur mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte zugrunde zu legen (dazu cc).

[X.]) Die Leistungen der [X.], die der [X.]läger erhält, sind auf der Grundlage der für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) der Beitragsbemessung in der [X.] für die [X.] vom 15.12.2010 bis [X.] als "vergleichbare Renten aus dem [X.]usland" nicht zugrunde zu legen. Renten aus dem [X.]usland waren im Gegensatz zu ausländischen Versorgungsbezügen bis [X.] im Rahmen der [X.] nicht der Beitragsbemessung unterworfen (dazu <1>). Maßstab dafür, welche ausländischen Sicherungssysteme der [X.]n [X.] vergleichbar sind, kann bis [X.] nur das über- und zwischenstaatliche Recht sein (dazu <2>).

(1) Bis [X.] waren Renten aus dem [X.]usland im Rahmen der [X.] nicht der Beitragsbemessung unterworfen. Demgegenüber unterlagen ausländische Versorgungsbezüge iS von § 229 [X.] V bis zu diesem [X.]punkt schon der Beitragspflicht zur [X.]rankenversicherung der Rentner. Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen gehörten hierzu nicht ([X.]E 63, 231 = [X.] 2200 § 180 [X.]1). Erst durch [X.]rt 4 [X.] Buchst a des Gesetzes zur [X.]oordinierung der Systeme der [X.] Sicherheit in [X.] und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011 ([X.] 1202) wurde in § 228 [X.]bs 1 [X.] V mit Wirkung zum 1.7.2011 ([X.]rt 13 [X.]bs 3) ein Satz 2 eingefügt, wonach Satz 1 auch gilt, wenn "vergleichbare Renten aus dem [X.]usland" bezogen werden.

(2) Fehlte mithin bis [X.] eine einschlägige Norm des [X.]n Sozialrechts, die eine tatbestandliche Gleichstellung aus dem [X.]usland bezogener Renten mit inländischen Renten anordnete, so kann rechtlicher Maßstab insoweit nur das über- und zwischenstaatliche Recht sein (vgl schon - zur Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen nach § 229 [X.]bs 1 S 1 [X.] 1, [X.] [X.] V - [X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.] 9 [X.]3 und - zu § 180 [X.]bs 8 [X.] - [X.]E 63, 231, 236 = [X.] 2200 § 180 [X.]1 [X.]0).

Für die unter Geltung der [X.] bestehende Rechtslage hat der [X.] in seinem Urteil vom 10.6.1988 ([X.]E 63, 231 = [X.] 2200 § 180 [X.]1) zu der mit § 229 [X.]bs 1 [X.] [X.] V inhaltsgleichen früheren Regelung des § 180 [X.]bs 8 [X.] [X.] ausgeführt, dass eine eigenständige [X.]bgrenzung zwischen (damals beitragsfreien) Renten und (beitragspflichtigen) Versorgungsbezügen für die Rechtsanwendung zu erheblichen praktischen, bei vorhandenem über- oder zwischenstaatlichen Recht vermeidbaren Schwierigkeiten führen würde. Vor allem aber würde sie das Ziel des § 180 [X.]bs 8 [X.] [X.] in manchen Fällen nicht erreichen, in anderen darüber hinausgehen: Würde etwa eine eigenständige [X.]bgrenzung zu einer Einstufung als beitragspflichtige Versorgungsbezüge führen, obwohl [X.] eine Rente vorliegt, so wäre eine Verletzung der Gegenseitigkeit zu befürchten, die die Regelung gerade verhindern soll. [X.]äme man umgekehrt zu einer Einordnung als Rente, obwohl die Bezüge [X.] nicht als solche beurteilt würden, so blieben Einkünfte beitragsfrei, obwohl das vom Zweck der Regelung her weder geboten noch gerechtfertigt ist. Vor allem Letzteres gilt - so der [X.] - auch für Bezüge aus [X.], gegenüber denen über- oder zwischenstaatliches Recht auch die [X.]rankenversicherung erfasst (vgl [X.]E 63, 231, 236 = [X.] 2200 § 180 [X.]1 [X.]0). Nichts anderes hat für die Rechtslage nach dem [X.] V bis [X.] zu gelten.

Zu berücksichtigen ist demnach hier das [X.]bkommen vom [X.] zwischen der [X.] und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der [X.]ischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ([X.]I 2001, 810; im Folgenden: [X.]) in Verbindung mit der [X.] [X.] 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur [X.]nwendung der Systeme der [X.] Sicherheit auf [X.]rbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern, und der [X.] [X.] 574/72 des [X.] zur Durchführung dieser Verordnung (dazu ). Die Leistungen der [X.] sind unter Zugrundelegung der Regelungen des [X.] als Leistungen bei [X.]lter iS des [X.]rt 4 [X.]bs 1 Buchst c) [X.] 1408/71 anzusehen und stellen damit Rentenleistungen dar (dazu ).

(a) Durch das [X.] wurde erstmals zwingend die [X.]nwendung europäischen [X.]s-/Unionsrechts auch in [X.] festgelegt, die nicht zu den Mitgliedstaaten der [X.]/Europäischen Union gehört. Nach diesem [X.]bkommen steht erstmals allen [X.] Bürgern und Unionsbürgern ein unmittelbarer wechselseitiger [X.]nspruch auf Freizügigkeit und diesbezügliche Nichtdiskriminierung zu [X.], NZ[X.]003, 175, 176). Das [X.]bkommen regelt die [X.]oordinierung der nationalen Systeme der [X.] Sicherheit. Hierbei gehört zur Sozialversicherung auch die berufliche Vorsorge nach dem [X.] (vgl [X.], 211 = [X.]-4300 § 142 [X.], Rd[X.] 27). Gemäß der diesbezüglichen Zentralnorm des [X.]rt 8 [X.] soll hierdurch - wiederum in [X.]nlehnung an die entsprechenden Bestimmungen des [X.]/[X.] - Folgendes gewährleistet werden [X.], NZ[X.]003, 175, 176):
a) Gleichbehandlung;
b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die [X.]ufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d) Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e) [X.]mtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.

Bezüglich der Einzelheiten verweist [X.]rt 8 [X.] sodann auf [X.] des [X.]bkommens. Dort wird in [X.]rt 1 [X.]bs 1 festgelegt, dass sich die Vertragsparteien dazu verpflichten, ihre Systeme der [X.] Sicherheit durch [X.]nwendung der in [X.]bschnitt [X.] dieses [X.]nhangs genannten Rechtsakte der [X.] zu koordinieren. [X.]bschnitt [X.] dieses [X.]nhangs bezeichnet die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird.

In der [X.] bis 31.3.2012, dh vor dem Inkrafttreten des revidierten [X.]nhangs II zum 1.4.2012, waren dies laut [X.]bschnitt [X.] [X.] 1 die [X.] [X.] 1408/71 sowie laut [X.]bschnitt [X.] [X.] 2 deren Durchführungsverordnung [X.] [X.] 574/72. Durch das [X.] wird grundsätzlich der gesamte, schon bislang zwischen den [X.]-Mitgliedstaaten (sowie den EWR-[X.]) geltende, seit 1958 entwickelte und bewährte koordinierungsrechtliche "[X.]" auch auf die [X.] erstreckt. Die zwischen [X.] und den [X.]-Mitgliedstaaten geltenden bilateralen Sozialversicherungsabkommen werden weitgehend ersetzt [X.], NZ[X.]003, 175, 176).

(b) Die vorliegenden Leistungen der [X.] sind unter Zugrundelegung der Regelungen des [X.] als Leistungen bei [X.]lter iS des [X.]rt 4 [X.]bs 1 Buchst c) [X.] 1408/71 und damit als Rentenleistungen anzusehen. Sie sind nach dem [X.]bkommen inländischen Renten der [X.] gleichzustellen.

Nach [X.]rt 4 [X.]bs 1 [X.] 1408/71 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der [X.] Sicherheit, die [X.] für die Leistungen bei [X.]lter bestimmt sind. Bereits in seinem Urteil vom [X.] hat der [X.] entschieden, dass Leistungen aus dem [X.]usland, die unter [X.]rt 4 [X.]bs 1 Buchst b) oder c) [X.] 1408/71 fallen, ihrer [X.]rt nach Renten darstellen und nicht zur Beitragsbemessung in der [X.]n [X.] herangezogen werden dürfen (zur Rechtslage vor dem 1.7.2011 insoweit [X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.] 9). Entscheidend ist hierbei, dass laut [X.] [X.]bschnitt [X.] [X.] 2 b) Ziffern 2 b) und 3 b) des [X.] eine Ergänzung des [X.]nhangs 2 der [X.] [X.] 574/72 über die zuständigen Träger iS von [X.]rt 1 Buchst o) der [X.] 1408/71 und von [X.]rt 4 [X.]bs 2 der [X.] 574/72 für die [X.] um folgende Träger vorgenommen wurde: Für den Bereich Invalidität und ebenso für den Bereich [X.]lter und Tod trat neben die [X.]ische [X.]usgleichskasse (für die Bereiche Invalidenversicherung und [X.]HV) die Pensionskasse, der der letzte [X.]rbeitgeber (des Versicherten) angeschlossen war (für den Bereich der beruflichen Vorsorge). Bereits mit Wirkung ab [X.] stand aufgrund dieser Neuregelung zwischen [X.] und den [X.]-Mitgliedstaaten fest, dass die [X.] Pensionskassen [X.] als "Sozialversicherungsträger" im Bereich Invalidität sowie [X.]lter und Tod zu gelten hatten. [X.]us [X.]r Sicht, die zum [X.] Eingang in das zwischenstaatliche Recht gefunden hat, zählten somit die Renten des [X.] zum (obligatorischen) System der [X.] [X.]; sie waren damit ab [X.] in [X.] als der [X.]n gesetzlichen Rente vergleichbare Einnahmen anzusehen (zutreffend bereits [X.] Urteil vom 11.4.2013 - [X.] [X.] 6028/12 - Juris Rd[X.] 20 f). Nach den bindenden Feststellungen des [X.] ist davon auszugehen, dass die [X.] als Vorsorgeeinrichtung nach dem [X.] registriert wurde ([X.] [X.]-Urteilsumdruck) und damit verpflichtet ist, mindestens die Leistungen gemäß dem [X.] (sog Zweite Säule der [X.] [X.]ltersversorgung; berufliche Vorsorge) zu erbringen. Die Leistungen der [X.] beruhen nach den nicht erfolgreich mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] (vgl erneut § 163 [X.]) auch auf den Regelungen des [X.] ([X.], 13, 15 und 16 [X.]-Urteilsumdruck).

cc) Soweit es um die Beitragsbemessung in der [X.] für den nachfolgenden [X.]raum - die [X.] vom 1.7.2011 bis 31.12.2013 - geht, sind die dem [X.]läger gewährten Leistungen der [X.] als nach § 228 [X.]bs 1 [X.] [X.] V aus dem [X.]usland bezogene vergleichbare Renten gemäß § 247 [X.] [X.] V (in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung) nur mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Wie bereits dargelegt (dazu oben 3. b> [X.]>), handelt es sich hierbei auf der Grundlage der maßgebenden Feststellungen des [X.] um "vergleichbare Renten aus dem [X.]usland" iS von § 228 [X.]bs 1 [X.] [X.] V (dazu <1>). Dessen ungeachtet sind die Leistungen der [X.] im Falle des [X.] auch in [X.]nwendung des vorliegend einschlägigen über- und zwischenstaatlichen Rechts als der inländischen Rente der [X.] vergleichbare Rentenleistungen anzusehen (dazu <2>).

(1) Bei den Leistungen der [X.] handelt es sich um "vergleichbare Renten aus dem [X.]usland" iS von § 228 [X.]bs 1 [X.] [X.] V. § 228 [X.]bs 1 [X.] [X.] V ordnet insoweit eine tatbestandliche Gleichstellung ausländischer Renten mit inländischen Renten der [X.] (iS von § 228 [X.]bs 1 S 1 [X.] V), mithin eine "Substitution" der Tatbestandserfüllung an (dazu ). Davon ausgehend folgt der [X.] für den Bereich des Beitragsrechts im [X.] V der Rechtsprechung der für das [X.]rbeitsförderungsrecht zuständigen [X.]e des [X.] zu den [X.]riterien für eine Vergleichbarkeit ausländischer Sozial- bzw Rentenleistungen mit [X.]n Rentenleistungen (dazu ). Die Leistungen der [X.] entsprechen bei einer "rechtsvergleichenden Q[X.]lifizierung von Funktion und Struktur" in ihrem "[X.]erngehalt" einer inländischen Rente der [X.] (dazu ). Der Hinweis der [X.] darauf, dass zur Unterscheidung von Renten iS von § 228 [X.] V und Versorgungsbezügen iS von § 229 [X.] V auf die von der Rechtsprechung des [X.]s geprägte und vom [X.] bestätigte "institutionelle [X.]bgrenzung" abzustellen sei, geht dabei fehl (dazu ).

(a) § 228 [X.]bs 1 [X.] [X.] V stellt eine (innerstaatliche) gesetzliche [X.] dar, die für Zwecke der Bestimmung beitragspflichtiger Einnahmen bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern den Tatbestand einer aus dem [X.]usland bezogenen Rente demjenigen einer inländischen Rente der [X.] (iS von § 228 [X.]bs 1 S 1 [X.] V) gleichstellt. Die Vorschrift wurde aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit eingefügt (vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur [X.]oordinierung der Systeme der [X.] Sicherheit in [X.] und zur Änderung anderer Gesetze, BT-Drucks 17/4978 [X.]0 zu § 228). Vor Inkrafttreten des mit Wirkung zum 1.7.2011 neu eingefügten § 228 [X.]bs 1 [X.] [X.] V ([X.]rt 4 [X.] Buchst a des Gesetzes vom 22.6.2011, [X.] 1202, betreffend den vorgenannten Entwurf) unterlagen pflichtversicherte Mitglieder der [X.] allein mit ihren ausländischen Versorgungsbezügen iS von § 229 [X.] V der Beitragspflicht. Diese waren inländischen Versorgungsbezügen gleichgestellt (§ 229 [X.]bs 1 [X.] [X.] V). Dagegen blieben ausländische Renten, auch wenn sie mit Renten aus der [X.] vergleichbar waren, beitragsfrei. Der Gesetzgeber stellte deshalb vergleichbare Renten aus dem [X.]usland den Renten der [X.] als beitragspflichtige Einnahmen gleich und folgte damit der in [X.]rt 5 der Verordnung ([X.]) [X.] 883/2004 des [X.] und des Rates vom [X.] formulierten Gleichstellung von Leistungen der [X.] Sicherheit oder sonstiger Einkünfte (vgl Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 17/4978 [X.]0 zu § 228).

Soweit es um die [X.]nwendung von Normen des [X.]n Sozialrechts auf ausländische Sachverhalte bzw solche mit [X.]uslandsbezug, also eine "Substitution" der Tatbestandserfüllung, geht, kann eine solche tatbestandliche Gleichstellung im Hinblick auf eine einschlägige gesetzliche [X.] des inländischen Rechts geboten sein; sie kann aber auch durch einschlägiges, unmittelbar zu beachtendes internationales Recht, insbesondere europäisches [X.]s-/Unionsrecht gefordert sein (hierzu allgemein schon [X.]E 100, 62 = [X.]-2600 § 1 [X.] 3, Rd[X.] 23 ff; [X.]-2600 § 1 [X.] 5 Rd[X.] 22 f; [X.]E 107, 185 = [X.]-2600 § 1 [X.] 6, Rd[X.] 17 ff; [X.]-2600 § 106 [X.] 3 Rd[X.] 17 ff).

§ 228 [X.]bs 1 [X.] [X.] V ist als [X.] jedoch unvollkommen, weil er eine Tatbestandsgleichstellung von dem Ergebnis einer Vergleichbarkeitsprüfung abhängig macht ("vergleichbare Renten aus dem [X.]usland"). Die hierfür maßgebenden Parameter sind dem (innerstaatlichen) Sozialrecht zu entnehmen.

(b) Hieran [X.]end schließt sich der [X.] für den beitragsrechtlichen [X.]ontext des [X.] V der ständigen Rechtsprechung des [X.] im [X.]rbeitsförderungsrecht zu den - ebenfalls auf eine [X.]ltersleistung einer [X.] Vorsorgestiftung - angewandten [X.]riterien einer Vergleichbarkeit ausländischer mit inländischen Sozialleistungen an.

Dass eine Beurteilung anhand dieser [X.]riterien (dazu nachfolgend ) gerechtfertigt ist, legt (bereits) der Wortlaut der jeweils zu prüfenden Vorschriften, jener des § 142 [X.]bs 1 [X.] [X.]m [X.]bs 3 [X.] III idF des [X.]rbeitsförderungsreformgesetzes vom [X.] ([X.] 594; aF) sowie jener des § 228 [X.]bs 1 S 1 [X.]m [X.] [X.] V nahe. So ruhte nach § 142 [X.]bs 1 [X.] [X.] III aF ein [X.]nspruch auf [X.]rbeitslosengeld [X.] während der [X.], für die dem [X.]rbeitslosen ein [X.]nspruch auf eine [X.]ltersrente aus der [X.] zuerkannt war. Dies galt gemäß § 142 [X.]bs 3 [X.] III aF auch für einen "vergleichbaren [X.]nspruch auf eine andere Sozialleistung", den ein ausländischer Träger zuerkannt hatte. Nach § 228 [X.]bs 1 S 1 [X.] V gelten als Rente der [X.] Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt gemäß Satz 2 dieser Vorschrift auch, wenn "vergleichbare Renten aus dem [X.]usland" bezogen werden. § 142 [X.]bs 3 [X.] III aF setzte folglich einen "vergleichbaren [X.]nspruch", § 228 [X.]bs 1 [X.] [X.] V eine "vergleichbare Rente" voraus.

Darüber hinaus geht es sowohl im Falle des [X.] III als auch im Falle des [X.] V um die Gleichbehandlung gerade auch von Rentenbeziehern in [X.]nwendung des [X.]n Rechts, unabhängig davon, ob die jeweilige Rente aus dem In- oder [X.]usland bezogen wird.

(c) Die Leistungen der [X.] entsprechen bei einer "rechtsvergleichenden Q[X.]lifizierung von Funktion und Struktur" in ihrem "[X.]erngehalt" einer inländischen Rente der [X.].

Nach [X.]uffassung des 11. [X.]s des [X.] (vgl zuletzt - zur Leistung einer [X.] [X.]ltersrente nach dem [X.] und § 142 [X.]bs 3 [X.] III aF - [X.], 211 = [X.]-4300 § 142 [X.], Rd[X.] 12, 14 mwN) ist im [X.]ontext des [X.]rbeitsförderungsrechts eine "rechtsvergleichende Q[X.]lifizierung von Funktion und Struktur" der bezogenen Sozialleistung geboten (ebenso [X.] vom 21.7.2009 - [X.]/7a [X.] 36/07 R - Juris Rd[X.] 13). Eine Vergleichbarkeit ist danach zu bejahen, wenn die ausländische Leistung in ihrem "[X.]erngehalt" den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, dh nach Motivation und Funktion gleichwertig ist (vgl bereits die Entscheidungen des 13. [X.]s des [X.] zur [X.]nrechnung einer nicht "vergleichbaren" Rente aus der [X.] [X.]lters- und Hinterlassenenversicherung, [X.] [X.] 3-2400 § 18a [X.] 1 und zur "vergleichbaren" [X.]ltersrente aus der [X.] Sozialversicherung als Erwerbsersatzeinkommen iS von § 18a [X.] IV, [X.]E 68, 184 = [X.] 3-2400 § 18a [X.] 2). [X.] Gesichtspunkt sind insoweit die [X.] der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis ([X.]E 81, 134, 138 = [X.] 3-4100 § 142 [X.] 2 S 11; [X.], 211 = [X.]-4300 § 142 [X.], Rd[X.] 12 ff; [X.] vom 21.7.2009 - [X.]/7a [X.] 36/07 R - Juris Rd[X.] 13). Dabei sind die von der Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen, die darauf beruhende Rechtsauslegung und die daraus für das ausländische Recht gezogenen Schlussfolgerungen grundsätzlich unverändert der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legen, weil es sich insoweit nicht um revisibles Recht iS des § 162 [X.] handelt (vgl zuletzt [X.], 211 = [X.]-4300 § 142 [X.], Rd[X.] 14 mwN).

Vergleichbarkeit mit einer [X.]n [X.]ltersrente kommt insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten [X.]ltersgrenze [X.]t (vgl [X.]E 73, 10, 16 = [X.] 3-4100 § 118 [X.] [X.]1 f) und wenn sie Lohn-/Entgeltersatz nach einer im [X.]llgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (vgl [X.], 211 = [X.]-4300 § 142 [X.], Rd[X.] 12, 24 mwN). Gemessen hieran sind die unter Zugrundelegung der bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] im Rahmen der obligatorischen Versicherung gewährten Leistungen der [X.] solche nach dem [X.] und einer [X.]n Regelaltersrente vergleichbar.

Nach den Feststellungen des [X.] beruhen die dem [X.]läger zuerkannten [X.] Leistungen der [X.] auf den Regelungen des am 1.1.1985 ([X.]mtliche Sammlung des Bundesrechts [X.] <[X.]S> 1983, 797) in [X.] getretenen [X.] vom 25.6.1982 (Bundesblatt [X.] 1982 II 385; [X.], 13, 15 und 16 [X.]-Urteilsumdruck) und sind im Rahmen der obligatorischen Versicherung einer [X.]n Regelaltersrente vergleichbar (vgl [X.] [X.]-Urteilsumdruck). [X.]uch wenn das [X.] Baden-Württemberg in den Entscheidungsgründen seines vorliegend angegriffenen Urteils keine bestimmte Gesetzesfassung des [X.] benennt, lässt sich dessen [X.]usführungen wegen des Hinweises auf sein eigenes Urteil vom [X.] ([X.] [X.] 1984/13 - Juris) zweifelsfrei entnehmen, dass die [X.] Pensionskassenrente nach dem [X.] die für ein Rentenversicherungssystem typischen Versicherungsfälle des [X.]lters, des Todes und der Invalidität abdeckt und unter staatlicher [X.]ufsicht organisiert ist. [X.]rbeitnehmer, die das 17. Lebensjahr überschritten haben und bei einem [X.]rbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als [X.] 21 060,00 beziehen, unterstehen der obligatorischen Versicherung ([X.]rt 2 [X.]bs 1, [X.]rt 7 [X.]). Die obligatorische Versicherung endet [X.] nach [X.]rt 10 [X.]bs 2 Buchst a) [X.], wenn das ordentliche Rentenalter ([X.]rt 13 [X.]) erreicht wird. [X.]nspruch auf [X.]ltersleistungen haben Männer, die das 65. [X.]ltersjahr und Frauen, die das 62. [X.]ltersjahr, seit dem 1.1.2005 das 64. [X.]ltersjahr, zurückgelegt haben ([X.]rt 13 [X.]bs 1 [X.]). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der [X.]nspruch auf [X.]ltersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht ([X.]rt 13 [X.]bs 2 S 1 [X.]). Die [X.]lters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet ([X.]rt 37 [X.]bs 1 [X.]) und monatlich gezahlt ([X.]rt 38 S 1 [X.]). Die Leistungen der [X.] setzen damit - ausgehend von den nicht zu beanstandenden [X.]usführungen des [X.] - wie bei der [X.]n Regelaltersrente das Erreichen einer bestimmten [X.]ltersgrenze voraus.

Vergleichbar mit der [X.]n Regelaltersrente sollen die Leistungen der [X.] auch dazu beitragen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern. Zweck des [X.] ist es nach den auf das Urteil des [X.] Baden-Württemberg vom [X.] ([X.] [X.] 1984/13 - Juris) Bezug nehmenden [X.]usführungen des [X.] im vorliegend zu entscheidenden Fall nämlich, dass die berufliche Vorsorge alle Maßnahmen auf kollektiver Basis umfasst, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalls ([X.]lter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der [X.]HV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben ([X.]rt 1 [X.]bs 1 [X.]). Die dem [X.]läger nach dem [X.] gezahlten Rentenleistungen setzen somit nicht nur das Erreichen einer bestimmten [X.]ltersgrenze voraus. Sie sollen auch dazu beitragen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern, indem sie im Zusammenwirken mit der [X.]HV-Rente (= Erste Säule) eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts ermöglichen.

Der Hinweis der [X.] darauf, dass die [X.]-Rente anders als die [X.] [X.]ltersrente nicht umlage-, sondern kapitalfinanziert sei, ändert nichts am Entgeltersatzcharakter der [X.] Leistung. Die [X.]-Rente wird im Übrigen - wie Renten in [X.] - auch nicht allein vom [X.]rbeitnehmer finanziert (vgl [X.], 211 = [X.]-4300 § 142 [X.], Rd[X.] 24), sondern die Beiträge werden nach den Feststellungen des [X.] von den [X.]rbeitgebern und den [X.]rbeitnehmern getragen ([X.]rt 66 [X.]).

Wie in anderem Zusammenhang bereits erwähnt (vgl 3. b> [X.]> <2> ), ist nach den Feststellungen des [X.] zudem davon auszugehen, dass die [X.] als Vorsorgeeinrichtung nach dem [X.] registriert ist ([X.] [X.]-Urteilsumdruck). Damit ist die [X.] verpflichtet, mindestens die Leistungen gemäß dem [X.] zu erbringen. Träger der Leistungen sind nach den Feststellungen des [X.] Vorsorgeeinrichtungen, die sich in ein Register für die berufliche Vorsorge bei der [X.]ufsichtsbehörde, der sie unterstehen, eintragen lassen müssen ([X.]rt 48 [X.]bs 1 [X.]). Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach dem [X.] organisiert, finanziert und verwaltet werden ([X.]rt 48 [X.]bs 2 [X.]). Die Versorgungseinrichtungen werden von [X.]rbeitgebern und [X.]rbeitnehmern paritätisch verwaltet ([X.]rt 51 [X.]).

Der [X.] ist auch nicht darin zu folgen, dass die nach [X.]m Recht für eine beitragsrechtliche Privilegierung erforderliche tatbestandliche Gleichstellung der dem [X.]läger zuerkannten Leistungen der [X.] mit einer [X.]n [X.]ltersrente wegen fehlender Vergleichbarkeit auch aus anderen Gründen unzutreffend sei. Dass - wie von der [X.] vorgetragen - die Finanzierung der [X.] im [X.]apitaldeckungsverfahren und nicht im Umlageverfahren erfolge, eine [X.]apitalauszahlung möglich sei, Gesundheitsrisiken des Versicherten berücksichtigt würden oder dass mit der [X.] [X.] besondere Ziele (= Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise) verfolgt würden ([X.] ff der Revisionsbegründung), ist dabei ohne Belang. Der [X.] hat bereits unter Geltung der [X.] zur Q[X.]lifizierung einer ausländischen Leistung als (allerdings) [X.] entschieden, dass eine völlige Identität ausländischer mit inländischen Versorgungsbezügen nicht erforderlich ist, weil eine tatbestandliche Gleichstellung angesichts der Vielgestaltigkeit der ausländischen und inländischen Versorgungssysteme sonst kaum jemals eingreifen würde. Es genügt vielmehr, dass die Bezüge aus dem [X.]usland den inländischen Leistungen unter Berücksichtigung der Gesamtregelung (seinerzeit in § 180 [X.]bs 8 S 1 bis 3 [X.]) im Wesentlichen entsprechen (vgl zuletzt [X.], 211 = [X.]-4300 § 142 [X.], Rd[X.] 12 unter Hinweis auf [X.]E 81, 134, 138 = [X.] 3-4100 § 142 [X.] 2 S 11).

Diese in der Rechtsprechung zu Versorgungsbezügen nach altem Recht entwickelten Vorstellungen sind auf den vorliegenden [X.]ontext zu übertragen. Nachdem seit 1.7.2011 auch "vergleichbare Renten aus dem [X.]usland" der Beitragspflicht in der [X.] unterliegen, gilt der bereits für Versorgungsbezüge entwickelte Maßstab hier in gleicher Weise (zu [X.] Pensionskassen als Träger der [X.] iS von § 22 [X.] 1 [X.] Buchst a Doppelbuchst aa EStG vgl auch [X.] Beschluss vom 25.3.2010 - X B 142/09 - Juris).

(d) Es geht schließlich auch fehl, wenn die Beklagte geltend macht, dass ausgehend von der Rechtsprechung des 12. [X.]s des [X.] zur Unterscheidung von Renten iS von § 228 [X.] V und Versorgungsbezügen iS von § 229 [X.]bs 1 S 1 [X.] 5 [X.] V eine "institutionelle [X.]bgrenzung" vorzunehmen und auf "die Leistung durch eine Pensionskasse als einer Einrichtung der betrieblichen [X.]ltersversorgung" ([X.] ff der Revisionsbegründung) abzustellen sei. Der [X.] stellt zwar für die Beurteilung, ob eine an den Versicherten gezahlte inländische Leistung ein [X.] der betrieblichen [X.]ltersversorgung nach § 229 [X.]bs 1 S 1 [X.] 5 [X.] V ist, mit seiner "institutionellen [X.]bgrenzung" typisierend darauf ab, ob die Leistung von einer Einrichtung der betrieblichen [X.]ltersversorgung gezahlt wird (vgl etwa [X.]E 108, 63 = [X.]-2500 § 229 [X.] 12). Die Beklagte verkennt allerdings, dass es sich bei dieser institutionellen [X.]bgrenzung um eine solche zur Unterscheidung beitragspflichtiger betrieblicher [X.]ltersversorgungsleistungen iS von § 229 [X.]bs 1 S 1 [X.] 5 [X.] V (einerseits) von nicht beitragspflichtigen Leistungen der privaten [X.]ltersvorsorge (andererseits) handelt (vgl etwa [X.]-2500 § 229 [X.]; bestätigend: [X.] [X.]-2500 § 229 [X.] 11). Eine solche [X.]bgrenzung ist im Falle des [X.] jedoch nicht im Streit; vielmehr geht es - ohne Berührungspunkte zu privater gewillkürter Eigenvorsorge des [X.] - um die Frage, ob die nach den Feststellungen des [X.] auf dem [X.] beruhenden [X.] Leistungen der [X.] aus dem [X.]usland bezogene, der inländischen Rente der [X.] iS von § 228 [X.]bs 1 S 1 [X.] V "vergleichbare Renten" sind (vgl hier die vom Gesetzgeber in § 229 [X.]bs 1 S 1 [X.] V zur Q[X.]lifizierung von Versorgungsbezügen gewählte andere Formulierung: "der Rente vergleichbare Einnahmen"). Das ist hier - wie ausgeführt - zu bejahen.

(2) Dessen ungeachtet ist eine tatbestandliche Gleichstellung der Leistungen der [X.] auch in [X.]nwendung des mit [X.] bestehenden [X.] - für die [X.] vom 1.7.2011 bis [X.] der [X.] [X.] 1408/71, für die Folgezeit [X.] mit der [X.]V 883/2004 - geboten (dazu bereits oben 3. b> [X.]> <2> ).

4. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]bs 1 S 1 [X.].

Meta

B 12 KR 3/15 R

30.11.2016

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 30. Oktober 2014, Az: S 11 KR 5159/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.11.2016, Az. B 12 KR 3/15 R (REWIS RS 2016, 1637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1637

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