Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2019, Az. B 3 KR 15/18 R

3. Senat | REWIS RS 2019, 6663

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung - Krankengeld - Ausschluss bzw Kürzung des Anspruchs - Vergleichbarkeit einer ausländischen Altersrente mit einer deutschen Altersteil- bzw Altersvollrente - Nachprüfung ausländischen Rechts im Revisionsverfahren, wenn das Berufungsgericht keine Feststellungen zum anzuwendenden ausländischen Recht getroffen hat - Verfassungsmäßigkeit von § 50 SGB 5 - keine Einschränkung eines ggf bestehenden Rechtsanspruchs nach rein nationalem Recht durch Anwendung des europäischen Koordinierungsrechts)


Leitsatz

1. Zur Vergleichbarkeit einer ausländischen Altersrente mit einer deutschen Altersteil- bzw Altersvollrente für den Ausschluss bzw die Kürzung des Krankengeldanspruchs.

2. Zur Nachprüfung ausländischen Rechts im Revisionsverfahren, wenn das Berufungsgericht keine Feststellungen zum anzuwendenden ausländischen Recht getroffen hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] steht ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld ([X.]) in der [X.] vom 26.5.2015 bis zum 7.6.2015.

2

Die 1953 geborene Klägerin wohnt in [X.] und ist bei der beklagten [X.] Krankenkasse ([X.]) versichert. Seit 1.5.2014 bezieht sie eine Altersrente von der l'Assurance [X.] mit Sitz in [X.] (iHv 420,22 Euro monatlich). Daneben ist sie bei einer in [X.] ansässigen Firma ([X.]) mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden versicherungspflichtig beschäftigt. Am 13.4.2015 erkrankte sie arbeitsunfähig. Bis zum 25.5.2015 bezog sie zunächst Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von ihrem [X.] Arbeitgeber. Ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ([X.]) wurde lückenlos bis zum 7.6.2015 bescheinigt.

3

Nachdem die Beklagte von der Altersrente in [X.] Kenntnis erlangt hatte, teilte sie der Klägerin mit, dass eine Zahlung von [X.] wegen des zeitgleichen Rentenbezugs nicht möglich sei. Nach § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 und [X.] ende der [X.]-Anspruch für Versicherte in diesem Fall. Dies stehe im Einklang mit Vorschriften des [X.] (Art 12 [X.] <[X.]> 1408/71 bzw Art 5 [X.] <[X.]> 883/2004, Bescheid vom 1.6.2015). Der hiergegen eingelegte Widerspruch, mit dem sich die Klägerin auf das Diskriminierungsverbot (Art 45, 48 Vertrag über die Arbeitsweise der [X.] ) und auf das Urteil des [X.] vom 15.9.1983 ([X.]/82) berief, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die Klage abgewiesen: Die Klägerin habe in der streitigen [X.] eine Vollrente vom [X.] Rentenversicherungsträger bezogen, die mit der [X.] Vollrente wegen Alters vergleichbar sei, sodass die Voraussetzungen für den Wegfall des [X.] nach § 50 Abs 1 S 1 [X.] erfüllt seien. Eine [X.] Teilrente wegen Alters liege hingegen nicht vor; für diese Einordnung komme es lediglich darauf an, ob die Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt worden seien. [X.] sei, dass die [X.] Altersrente nur die in [X.] zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtige. Nach der Entscheidung des [X.] vom 15.9.1983 ([X.]/82) kämen die Regelungen des [X.] (Art 12 Abs 2 [X.] <[X.]> 1408/71 bzw Art 5 Buchst a [X.] <[X.]> 883/2004) nur zum Tragen, wenn der Anspruch auf die zu beschränkende Leistung (hier [X.]) aufgrund der Anwendung der Vorschriften des Koordinierungsrechts entstanden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der [X.]-Anspruch allein aufgrund [X.] Beschäftigung in [X.] entstehe. Die primärrechtlich verankerte Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45, 48 AEUV) sei nicht verletzt, da die Klägerin im Vergleich zu Beziehern einer [X.] Vollrente wegen Alters nicht ungleich behandelt werde (Urteil vom 27.11.2017).

4

Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] unter Bezugnahme auf dessen Entscheidungsgründe zurückgewiesen: Die Ablehnung des [X.]-Anspruchs beruhe zutreffend auf § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 und [X.], da die Klägerin eine Altersvollrente beziehe. Die Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Hinweis auf B[X.] Urteil vom 30.5.2006 - B 1 KR 14/05 R - Juris) und stehe auch im Einklang mit dem [X.] Sekundärrecht (Hinweis auf B[X.] Urteil vom [X.] - 7 [X.]/93 - Juris). [X.] könne auch nicht aus dem Urteil des [X.] vom 15.9.1983 ([X.]/82) abgeleitet werden, das zum Bezug von [X.] wegen Erwerbsunfähigkeit von der [X.] bei gleichzeitig vom [X.] Unfallversicherungsträger und anteilig von der [X.] (Art 57 Abs 3 [X.] <[X.]> 1408/71) gezahlter Berufskrankheitsrente ergangen sei. Der Ausschluss des [X.] wegen des Bezugs einer vergleichbaren Altersvollrente stehe mit Art 5 Buchst a [X.] ([X.]) 883/2004 im Einklang (Urteil vom 7.6.2018).

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 50 Abs 1 S 1 Nr 1 und [X.], Art 48 AEUV und Art 10 [X.] <[X.]> 883/2004). Sie erhalte keine Vollrente iS von § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 [X.]B V, da sie keine Rente aus der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) beziehe. § 50 [X.]B V verhindere den [X.] von Leistungen, die den Ersatz von Arbeitsentgelt bezweckten. Eine Rentenleistung aus der [X.] beziehe sie nicht, weil sie die [X.] Regelaltersgrenze noch nicht erreicht habe. In [X.] sei das Renteneintrittsalter hingegen niedriger als in [X.]. Bei [X.] müsse § 50 [X.]B V dahin ausgelegt werden, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss des [X.] erst dann erfüllt seien, wenn Altersrente von allen Sozialversicherungsträgern im In- und Ausland bezogen werde. Selbst für den Fall, dass die Klägerin eine Altersvollrente in [X.] beziehe, liege eine Verletzung von [X.] vor. Dies sei aus dem Urteil des [X.] vom 15.9.1983 ([X.]/82) zu folgern. Nach dem Wortlaut von Art 12 [X.] ([X.]) 1408/71 bzw der Nachfolgevorschrift des Art 10 [X.] ([X.]) 883/2004 sei das Kumulierungsverbot nur dann gerechtfertigt, wenn der Anspruch auf die zu kürzende Leistung (hier [X.]) aufgrund der Anwendung der Vorschriften der [X.] ([X.]) 1408/71 entstanden sei. Art 12 [X.] ([X.]) 1408/71 verhindere, dass der Arbeitnehmer gleichzeitig die Anwendung der Sozialrechtsvorschriften mehrerer Länder aus einem Lebenssachverhalt verlangen könne (zB Arbeitslosengeldantrag in mehreren Ländern). Hier sei der [X.]-Anspruch aber allein nach [X.]m Recht entstanden und nicht auf der Grundlage der [X.] ([X.]) 883/2004. Daher sei das Kumulierungsverbot von § 50 [X.]B V bei [X.] europarechtswidrig.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

        

die Urteile des L[X.] Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 2018 und des [X.] Speyer vom 27. November 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2016 aufzuheben und

        

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin [X.] für die [X.] vom 26. Mai 2015 bis zum 7. Juni 2015 zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. § 50 [X.]B V setze seiner Funktion und dem Ziel nach gleichwertige Leistungen voraus, die ihrem Kerngehalt nach den typischen Merkmalen der inländischen Leistung entsprechen müssten. Dies sei vorliegend der Fall. Die Höhe der ausländischen Leistung sei daher unerheblich und auch, ob die ausländische Altersrente im Hinblick auf das unterschiedliche Renteneintrittsalter bereits bezogen werde (Hinweis auf B[X.] Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - SozR 4-4200 § 7 [X.]). Es handele sich auch nicht um eine bloße Teilrente. Vorliegend sei eine Vollrente aufgrund von in [X.] zurückgelegten Versicherungszeiten bezogen worden. Eine Vollrente wegen Alters liege auch nicht erst dann vor, wenn ein Versicherter mehrere (Teil-)Renten wegen Alters aus verschiedenen Mitgliedstaaten beanspruchen könne. Die Vorschriften des [X.] kämen nach der Entscheidung des [X.] vom 15.9.1983 ([X.]/82) nicht zum Tragen.

9

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 [X.]G).

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des [X.] und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 S 2 SGG) begründet. Der [X.] konnte auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] nicht abschließend entscheiden, ob der [X.] der Klägerin (1. - 2.) wegen des Bezugs der Altersrente aus der staatlichen Sozialversicherung [X.] ausgeschlossen war (3.). Zwar handelt es sich bei dieser [X.] Altersrente grundsätzlich um eine ihrer Art nach mit einer [X.] Altersrente vergleichbare Leistung (4.); im Zusammenhang mit dem Bezug von [X.] ist allerdings zu unterscheiden, ob die Klägerin eine ihrer Art nach vergleichbare Altersvollrente bezog, die den [X.] ausschließt oder eine nur der Teilrente wegen Alters aus der [X.] vergleichbare ausländische Leistung (5.). Sollte die [X.] Altersrente mit einer Teilrente vergleichbar sein, kommt allerdings eine Kürzung des [X.]s der Klägerin nicht in Betracht, weil die Altersrente der Klägerin bereits vor dem Beginn ihrer [X.] zuerkannt wurde (6.). Im zurückverwiesenen Berufungsverfahren wird das [X.] unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des [X.]s insbesondere aufzuklären haben, ob die Klägerin nach [X.]m Recht eine Altersteilrente oder eine damit vergleichbare Leistung bezog, weil bei der Berechnung der [X.] Altersrente noch nicht die komplette [X.] der Klägerin berücksichtigt wurde (7.). Darüber hinaus sind vertiefte Ausführungen zum [X.] Koordinierungsrecht derzeit nicht angezeigt (8.).

1. Für das begehrte [X.] gilt [X.] Recht. Dessen Anwendbarkeit wird nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass die Klägerin nicht in [X.], sondern in [X.] wohnt (s § 30 Abs 1 [X.] I) und dort eine [X.] Altersrente bezieht. Nach § 3 [X.] gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich des [X.] beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Regelungen des überstaatlichen Rechts bleiben hiervon nach § 6 [X.] IV unberührt (vgl auch § 30 Abs 2 [X.] I). Die Bestimmungen der Verordnung ([X.]) 883/2004 des [X.] und des Rates vom [X.] zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ([X.] vom 30.4.2004, L 166, [X.] = [X.] <[X.]> 1408/71 ) enthalten hierzu besondere Regelungen des überstaatlichen Rechts. Nach der Kollisionsnorm von Art 31 [X.] ([X.]) 883/2004 sind die Vorschriften, die die Krankenversicherung der Rentner und ihrer Familienangehörigen regeln (Art 23 bis 30 [X.] <[X.]> 883/2004), nicht anzuwenden, wenn aufgrund einer Beschäftigung Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung durch Erwerbstätigkeit besteht (vgl dazu Bieback in [X.] Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl 2018, Teil 2 [X.] <[X.]> 883/2004 Art 31 RdNr 3). Nach der allgemeinen Kollisionsnorm von Art 11 ([X.]) [X.] 883/2004 gilt ebenfalls der Vorrang des Statusrechts des Beschäftigungsorts (s Art 11 Abs 1 und [X.]) [X.] <[X.]> 883/2004).

2. Die Voraussetzungen des [X.]-Anpruchs nach §§ 44, 46 [X.] V (idF des [X.] vom 26.3.2007, [X.]) lagen vor. Die Klägerin war in der streitigen [X.] arbeitsunfähig erkrankt und dies war lückenlos ärztlich festgestellt.

3. Nach § 50 Abs 1 [X.] [X.] und [X.] [X.] V (idF des [X.] wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom [X.], [X.] 1827) endet ein Anspruch auf [X.] für Versicherte, die eine Vollrente wegen Alters aus der [X.] oder Leistungen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs 1 [X.] [X.] [X.] V genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn die Leistungen von einem Träger der [X.] oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden, und zwar vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer [X.] nicht. Neben diesem Leistungsausschluss beim Bezug von Leistungen mit voller Lohn- oder Einkommensersatzfunktion sieht § 50 Abs 2 [X.] V eine Kürzung des [X.] bei einem Bezug von Leistungen mit nur teilweiser Einkommensersatzfunktion und auch nur dann vor, wenn die Leistung von einem [X.]punkt nach dem Beginn der [X.] oder der stationären Behandlung zuerkannt wird. Auch § 50 Abs 2 [X.] und [X.] [X.] V knüpfen die Kürzung des [X.]s an den Bezug einer der Teilrente wegen Alters aus der [X.] vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird.

a) Dem Wortlaut der gebietsneutral formulierten Vorschrift von § 50 Abs 1 [X.] [X.] [X.] V lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob dieser Ausschlussgrund nur beim Bezug einer [X.] "Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung" (iS von § 23 Abs 1 [X.], Abs 2 [X.] [X.] I: Leistungen der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung der Regionalträger) greift. Eine Altersrente aus der [X.] bezog die Klägerin bislang nicht. Mit ihrem Geburtsjahr 1953 erfüllte sie das gesetzliche Renteneintrittsalter für eine [X.] Regelaltersrente in der streitigen [X.] noch nicht (vgl § 35 S 2, § 235 Abs 2 S 2 [X.] VI).

b) Gemeinhin wird allerdings § 50 Abs 1 [X.] [X.] [X.] V nur auf vergleichbare "ausländische" ([X.] bezogen (vgl [X.] in [X.]/v. [X.]/[X.], [X.] V, 3. Aufl 2018, § 50 Rd[X.]1; [X.] in [X.]/[X.], [X.] V, Stand Februar 2015, § 50 Rd[X.]5; [X.] in [X.], Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Juni 2016, § 50 [X.] V Rd[X.]4; [X.] in [X.] Komm, [X.] V, Stand September 2016, § 50 RdNr 8; [X.] in [X.]Voelzke, juris-PK [X.] V, 3. Aufl 2016, § 50 [X.] V Rd[X.]8; [X.] in [X.], Handbuch der [X.], [X.] V, Stand Januar 2019, § 50 Rd[X.]10). Dafür spricht die gebietsbezogene Formulierung des Bezugs einer Leistung "im Ausland" und die Regelungssystematik des § 50 Abs 1 [X.] [X.] [X.] V, der einen [X.] für von im Ausland gezahlte vergleichbare Leistungen enthält (vgl auch den gebietsbezogenen [X.] in § 50 Abs 1 [X.] Nr 5 [X.] V, wenn vergleichbare Leistungen ausschließlich für das in Art 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden). Dementsprechend wird auch der im systematischen Zusammenhang stehende [X.] von § 50 Abs 2 [X.] V um den Zahlbetrag einer vergleichbaren Leistung, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle "im Ausland" gezahlt wird (§ 50 Abs 2 [X.] [X.] V bzw die nach ausschließlich für das im Beitrittsgebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden nach § 50 Abs 2 Nr 5 [X.] V), gebietsbezogen interpretiert (vgl dazu bereits [X.], 149, 151 = [X.]-2500 § 50 [X.] [X.]5).

Andere Leistungen, die den [X.] ausschließen, müssen nach § 50 Abs 1 [X.] [X.] [X.] V ihrer Art nach mit der in § 50 Abs 1 [X.] [X.] [X.] V benannten Vollrente aus der [X.] "vergleichbar" sein. Auch der [X.] nach § 50 Abs 2 [X.] [X.] V setzt eine der in § 50 Abs 2 [X.] bis 3 [X.] V aufgeführten Leistungen als "vergleichbare Leistung" voraus, von denen hier nur die Altersteilrente aus der [X.] nach § 50 Abs 2 [X.] [X.] V in Betracht kommt.

4. Die von der Klägerin bezogene [X.] Altersrente ist eine ihrer Art nach mit einer [X.] Altersrente iS von § 50 Abs 1 [X.] [X.] [X.] V bzw § 50 Abs 2 [X.] [X.] V vergleichbare Leistung. Nach ständiger Rechtsprechung verschiedener [X.]e des BSG ist eine ausländische Altersrente eine der [X.] Altersrente vergleichbare Leistung, wenn sie bei rechtsvergleichender Qualifizierung (a) ihrem Kerngehalt nach (b) an eine bestimmte Altersgrenze anknüpft und von einem öffentlichen Träger mit dem Zweck des Lohn- bzw [X.] gezahlt wird (c). Auf ein unterschiedliches gesetzliches Renteneintrittsalter (d) oder auf die tatsächliche Höhe der Altersrente kommt es hingegen nicht an (e).

a) Das BSG hat bereits wiederholt in den Bereichen des Arbeitsförderungsrechts, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und im Beitragsrecht des [X.] V zu den Kriterien für eine Vergleichbarkeit ausländischer Sozial- bzw Rentenleistungen mit [X.] Rentenleistungen entschieden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist im Kontext der Vergleichbarkeit von Altersrenten eine rechtsvergleichende Qualifizierung von Funktion und Struktur der bezogenen Sozialleistung geboten (vgl zur Altersrente nach dem [X.] [X.] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge <[X.]-CH> im Beitragsrecht des [X.] V - 12. [X.] des [X.]-2500 § 228 [X.] RdNr 31 ff; zu einer [X.] Altersrente und zu § 142 Abs 3 [X.] III aF - 11. [X.] des BSG - [X.], 211 = [X.]-4300 § 142 [X.], Rd[X.]2, 14; zu einer [X.] Altersrente und § 7 Abs 4 [X.] II - 4. [X.] des [X.]-4200 § 7 [X.] Rd[X.]4 ff; ebenfalls zum Bezug von Altersleistungen nach dem [X.] [X.] und § 142 Abs 1 [X.] [X.] [X.] III aF vgl [X.] vom 21.7.2009 - [X.]/7a [X.] 36/07 R - Juris Rd[X.]3).

b) Eine Vergleichbarkeit liegt demnach dann vor, wenn die ausländische Leistung in ihrem "Kerngehalt" den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, dh nach Motivation und Funktion gleichwertig ist (vgl 13. [X.] des BSG zu einer nicht "vergleichbaren" Rente aus der [X.] Alters- und Hinterlassenenversicherung, BSG [X.]-2400 § 18a [X.] und zur "vergleichbaren" Altersrente aus der [X.] Sozialversicherung als Erwerbsersatzeinkommen iS von § 18a [X.] IV, [X.], 184 = [X.]-2400 § 18a [X.]). Da eine völlige Identität der Leistungsmerkmale in- und ausländischer Renten kaum denkbar ist, kommt es insoweit auf die [X.] der nationalen Norm an, also auf deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (vgl [X.]-2500 § 228 [X.] RdNr 38; [X.], 134, 138 = [X.]-4100 § 142 [X.] [X.]1; [X.], 211 = [X.]-4300 § 142 [X.], Rd[X.]2 ff; [X.] vom 21.7.2009 - [X.]/7a [X.] 36/07 R - Juris Rd[X.]3).

c) Eine Vergleichbarkeit mit einer [X.] Altersrente kommt insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung durch einen öffentlichen Träger gewährt wird, die an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und wenn sie den [X.] nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (vgl [X.], 177, 183 f = [X.]100 § 118 [X.] [X.]1; [X.], 134, 138 f = [X.]-4100 § 142 [X.] [X.]1 f; [X.]-4200 § 7 [X.] Rd[X.]4; ganz ähnlich [X.]-2500 § 228 [X.] Rd[X.]0; [X.], 211 = [X.]-4300 § 142 [X.], Rd[X.]2, 24; [X.], 10, 16 = [X.]-4100 § 118 [X.] S 21 f).

d) Soweit die ausländische Altersrente an ein früheres als das [X.] gesetzliche Renteneintrittsalter anknüpft, schmälert dieser Umstand nicht die Vergleichbarkeit der Rentenleistungen (vgl [X.]-4200 § 7 [X.] Rd[X.]5; [X.], 26, 31 = [X.]100 § 118 [X.] f). Entscheidend ist vielmehr, dass auch die ausländische Leistung von dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters abhängig und von ihrer Gesamtkonzeption her einer [X.] Rentenleistung vergleichbar ist (zur [X.] pension proportionelle de vieillesse vgl [X.], 26, 31 ff = [X.]100 § 118 [X.] ff). Eine Übereinstimmung der Voraussetzungen der Leistungen der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten ist mangels Harmonisierung auf [X.] des Europäischen Rechts nicht möglich (vgl nur dazu [X.] Urteil vom [X.] - [X.]/11 - Juris Rd[X.]2).

e) Auch die individuelle Höhe der Leistung im Einzelfall ist nicht ausschlaggebend, insbesondere auch nicht, ob sie den Lebensunterhalt tatsächlich sicherstellt, weder beim Ruhen des [X.] noch beim Wegfall der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl [X.], 177, 183 f = [X.]100 § 118 [X.] [X.]1; [X.], 26, 34 = [X.]100 § 118 [X.]; [X.] vom 3.11.1976 - 7 [X.]/75 - Juris Rd[X.]0; [X.]100 § 118 [X.]2 S 66 f; [X.], 10, 17 = [X.]-4100 § 118 [X.] S 22; [X.]-4200 § 7 [X.] Rd[X.]5). Davon ist das BSG selbst dann ausgegangen, wenn die ausländische Altersrente Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.] II nicht beseitigte, die Altersrente gleichwohl zum Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und ggf zu einem Leistungsanspruch auf Sozialhilfe nach dem [X.] XII führte (vgl [X.]-4200 § 7 [X.] Rd[X.]6 mwN).

5. Der erkennende 3. [X.] schließt sich den aufgezeigten Maßgaben aus der Rechtsprechung der [X.]e des BSG im Hinblick auf die Feststellung der Kriterien zur Vergleichbarkeit von ausländischen Altersrenten an. Allerdings erfordert das krankenversicherungsrechtliche Regelungskonzept des Zusammentreffens von [X.] mit (ausländischen) Altersrentenleistungen eine spezifische Unterscheidung, wie sie im Wortlaut von § 50 [X.] V ihren Niederschlag gefunden hat. Dort wird zwischen einer - das [X.] ausschließenden - "Vollrente wegen Alters" aus der [X.] (Abs 1) und einer - das [X.] nur kürzenden - "Teilrente wegen Alters" aus der [X.] (Abs 2) differenziert. Im Hinblick auf den krankenversicherungsrechtlichen Regelungszweck und das abzusichernde Risiko der Sicherstellung des Lebensunterhalts durch den Bezug von [X.] ist für diese Unterscheidung von Bedeutung, ob mit dem Bezug der (ausländischen) Altersrente typischerweise ein komplettes oder aber nur ein teilweises Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbunden ist. Während beim Bezug einer vergleichbaren Altersvollrente regelmäßig vom kompletten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und der vollständigen Sicherstellung des Lebensunterhalts auszugehen ist (dazu a bis c), kann dies beim Bezug einer vergleichbaren Altersteilrentenleistung nicht angenommen werden. Denn sie kompensiert nur den partiellen Einkommensverlust und tritt an die Stelle des ausgefallenen Teils des Erwerbseinkommens, während der andere Teil des Lebensunterhalts durch den Hinzuverdienst aus Erwerbstätigkeit am Arbeitsmarkt bzw durch das daran bemessene [X.] sichergestellt wird.

a) Versicherte können die Rente wegen Alters aus der [X.] in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen (§ 42 Abs 1 [X.] VI). Neben dem Bezug der vollen Regelaltersrente kann uneingeschränkt hinzuverdient werden (vgl Künzler in [X.]/[X.], Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung [X.] VI, 2. Aufl 2012, [X.] RdNr 34 zur Rechtslage bis 30.6.2017). Vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind allerdings die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Bei einer Vollrente betrug die Hinzuverdienstgrenze, bei deren Überschreiten lediglich Anspruch auf eine Teilrente bestand (§ 42 Abs 1 [X.] VI), im streitigen [X.]raum 450 Euro monatlich 34 Abs 2 und 3 [X.] VI idF durch Gesetz vom 5.12.2012 - [X.] 2474).

Eine ihrer Art nach vergleichbare Altersrente, die als Vollrente in Anspruch genommen wird (vgl § 33 Abs 2, § 42 Abs 1 [X.] VI), erfüllt typisierend die Merkmale des kompletten Ersatzes des Erwerbseinkommens bzw der kompletten Sicherstellung des Lebensunterhaltes und des vollständigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben (iS von § 50 Abs 1 [X.] [X.] und [X.] [X.] V). Das gilt sowohl für die Regelaltersrente als auch für die vorgezogene Altersrente soweit sie - unter Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze - als Vollrente in Anspruch genommen wird. Der Anspruch auf die [X.] Regelaltersrente setzt das Erreichen der Regelaltersgrenze und die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren voraus. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (§ 35 [X.] VI) bzw übergangsweise mit Vollendung des 65. Lebensjahres und der jahrgangsspezifischen Anhebung (§ 235 Abs 2 S 2 [X.] VI). Mit dem Bezug einer solchen Altersvollrente wird - unabhängig von ihrer Höhe - typisierend der Lebensunterhalt vollständig sichergestellt und das Erwerbsleben regelmäßig beendet, sodass der Ausschluss des [X.] (§ 50 Abs 1 [X.] [X.] und [X.] [X.] V) gerechtfertigt ist.

b) Der damit verknüpfte komplette Wegfall des [X.] entspricht der Zwecksetzung der Norm, die die Vermeidung einer Doppelversorgung mit gleichen Lohnersatzleistungen verfolgt. Mit der Normierung des Tatbestandes von § 50 Abs 1 [X.] V ist eine grundsätzliche Systementscheidung zur Zuordnung des [X.] als Lohnersatzleistung getroffen worden (vgl [X.] vom [X.] KR 31/09 R - [X.] 106, 296 = [X.]-2500 § 50 [X.], Rd[X.]4 f). Während der Bezug von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 49 Abs 1 [X.] [X.] V und der Bezug von ausländischen Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach mit [X.], Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld nach § 49 Abs 1 Nr 3 [X.] V vergleichbar sind, den [X.] nur zum Ruhen bringen, führt der Bezug einer Rentenleistung iS von § 50 Abs 1 [X.] [X.] bzw [X.] [X.] V dazu, dass der [X.] komplett wegfällt und nicht neu entsteht. Durch den Ausschluss des [X.] soll die Doppelversorgung mit Leistungen öffentlicher Träger oder öffentlicher Stellen vermieden werden, denen dieselbe Funktion des Lohn- bzw [X.] zukommt. Zugleich wird damit auch bezweckt, die Risiken zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (G[X.]) und der [X.] voneinander abzugrenzen und zu verteilen. Hierzu hat das BSG bereits entschieden, dass § 50 Abs 1 [X.] [X.] [X.] V jeglichen Bezug von [X.] neben den in § 50 Abs 1 [X.] V genannten Lohnersatzleistungen ausschließt, wenn diese Leistungen - wie die Vollrente wegen Alters - den Entgeltausfall in vollem Umfang ausgleichen sollen. Zur Abgrenzung der Eintrittspflicht der Systeme der G[X.] und der [X.] in Bezug auf Entgeltersatzleistungen einschließlich ihrer Anrechnungsvorschriften wird an den [X.]punkt der im [X.] verfügten Gewährung von Rente angeknüpft (vgl [X.] vom 30.5.2006 - B 1 KR 14/05 R - Juris Rd[X.]0 ff; [X.] vom [X.] KR 31/09 R - [X.] 106, 296 = [X.]-2500 § 50 [X.], Rd[X.]4 ff, 16). Aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hat das BSG keine Einwände gegen die Ausschlussvorschrift erhoben, sondern ausgeführt, dass Regelungen, die wie § 50 [X.] V eine Doppelversorgung mit Leistungen gleicher Zweckbestimmung verhindern, unter dem Gesichtspunkt von Art 3 Abs 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl [X.] vom 30.5.2006 - B 1 KR 14/05 R - Juris Rd[X.]3 unter Hinweis auf [X.]-2500 § 48 [X.] Rd[X.]0 und [X.] Beschluss vom 11.3.1980 - 1 BvL 20/76, 1 BvR 826/76 - [X.]E 53, 313, 331 = [X.]100 § 168 [X.]2 S 26).

c) § 50 Abs 2 [X.] iVm [X.] [X.] V (idF des [X.] wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom [X.], [X.] 1827) sieht die Kürzung des [X.] um den Zahlbetrag einer der Teilrente wegen Alters aus der [X.] vergleichbaren Leistung vor, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt wird. Die [X.] des § 50 Abs 2 [X.] V betreffen Leistungen, die entsprechend ihrer jeweiligen Zweckbestimmung - anders als nach Abs 1 - von ihrer abstrakten Konzeption her keine vollständige, sondern nur eine Teilsicherungsfunktion des Lebensunterhaltes bezwecken (vgl [X.] 74, 150, 151 f = [X.]-2500 § 50 [X.] S 2; so auch [X.] in [X.]/v. [X.]/[X.], [X.] V, 3. Aufl 2018, § 50 Rd[X.]4, 16; [X.] in [X.]/[X.], 6. Aufl 2018, § 50 Rd[X.]; vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.] V, Stand Februar 2015, § 50 RdNr 61, 65; [X.] in [X.], Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Juni 2016, § 50 [X.] V Rd[X.]4; [X.] in [X.] Komm, [X.] V, Stand September 2016, § 50 Rd[X.]9; [X.] in [X.]Voelzke, juris-PK [X.] V, 3. Aufl 2016, § 50 [X.] V RdNr 31; [X.] in [X.], Handbuch der [X.], [X.] V, Januar 2019, § 50 Rd[X.]5, 110). Der Bezug einer ausländischen Altersteilrentenleistung, die den Lebensunterhalt typischerweise nur partiell sichert, weil der andere Teil des Lebensunterhalts noch durch Erwerbstätigkeit sichergestellt ist, führt daher nicht zum Ausschluss, sondern nur zur Kürzung des [X.] und auch nur dann, wenn die ausländische Altersleistung zeitlich nach dem Beginn der [X.] zuerkannt wurde.

d) Versicherte der [X.] können eine Altersrente als Teilrente in Anspruch nehmen (§ 42 Abs 1 [X.] VI). Mit der Teilrente wird ermöglicht, einen partiellen Einkommensersatz zu erzielen, der an die Stelle des wegen der Ausübung einer Teilzeitarbeit entfallenden Teil des Erwerbseinkommens tritt (vgl Fichte in [X.]/[X.], Stand 05/2019, [X.] VI § 42 Rd[X.]). Versicherte konnten nach § 34 Abs 2 [X.] VI (idF des [X.], [X.] 2474 mW bis zum 30.6.2017), soweit sie eine Teilrente beziehen wollten, zwischen den [X.] in Höhe von einem Drittel, der Hälfte und zwei Dritteln der Vollrente wählen; sie mussten jedoch - soweit sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hatten - die jeweils maßgebende Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs 2 und 3 [X.] VI (idF bis 30.6.2017) für vorgezogene Altersrenten beachten (vgl dazu Winter, rv 2000, 164 f).

6. Der [X.] wird allerdings beim Bezug einer Teilrente nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 50 Abs 2 Halbs 2 [X.] V nur dann gekürzt, wenn die (ausländische) Leistung "von einem [X.]punkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit" zuerkannt wurde. Der [X.] des [X.] greift erst dann ein, wenn die anrechenbare Leistung von einem [X.]punkt an bewilligt wird, der während des Bezuges von [X.] liegt (vgl dazu BSG [X.] Nr 38 zu § 183 R[X.]; [X.] vom 6.6.1991 - 3 RK 24/88 - Juris; [X.] vom 18.12.1963 - 3 RK 29/63 - [X.] 20, 135 = [X.] Nr 8 zu § 183 R[X.]), weil bei einer Zuerkennung der verdrängenden Leistung - hier also ggf der vergleichbaren ausländischen Altersteilrente - vor oder gleichzeitig mit dem Beginn der [X.] oder der stationären Behandlung sich die Minderung der Leistungsfähigkeit üblicherweise schon auf die Höhe des [X.]s auswirkt (§ 47 [X.] V) und eine nochmalige Kürzung des bereits reduzierten [X.]s nicht gerechtfertigt wäre (vgl [X.] in [X.]Voelzke, juris-PK [X.] V, 3. Aufl 2016, § 50 [X.] V, Rd[X.]0 mwN). [X.] hier eine vergleichbare ausländische Altersteilrentenleistung vor, dürfte das [X.] nicht gekürzt werden, weil die [X.] Altersrente nach den bisherigen Feststellungen des [X.] bereits zuerkannt war, als [X.] eingetreten ist. Dieses Ergebnis wäre auch deshalb gerechtfertigt, weil die versicherungspflichtige Beschäftigung, die als Grundlage des [X.]s in Betracht kommt, jedenfalls seit dem Bezug der [X.] Altersrente ab 1.5.2014 bis zum Beginn der [X.] der Klägerin am 13.4.2015 - auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.] - nicht in die Rentenberechnung eingeflossen ist, sodass jedenfalls [X.] ausgeschlossen sein dürften.

7. Unter Berücksichtigung der bisherigen Feststellungen des [X.] kann der [X.] eine der [X.] Teilrente wegen Alters vergleichbare ausländische Leistung hier bereits deshalb nicht ausschließen, weil die Klägerin im streitigen [X.]raum mangels Erreichen der Regelaltersgrenze ihres [X.] 1953 (vgl § 235 Abs 2 [X.] VI) noch keine [X.] Regelaltersrente beziehen konnte. Das komplette Ausscheiden aus dem Erwerbsleben kann aus dem Blickwinkel des [X.] Rechts typischerweise erst mit dem Erreichen der [X.] Regelaltersgrenze angenommen werden.

a) Nach den Maßstäben [X.] Sozialrechts könnte die [X.] Altersrente hier ihrer Funktion nach mit einer vorgezogenen Teilrente wegen Alters vergleichbar sein. Eine solche Altersteilrente liegt nahe, wenn die ausländische Altersleistung bislang nur einen Teil der Erwerbsbiografie abbildet, weil zum Beispiel alle relevanten rentenrechtlichen [X.]en im [X.]punkt des Beginns des [X.]s noch gar nicht festgestellt wurden und die Rente daher auch nicht mehr als einen Teilersatz des Einkommens sicherstellen kann. Bei dieser Sachlage käme es nicht zu einer unangemessenen Doppelversorgung, weil Grundlage für die Gewährung von [X.] allein das (partielle) Erwerbseinkommen wäre.

b) Hingegen wäre die [X.] Altersrente eher mit einer [X.] Vollrente vergleichbar, wenn die Klägerin bereits in [X.] aus dem Erwerbsleben komplett ausgeschieden wäre, sodass im [X.]punkt des Zusammentreffens beider Leistungen sämtliche in der [X.] zurückgelegten rentenrelevanten ([X.]) [X.]en berücksichtigt wären und die Klägerin bis dahin keine anderen als [X.] Versicherungszeiten erworben hätte und die Rente auch nicht nur einer zwischenstaatlich berechneten Teilrente der Höhe nach entspräche ("pro rata temporis" iS von Art 50 iVm Art 52 Abs 1 Buchst b [X.] <[X.]> 883/2004). Bei einer solchen Sachlage spräche allein das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze einer vorgezogenen Altersrente nach [X.]m Recht noch nicht für das Vorliegen einer Teilrente, wenn die [X.] Altersrente wegen Erreichens der [X.] Regelaltersgrenze unabhängig von der Höhe des [X.] anrechnungsfrei bliebe.

c) Das [X.] wird daher die Erwerbsbiografie der Klägerin aufzuklären haben, insbesondere dem im gerichtlichen Verfahren stets vorgebrachten Einwand der Klägerin, sie beziehe lediglich eine Teilrente und sei Grenzgängerin.

aa) Zwar gilt im Revisionsverfahren die Bindungswirkung der von der Tatsacheninstanz zum ausländischen, nicht revisiblen Recht getroffenen Feststellungen und die darauf beruhende Rechtsauslegung (vgl § 202 [X.] SGG iVm § 560 ZPO und § 162 SGG; vgl [X.], 184, 187 f = [X.]-2400 § 18a [X.] [X.]3; [X.], 211 = [X.]-4300 § 142 [X.], Rd[X.]4 mwN). Das der Entscheidung eines Rechtsstreits zugrunde liegende ausländische Recht ist dabei von Amts wegen im Rahmen pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessens zu ermitteln und umfasst auch die Art und Weise, zu bestimmen, wie sich das Gericht Kenntnis vom Inhalt des ausländischen Rechts verschafft (vgl BSG [X.] 5050 § 15 Nr 38 [X.]37). Der [X.] könnte aber selbst dann keine abschließende Entscheidung treffen, wenn er die Anwendung und Auslegung ausländischen, nicht revisiblen Rechts ausnahmsweise im Revisionsverfahren selbst vornähme (vgl dazu BSG [X.] 5050 § 15 Nr 38 [X.]35 f; [X.], 184, 187 f = [X.]-2400 § 18a [X.] [X.]3 f). Denn es fehlen jegliche Tatsachenfeststellungen, die Grundlage für die Beurteilung der [X.] Altersrente sein könnten.

bb) Das [X.] hat eine [X.] Altersvollrente zugrunde gelegt, ohne ansatzweise zu erkennen zu geben, woraus es seine Überzeugung gebildet hat. Diese Einschätzung ist für den [X.] auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, denn das [X.] hat weder einen [X.] oder eine dem zugrunde liegende ausländische Rechtsvorschrift festgestellt, noch Ausführungen zur Struktur des [X.] staatlichen Altersrentensystems gemacht oder Sachverhaltsermittlungen bei einem Rentenversicherungsträger durchgeführt noch sich auf andere Quellen bezogen. Die zugrunde gelegten Erkenntnisquellen müssen aber grundsätzlich geeignet sein, die richterliche Überzeugungsbildung zu tragen (vgl BSG [X.] 5050 § 15 Nr 38 [X.]37; vgl auch [X.], 318, 335 = NJW 1981, 522, 526) und müssen zumindest im Streitfall auch offengelegt werden (vgl [X.] Urteil vom 24.3.1987 - VI ZR 112/86 - Juris Rd[X.]4 = NJW 1988, 648; BVerwG Beschluss vom 20.3.1989 - 1 [X.] - Juris RdNr 6 ff = DVBl 1989, 893). Die Klägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren stets eingewandt, nur eine Teilrente zu beziehen und hat hierauf auch ihren Revisionsvortrag gestützt. Dieser Vortrag kommt einer Rüge fehlender Sachverhaltsermittlung gleich. Denn das [X.] System der staatlichen Alterssicherung sieht auch die Teilrente vor (retraite progressive; vgl [X.] der EU [X.], Stand 2018 zu [X.], [X.]0). Das [X.] hätte sich schon deshalb zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen müssen. Das [X.] wird daher die von der Klägerin konkret bezogene Altersrente ihrer Art nach anhand des [X.] Rechts und ggf unter Beteiligung des zuständigen Rentenversicherungsträgers feststellen müssen, um anschließend die notwendige rechtsvergleichende Qualifizierung der Altersrente aus dem Blickwinkel des [X.] Sozialrechts durchzuführen.

8. Da der [X.] nicht ausschließen kann, dass der [X.] nach nationalem Recht in ungekürzter Höhe besteht (s § 50 Abs 2 Halbs 2 [X.] V), sind vertiefte Ausführungen zum [X.] Recht derzeit nicht angezeigt. Denn die Anwendung des [X.] Koordinierungsrechts dürfte einen ggf bestehenden Rechtsanspruch nach rein nationalem Recht nicht einschränken (vgl [X.] Urteil vom 21.10.1975 - [X.]/75 - , Slg 1975, 1149 = [X.] 6050 Art 46 [X.] zum sog Günstigkeitsprinzip).

a) Hinzuweisen ist aber, dass der von der Klägerin in Bezug genommene Art 12 Abs 2 [X.] ([X.]) 1408/71 außer [X.] getreten ist (gültig bis zum [X.], vgl Art 90 Abs 1 [X.] <[X.]> 883/2004) und durch Art 5 [X.] ([X.]) 883/2004 als Nachfolgevorschrift abgelöst worden ist (Verordnung des [X.] und des Rates vom [X.] zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, [X.] vom 30.4.2004, L 166, [X.]; vgl Otting in [X.]/[X.], Europäisches Sozialrecht, Stand März 2015, [X.] 883/2004, [X.] Rd[X.]; [X.] in [X.] Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl 2018, Teil 2 [X.] <[X.]> 883/2004 Art 10 Rd[X.]; vgl zuletzt [X.] Urteil vom [X.] - , [X.] vom 14.5.2018, [X.], [X.] zu Art 12 Abs 2 [X.] <[X.]> 1408/71). [X.]gleich wurde die Durchführungsverordnung [X.] ([X.]) 987/2009 (des [X.] und des [X.] zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung <[X.]> 883/2004, [X.] vom 30.4.2004, L 166, [X.]) in [X.] gesetzt. Die neuen Verordnungen finden gemäß Art 91 [X.] ([X.]) 883/2004 bzw Art 97 [X.] ([X.]) 987/2009 seit 1.5.2010 Anwendung und erfassen vorliegend den Sachverhalt unter Geltung des neuen Rechts.

b) Mit Art 5 [X.] ([X.]) 883/2004 wurde dem in der früheren Rechtsprechung des [X.] entwickelten Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten Rechnung getragen (s Erwägungsgrund [X.] zur [X.] <[X.]> 883/2004 und dazu [X.] Urteil vom [X.]/14 - Juris RdNr 31, NZS 2016, 301). Art 5 Buchst a) [X.] ([X.]) 883/2004 sieht eine Sachverhaltsgleichstellung von ausländischen Leistungen bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts vor und bezweckt auch unverhältnismäßige Vorteile durch Leistungskumulierungen (zB Doppelversorgungen) oder durch den Bezug von bedarfsabhängigen Leistungen zu verhindern. Voraussetzung für die Gleichstellung ist die Gleichartigkeit der Leistungen (vgl [X.] in [X.] , Europäisches Sozialrecht, 7. Aufl 2018, Teil 2 [X.] <[X.]> 883/2004, Art 5 RdNr 8 mwN). Der [X.] hatte diesen Regelungszweck schon der Vorläufervorschrift von Art 12 Abs 2 [X.] ([X.]) 1408/71 beigemessen (vgl [X.] Urteil vom 15.8.1983 - [X.]/82 - Slg 1983, 2603 = [X.] 6050 Art 12 [X.]2). Dadurch sollten jene Vorteile verhindert werden, die Wanderarbeitnehmern aus der gleichzeitigen Anwendung von Sozialvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten entstanden und die nach innerstaatlichem Recht als unangemessen galten. Der [X.] ging von der Anwendung eines sog Kumulierungsverbots aber nur dann aus, wenn die zu kürzende Leistung aufgrund der Anwendung der Vorschriften der [X.] ([X.]) 1408/71 und nicht nach rein nationalem Recht entstanden war. Art 12 Abs 2 [X.] ([X.]) 1408/71 regelte nur die Konkurrenz von Ansprüchen, die auf der Anwendung des Gemeinschaftsrechts beruhten (vgl [X.] Urteil vom 15.9.1983 - [X.]/82 - Slg 1983, 2603 = [X.] 6050 Art 12 [X.]2; ebenso [X.] Urteil vom [X.] - [X.]/84 - Slg 1986, 1047 = [X.] 6050 Art 46 [X.]4, Juris Rd[X.]4 ff; so auch [X.], 10, 12 f = [X.]-4100 § 118 [X.] [X.]8 mwN).

c) Anders als die Klägerin meint, ist Art 10 [X.] ([X.]) 883/2004 vorliegend nicht von Relevanz. Die Norm enthält den ursprünglich in Art 12 Abs 1 [X.] ([X.]) 1408/71 verankerten allgemeinen Grundsatz des Ausschlusses von [X.]. Als Antikumulierungsvorschrift bezweckt Art 10 [X.] ([X.]) 883/2004, dass kein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit erworben oder aufrechterhalten werden kann (vgl [X.] Urteil vom 16.5.2013 - [X.]/10 - Juris RdNr 57, [X.], 456). Eine Anspruchskumulierung aus derselben Pflichtversicherungszeit steht vorliegend aber nicht im Streit.

9. [X.] für das Revisionsverfahren bleibt der instanzabschließenden Entscheidung durch das [X.] vorbehalten.

Meta

B 3 KR 15/18 R

04.06.2019

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Speyer, 27. November 2017, Az: S 7 KR 241/16, Urteil

§ 23 Abs 1 Nr 1 SGB 1, § 23 Abs 2 Nr 1 SGB 1, § 30 Abs 1 SGB 1, § 30 Abs 2 SGB 1, § 3 Nr 1 SGB 4, § 6 SGB 4, § 44 SGB 5, § 46 SGB 5, § 47 SGB 5, § 49 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 49 Abs 1 Nr 3 SGB 5, § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5 vom 20.12.2000, § 50 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5 vom 10.05.1995, § 50 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 50 Abs 2 Nr 2 SGB 5 vom 20.12.2000, § 50 Abs 2 Nr 4 SGB 5 vom 20.12.1991, § 50 Abs 2 Halbs 2 SGB 5, § 33 Abs 2 SGB 6, § 34 Abs 2 SGB 6 vom 20.04.2007, § 34 Abs 3 SGB 6 vom 05.12.2012, § 35 S 2 SGB 6, § 42 Abs 1 SGB 6, § 235 Abs 2 S 2 SGB 6, § 103 SGG, § 162 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG, § 202 S 1 SGG, § 560 ZPO, Art 3 Abs 1 GG, Art 5 EGV 883/2004, Art 10 EGV 883/2004, Art 11 Abs 1 EGV 883/2004, Art 11 Abs 3 Buchst a EGV 883/2004, Art 31 EGV 883/2004, Art 50 EGV 883/2004, Art 52 Abs 1 Buchst b EGV 883/2004, Art 91 EGV 883/2004, Art 97 EGV 883/2004, EGV 987/2009, Art 12 Abs 1 EWGV 1408/71, Art 12 Abs 2 EWGV 1408/71

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2019, Az. B 3 KR 15/18 R (REWIS RS 2019, 6663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6663

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