Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2014, Az. 1 StR 589/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8300

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 589/13

vom
29. Januar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. Januar
2014
beschlos-sen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil
des [X.] vom 3. Mai 2013 im [X.].

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen schweren Raubes mit gefähr-licher [X.]rperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs [X.] verurteilt. Ihr Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das [X.] hat festgestellt, dass die Angeklagte zusammen mit den ebenfalls verurteilten Mitangeklagten [X.].

, [X.]

, K.

und A.

den Plan gefasst hatte, den [X.]

, einen Dealer, bei dem die Angeklagte kurz zuvor vorgeblich 6 Gramm Marihuana erworben hatte, tatsächlich waren es aber nur 4 Gramm, in seiner Wohnung aufzusuchen und ihm die nach [X.] der Angeklagten dort noch befindlichen weiteren 20 Gramm Cannabis

notfalls auch mit Gewalt

abzunehmen. Unter Mitnahme einer ungeladenen 1
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Pistole gelangten sie in die Wohnung. Sie bedrohten B.

mit der Pistole und durchsuchten den Raum, fanden jedoch nur eine geringe Menge von etwa 1
Gramm Marihuana. Als
B.

den einen der Täter ansprang, wurde von an-deren auf ihn eingeschlagen. Als seine in der Wohnung anwesende Mutter hin-zukam, flohen die Täter, nahmen aber Betäubungsmittel und seine Geldbörse -Karte mit.
2. Der Strafausspruch hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die [X.] hat der Angeklagten straferschwerend angelastet, dass sie die Einsicht vermissen lässt, den entscheidenden Tipp für den Überfall gegeben zu haben. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.
aa) Einer Angeklagten darf es nicht zum Nachteil gereichen, dass sie bestimmte Tatbeteiligungen oder auch [X.] bestreitet und infol-gedessen bspw. keine Einsicht darin zeigt, dass möglicherweise nur auf ihre Hinweise
hin die Angeklagten
sich zur Tat entschlossen. Zum Nachteil eines bestreitenden Angeklagten darf bspw. nicht verwertet werden, dass er kein [X.] und keine Schuldeinsicht gezeigt hat ([X.], Beschluss vom [X.] 1988

2 [X.], [X.] 1989, 199) oder nach Rechtskraft eines Schuld-spruchs auch noch weiterhin die Tat leugnet ([X.], Beschluss vom 15. Mai 2012

3 [X.]). Eine andere Bewertung ist nur zulässig, wenn ein [X.] bei seiner Verteidigung ein Verhalten an den Tag legt, das im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des [X.] auf besondere Rechts-feindlichkeit und Gefährlichkeit schließen lässt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], [X.] vom 7. November 1986

2 [X.], [X.]R StGB §
46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; vom 4. November 1993

1 [X.], [X.] 1994, 125).
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bb) Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Angeklagte war von Rechts wegen nicht gehindert, zu leugnen, dass sie den entscheidenden Tipp für den Überfall gegeben hatte. Jedenfalls war die [X.] bei diesem Prozessverhalten der Angeklagten gehindert, straferschwerend zu [X.], dass sie insoweit die Einsicht darin vermissen lasse, den entscheidenden Tipp gegeben zu haben.
b) Es ist nicht auszuschließen, dass die [X.]
unter Berück-sichtigung dieser Grundsätze und ohne die rechtsfehlerhafte Erwägung auf ei-ne niedrigere Sanktion erkannt hätte.
2. Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Die neu zur Entscheidung berufene [X.] kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht wi-dersprechen.
3. Außerdem wird die [X.] Feststellungen dazu zu treffen ha-ben, ob die Zahlung von 150

an den Geschädigten in der Hauptverhandlung s-druck der Übernahme von Verantwortung im Sinne von § 10 Abs. 1
Satz
3
Nr. 7 -Opfer-vorliegt, ist nicht von der verwendeten Benennung durch den Verteidiger ab-hängig, sondern vom Tatgericht eigenverantwortlich zu prüfen.
Selbst wenn die Qualifizierung durch den Verteidiger insoweit unzutreffend sein sollte, 6
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ist deshalb die Annahme eines standeswidrigen oder gar strafrechtlich relevan-ten Verhaltens

wie der Vermerk des Berichterstatters der [X.] vom 14.
August 2013 nahelegt

abwegig.
Raum Graf

Jäger

Cirener Mosbacher

Meta

1 StR 589/13

29.01.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2014, Az. 1 StR 589/13 (REWIS RS 2014, 8300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8300

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3 StR 121/12

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