Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 589/13
vom
29. Januar
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. Januar
2014
beschlos-sen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil
des [X.] vom 3. Mai 2013 im [X.].
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen schweren Raubes mit gefähr-licher [X.]rperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs [X.] verurteilt. Ihr Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das [X.] hat festgestellt, dass die Angeklagte zusammen mit den ebenfalls verurteilten Mitangeklagten [X.].
, [X.]
, K.
und A.
den Plan gefasst hatte, den [X.]
, einen Dealer, bei dem die Angeklagte kurz zuvor vorgeblich 6 Gramm Marihuana erworben hatte, tatsächlich waren es aber nur 4 Gramm, in seiner Wohnung aufzusuchen und ihm die nach [X.] der Angeklagten dort noch befindlichen weiteren 20 Gramm Cannabis
notfalls auch mit Gewalt
abzunehmen. Unter Mitnahme einer ungeladenen 1
2
-
3
-
Pistole gelangten sie in die Wohnung. Sie bedrohten B.
mit der Pistole und durchsuchten den Raum, fanden jedoch nur eine geringe Menge von etwa 1
Gramm Marihuana. Als
B.
den einen der Täter ansprang, wurde von an-deren auf ihn eingeschlagen. Als seine in der Wohnung anwesende Mutter hin-zukam, flohen die Täter, nahmen aber Betäubungsmittel und seine Geldbörse -Karte mit.
2. Der Strafausspruch hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die [X.] hat der Angeklagten straferschwerend angelastet, dass sie die Einsicht vermissen lässt, den entscheidenden Tipp für den Überfall gegeben zu haben. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.
aa) Einer Angeklagten darf es nicht zum Nachteil gereichen, dass sie bestimmte Tatbeteiligungen oder auch [X.] bestreitet und infol-gedessen bspw. keine Einsicht darin zeigt, dass möglicherweise nur auf ihre Hinweise
hin die Angeklagten
sich zur Tat entschlossen. Zum Nachteil eines bestreitenden Angeklagten darf bspw. nicht verwertet werden, dass er kein [X.] und keine Schuldeinsicht gezeigt hat ([X.], Beschluss vom [X.] 1988
2 [X.], [X.] 1989, 199) oder nach Rechtskraft eines Schuld-spruchs auch noch weiterhin die Tat leugnet ([X.], Beschluss vom 15. Mai 2012
3 [X.]). Eine andere Bewertung ist nur zulässig, wenn ein [X.] bei seiner Verteidigung ein Verhalten an den Tag legt, das im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des [X.] auf besondere Rechts-feindlichkeit und Gefährlichkeit schließen lässt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], [X.] vom 7. November 1986
2 [X.], [X.]R StGB §
46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; vom 4. November 1993
1 [X.], [X.] 1994, 125).
3
4
5
-
4
-
bb) Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Angeklagte war von Rechts wegen nicht gehindert, zu leugnen, dass sie den entscheidenden Tipp für den Überfall gegeben hatte. Jedenfalls war die [X.] bei diesem Prozessverhalten der Angeklagten gehindert, straferschwerend zu [X.], dass sie insoweit die Einsicht darin vermissen lasse, den entscheidenden Tipp gegeben zu haben.
b) Es ist nicht auszuschließen, dass die [X.]
unter Berück-sichtigung dieser Grundsätze und ohne die rechtsfehlerhafte Erwägung auf ei-ne niedrigere Sanktion erkannt hätte.
2. Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Die neu zur Entscheidung berufene [X.] kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht wi-dersprechen.
3. Außerdem wird die [X.] Feststellungen dazu zu treffen ha-ben, ob die Zahlung von 150
an den Geschädigten in der Hauptverhandlung s-druck der Übernahme von Verantwortung im Sinne von § 10 Abs. 1
Satz
3
Nr. 7 -Opfer-vorliegt, ist nicht von der verwendeten Benennung durch den Verteidiger ab-hängig, sondern vom Tatgericht eigenverantwortlich zu prüfen.
Selbst wenn die Qualifizierung durch den Verteidiger insoweit unzutreffend sein sollte, 6
7
8
9
-
5
-
ist deshalb die Annahme eines standeswidrigen oder gar strafrechtlich relevan-ten Verhaltens
wie der Vermerk des Berichterstatters der [X.] vom 14.
August 2013 nahelegt
abwegig.
Raum Graf
Jäger
Cirener Mosbacher
Meta
29.01.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2014, Az. 1 StR 589/13 (REWIS RS 2014, 8300)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8300
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 589/13 (Bundesgerichtshof)
Strafzumessung: Bewertung des Leugnens der Tatbeteiligung sowie des Fehlens von Mitgefühl und Schuldeinsicht
2 StR 560/15 (Bundesgerichtshof)
Strafurteil wegen Raubes: Vermögensschutz für nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel; Voraussetzungen straferschwerender Berücksichtigung einer Vorbelastung
2 StR 560/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 433/19 (Bundesgerichtshof)
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Räumliche Nähe von Betäubungsmitteln und Waffe
5 StR 255/16 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Überprüfung tatrichterlicher Beweiswürdigung zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim schweren Raub …