Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2017, Az. 2 StR 560/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6237

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:230817U2STR560.15.0<[X.]r><[X.]r>BUN[X.]SGERICHTSHOF<[X.]r><[X.]r>IM NAMEN [X.]S VOLKES<[X.]r><[X.]r>URTEIL<[X.]r>2 StR 560/15<[X.]r>vom<[X.]r>23. August<[X.]r>2017<[X.]r>in der Strafsache<[X.]r>gegen<[X.]r><[X.]r>1.<[X.]r><[X.]r>2.<[X.]r><[X.]r>3.<[X.]r><[X.]r>4.<[X.]r><[X.]r>5.<[X.]r><[X.]r>wegen schweren Rau[X.]es u.a.<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>2<[X.]r>-<[X.]r>Der 2.<[X.]r>Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 26.<[X.]r>Juli 2017 in der Sitzung am 23. August 2017, an denen<[X.]r>teilgenommen ha[X.]en:<[X.]r>[X.] am [X.]<[X.]r>Prof. Dr. [X.]ehl<[X.]r><[X.]r>als Vorsitzender,<[X.]r><[X.]r>[X.] am [X.]<[X.]r>Dr. [X.],<[X.]r>die [X.]innen am [X.]<[X.]r>Dr. [X.],<[X.]r>[X.],<[X.]r>[X.] am [X.]<[X.]r>Dr. [X.],<[X.]r><[X.]r>[X.] [X.]eim [X.] <[X.]r><[X.]r>in der Verhandlung,<[X.]r>Staatsanwalt <[X.]r><[X.]r>[X.]ei der Verkündung<[X.]r><[X.]r>als Vertreter der [X.],<[X.]r><[X.]r>Rechtsanwältin <[X.]r><[X.]r>in der Verhandlung,<[X.]r><[X.]r>als Verteidigerin der Angeklagten K.<[X.]r><[X.]r>,<[X.]r>Rechtsanwältin <[X.]r><[X.]r>in der Verhandlung,<[X.]r><[X.]r>als Verteidigerin des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>,<[X.]r>Rechtsanwalt <[X.]r><[X.]r>in der Verhandlung,<[X.]r><[X.]r>als Verteidiger des Angeklagten N.<[X.]r><[X.]r>,<[X.]r>Rechtsanwalt <[X.]r><[X.]r>in der Verhandlung,<[X.]r><[X.]r>als Verteidiger des Angeklagten L.<[X.]r><[X.]r>,<[X.]r>Rechtsanwalt <[X.]r><[X.]r>in der Ver-<[X.]r>handlung,<[X.]r><[X.]r>als Verteidiger des Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>,<[X.]r><[X.]r>Justizangestellte <[X.]r><[X.]r>in der Verhandlung,<[X.]r>Amtsinspektorin <[X.]r><[X.]r>[X.]ei der Verkündung<[X.]r><[X.]r>als Urkunds[X.]eamtinnen<[X.]r>der Geschäftsstelle,<[X.]r><[X.]r>für Recht erkannt:<[X.]r>-<[X.]r>3<[X.]r>-<[X.]r><[X.]r>1. Auf die Revisionen<[X.]r>der Angeklagten L.<[X.]r><[X.]r>und N.<[X.]r><[X.]r>wird <[X.]r>das Urteil des [X.] vom 29.<[X.]r>Juni 2015, soweit es sie [X.]etrifft, im Strafausspruch mit den jeweiligen Feststellun-gen aufgeho[X.]en.<[X.]r>2. Im Umfang der Aufhe[X.]ung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch ü[X.]er die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des [X.]s zurückver-wiesen.<[X.]r>3.<[X.]r>Die weitergehenden Revisionen sowie die Revisionen der [X.]<[X.]r><[X.]r>, [X.]<[X.]r><[X.]r>und K.<[X.]r><[X.]r>werden verworfen.<[X.]r>4.<[X.]r>Die Beschwerdeführer [X.]<[X.]r><[X.]r>, [X.]<[X.]r><[X.]r>und K.<[X.]r><[X.]r>ha[X.]en <[X.]r>die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. <[X.]r><[X.]r>Von Rechts wegen<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>4<[X.]r>-<[X.]r>Gründe:<[X.]r>Das [X.] hat die Angeklagten wegen schweren Rau[X.]es in [X.] mit unerlau[X.]tem Verschaffen von Betäu[X.]ungsmitteln, die Angeklagten L.<[X.]r><[X.]r>und [X.]<[X.]r><[X.]r>ferner jeweils tateinheitlich wegen unerlau[X.]ten Führens ei-<[X.]r>ner Schusswaffe sowie den Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>darü[X.]er hinaus tatmehrheit-<[X.]r>lich wegen unerlau[X.]ten Besitzes von Betäu[X.]ungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt. Es hat gegen die Angeklagte K.<[X.]r><[X.]r>drei Jahre Freiheitsstrafe, gegen <[X.]r>den Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mona-<[X.]r>ten, gegen den Angeklagten L.<[X.]r><[X.]r>eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier <[X.]r>Monaten, gegen den Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei <[X.]r>Jahren und sechs Monaten sowie gegen den Angeklagten N.<[X.]r><[X.]r>unter Ein-<[X.]r>[X.]eziehung weiterer Urteile eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verhängt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel ha[X.]en in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Ü[X.]rigen<[X.]r>sind<[X.]r>sie un[X.]egründet.<[X.]r><[X.]r>I.<[X.]r>1. Die Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>, [X.]<[X.]r><[X.]r>und K.<[X.]r><[X.]r>planten, den Zeugen <[X.]r>[X.].<[X.]r><[X.]r>wandten sich die Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>und K.<[X.]r><[X.]r>an [X.].<[X.]r><[X.]r>und spie-<[X.]r>gelten ihm vor, einen Interessenten für einen Haschischdeal von 1.500<[X.]r><[X.]r>ha[X.]en. Dieser ließ sich auf das Geschäft ein, wenngleich er seinem neuen Kunden statt der verein[X.]arten 150<[X.]r>Gramm Marihuana lediglich 120<[X.]r>Gramm [X.] wollte. [X.]<[X.]r><[X.]r>kümmerte sich um Verstärkung und nahm Kontakt zum <[X.]r>Angeklagten N.<[X.]r><[X.]r>auf, mit dem er schon zuvor ü[X.]er eine solche Aktion ge-<[X.]r>sprochen hatte. Dieser kam am Tattag mit L.<[X.]r><[X.]r>ü[X.]erein, sich zu [X.]eteiligen. <[X.]r>1<[X.]r>2<[X.]r>-<[X.]r>5<[X.]r>-<[X.]r>Am Tattag, dem 28.<[X.]r>April 2014, fuhren alle Angeklagten in einem PKW zum Tatort, dem Parkplatz eines [X.], und warteten dort auf das Eintreffen des Zeugen [X.].<[X.]r><[X.]r>. Dieser erschien gegen 20.30<[X.]r>Uhr <[X.]r>mit zwei Begleitern und mit einer Plastiktüte in der Hand und wurde von den Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>und K.<[X.]r><[X.]r>mit Handschlag [X.]egrüßt, währenddessen <[X.]r>L.<[X.]r><[X.]r>und N.<[X.]r><[X.]r>aus Verstecken hinzutraten. Als sich [X.].<[X.]r><[X.]r>erkun-<[X.]r>digte, wer das Geld ha[X.]e, antwortete N.<[X.]r><[X.]r>mit einer Arm[X.]ewegung in <[X.]r>Richtung Bauch, es ge[X.]e kein Geld, [X.].<[X.]r><[X.]r>Da er [X.]efürchtete, [X.].<[X.]r><[X.]r>könne sich verteidigen wollen, griff er nach <[X.]r>dessen Arm und zog ihn zu Boden. In diesem Augen[X.]lick zogen [X.]<[X.]r><[X.]r>und <[X.]r>L.<[X.]r><[X.]r>ihre mitge[X.]rachten Schreckschusspistolen hervor. [X.]<[X.]r><[X.]r>richtete sie <[X.]r>mit einem A[X.]stand von einem Meter auf den Kopf von [X.].<[X.]r><[X.]r>, L.<[X.]r><[X.]r>hielt <[X.]r>die Begleiter von [X.].<[X.]r><[X.]r>in Schach. Dieser wollte die Drogen in Sicherheit <[X.]r>[X.]ringen und warf die Plastiktüte in Richtung seiner Begleiter. Der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>ging dazwischen und nahm die Tüte an sich. Daraufhin rannten alle <[X.]r>Angeklagten zurück zum Auto, N.<[X.]r><[X.]r>[X.]lie[X.] kurz zurück und rief dem Zeugen <[X.]r>[X.].<[X.]r><[X.]r>zu, er solle aufhören, in seinem Bereich zu dealen. Schließlich <[X.]r>fuhren alle Angeklagten mit dem Auto davon und teilten das Marihuana auf. <[X.]r>2. Knapp zwei Wochen später hielt sich der Angeklagte [X.]<[X.]r><[X.]r>in einer <[X.]r>Gartenhütte in O.<[X.]r><[X.]r>auf und trug in seiner Bauchtasche 24,3<[X.]r>Gramm <[X.]r>Marihuana<[X.]r>[X.]ei sich.<[X.]r><[X.]r>3<[X.]r>4<[X.]r>-<[X.]r>6<[X.]r>-<[X.]r>II.<[X.]r>1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dies gilt auch, soweit das [X.] die Angeklagten wegen schweren Rau[X.]es von Betäu-[X.]ungsmitteln verurteilt hat. Nicht verkehrsfähige Betäu[X.]ungsmittel können nach ständiger Rechtsprechung des [X.] fremde, [X.]ewegliche Sachen und damit Tato[X.]jekt eines Rau[X.]es sein (vgl. zuletzt mit vielen Nachweisen [X.], NJW 2015, 2898, 2900; zur Begründung näher: [X.], NJW 2006, 72). <[X.]r>Der [X.] hatte mit Blick auf die im [X.] vom 1.<[X.]r>Juni 2016 im Verfahren 2 StR 335/15 geäußerte Rechtsansicht, wonach (illegale) Drogen nicht zum strafrechtlich geschützten Vermögen zählen (vgl. [X.], 596) im vorliegenden Verfahren aufgrund der Hauptverhandlung vom 18.<[X.]r>Januar 2017 zwar [X.]eschlossen, auch hinsichtlich der Reichweite des Eigentumsschutzes [X.]ei Betäu[X.]ungsmitteln ein Anfrageverfahren einzuleiten<[X.]r>(vgl. zu den Bedenken ge-gen den Eigentumsschutz auch von Betäu[X.]ungsmitteln<[X.]r>Bechtel, [X.], 197<[X.]r>ff.). An dieser<[X.]r>Anfrage<[X.]r>a[X.]er hält der [X.] nicht mehr fest, nachdem er mit Ur-teilen vom 16.<[X.]r>August<[X.]r>2017 in den Verfahren 2<[X.]r>StR 335/15 und 2<[X.]r>StR 344/15 entschieden hat, nach Eingang der durchweg der Ansicht des [X.]s entgegen-tretenden Antworten<[X.]r>der anderen Strafsenate des [X.] das Ver-fahren nach §<[X.]r>132 A[X.]s.<[X.]r>2 [X.] hinsichtlich der Frage des Vermögensschutzes von Drogen nicht weiterzuverfolgen. <[X.]r>2. Auch der Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten [X.]<[X.]r><[X.]r>,<[X.]r>[X.]<[X.]r><[X.]r>und K.<[X.]r><[X.]r>hält rechtlicher Nachprüfung stand. Hingegen [X.]egegnet er, <[X.]r>soweit die Angeklagten L.<[X.]r><[X.]r>und N.<[X.]r><[X.]r>[X.]etroffen sind, durchgreifenden <[X.]r>rechtlichen Bedenken.<[X.]r>a) Das [X.] hat sowohl [X.]ei der [X.] als auch [X.]ei der konkre5<[X.]r>6<[X.]r>7<[X.]r>8<[X.]r>-<[X.]r>7<[X.]r>-<[X.]r>L.<[X.]r><[X.]r>vom 31.<[X.]r>Juli 2014 straferschwerend gewertet, die erst nach der verfah-<[X.]r>rensgegenständlichen Tat ergangen ist. Dies wäre zwar <[X.]r><[X.]r>ungeachtet der [X.] Einordnung als <[X.]r>dann rechtlich nicht zu [X.]eanstanden, wenn diese Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des [X.] auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechts[X.]rüche schließen ließe (vgl. [X.] NStZ 2007, 150). O[X.] dies der Fall ist, kann der [X.] a[X.]er nicht a[X.]schließend [X.]eurteilen, da der dieser Verurteilung zugrunde liegen-de Sachverhalt den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann. Da sich nicht ausschließen lässt, dass das [X.] [X.]ei rechtsfehlerfreier Würdigung zur Annahme eines minder schweren Falles oder einer milderen Freiheitsstrafe gelangt wäre, [X.]edarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. <[X.]r>[X.]) Hinsichtlich des Angeklagten N.<[X.]r><[X.]r>hat das [X.] zwar <[X.]r>rechtsfehlerfrei die Verhängung einer Jugendstrafe für erforderlich erachtet. Hingegen [X.]egegnen die Ausführungen zur Höhe der Jugendstrafe [X.] rechtlichen Bedenken. Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte [X.]is heute ein unreflektiertes Verhalten ohne [X.]elast[X.]are Berufs-<[X.]r>oder Le[X.]ensperspektive an den [X.], nachhaltige und [X.]ereits länger zurück reichende Änderungen in seinen persönlichen und vor allem auch [X.]eruflichen Le[X.]ensverhältnissen nicht zu verzeichnen seien, in der Hauptverhandlung [X.]e-kundete A[X.]sichten, von künftigen Straftaten aus [X.]esserer Einsicht a[X.]zulassen, ersichtlich dem [X.] geschuldet seien, der auf ihm gelastet ha[X.]e, und es sich erst noch herausstellen müsse, o[X.] der Angeklagte vor allem auch langfristig zu mehr als reinen Lippen[X.]ekenntnissen willens und in der Lage sei. Diese Erwägungen lassen [X.]esorgen, dass die [X.] [X.]ei dieser Würdi-gung die jüngste Entwicklung des Angeklagten nicht in genügendem Maße in den Blick genommen hat. Im Rahmen der Anga[X.]en zu den persönlichen Ver-hältnissen des<[X.]r>Angeklagten führt sie aus, der Angeklagte ha[X.]e nur kurze [X.] nach der Tat monatliche Beratungsgespräche im Zentrum für Jugend[X.]eratung 9<[X.]r>-<[X.]r>8<[X.]r>-<[X.]r>und Suchthilfe aufgenommen, ha[X.]e sich Ende des Jahres 2014 dreieinhal[X.] Wochen in stationärer Behandlung einer Klinik für<[X.]r>Psychiatrie und Psychothe-rapie [X.]efunden und sei schließlich am 26.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2015 zur Durchführung einer stationären medizinischen Entwöhnungs[X.]ehandlung in einer Fachklinik aufge-nommen worden, aus der er am 13.<[X.]r>August 2015 entlassen werden sollte. A[X.]-schließend weist das [X.] darauf hin, dass dem Angeklagten dort, [X.]ei negativen Drogentests, eine zuverlässige und sehr motivierte Mitar[X.]eit [X.]e-scheinigt werde. Angesichts der in diesen Ausführungen wiedergege[X.]enen Entwicklung des Angeklagten, die nicht nur kurzfristiger Natur ist und [X.]elegt, dass der Angeklagte seit mehr als einem Jahr aktiv und offen[X.]ar nachhaltig [X.] zur Bekämpfung seiner Drogena[X.]hängigkeit unternommen hat, hält der [X.] die Wertung des [X.]s nicht für tragfähig, der Angeklagte -<[X.]r>oder [X.] Änderungen in seinen persönlichen Le[X.]ensverhältnissen vermissen. Die vom Angeklagten eingeleiteten Schritte gegen seine Drogensucht, wie sie sich den Urteilsgründen entnehmen lassen, weisen vielmehr darauf hin, dass er hiermit aus eigener Einsicht wesentliche Grundlagen seines [X.]isherigen Le[X.]ens zu ändern in Angriff genommen hat. <[X.]r>-<[X.]r>9<[X.]r>-<[X.]r>Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhe[X.]ung des Strafausspruchs. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die [X.] [X.]ei fehlerfreier Würdigung zu einem geringeren Erziehungs[X.]edarf des Angeklagten und damit zu einer niedri-geren Einheitsjugendstrafe gelangt wäre.<[X.]r><[X.]r>[X.] am [X.] Dr. [X.],<[X.]r><[X.]r>[X.]innen am [X.] Dr. [X.]<[X.]r><[X.]r>und [X.] sind an der Unter-<[X.]r><[X.]r>schriftsleistung gehindert.<[X.]r><[X.]r>[X.]ehl [X.]ehl [X.]<[X.]r>10<[X.]r>

Meta

2 StR 560/15

23.08.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2017, Az. 2 StR 560/15 (REWIS RS 2017, 6237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6237

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