Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2005, Az. 1 StR 133/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3665

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[X.] vom 10. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren Menschenhandels u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Mai 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Zu der als Sachbeschwerde erhobenen Rüge, das Landgericht
habe das Beschleunigungsgebot in erheblicher Weise verletzt, bemerkt der [X.] ergänzend: Die Behauptung, das Strafverfah-ren gegen den Angeklagten sei rechtsstaatswidrig verzögert [X.], weil er nicht nur bis zum Zeitpunkt der Verkündung des an-gefochtenen Urteils über zwei Jahre in Untersuchungshaft geses-sen habe, sondern weil auch die schriftlichen Urteilsgründe ohne hinreichenden Grund erst neun Monate später zugestellt worden seien, hätte nach ständiger Rechtsprechung des [X.] im Wege der Verfahrensrüge geltend gemacht werden müs-sen ([X.], 639; st. Rspr.). Das Vorbringen war
- 3 - deshalb ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, da es nicht in-nerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht wurde (vgl. [X.], 407 m. w. Nachw.). Wahl [X.] Schluckebier

Elf

Graf

Meta

1 StR 133/05

10.05.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2005, Az. 1 StR 133/05 (REWIS RS 2005, 3665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3665

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