Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. 3 StR 126/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3741

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 126/05

vom 3. Mai 2005 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2005 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 200 Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.] [X.]Pfister

Becker

Hubert

Meta

3 StR 126/05

03.05.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. 3 StR 126/05 (REWIS RS 2005, 3741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3741

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