Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. 1 StR 177/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2894

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/05
vom 28. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. Juni 2005 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Beschluß des [X.] vom 2. März 2005, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2004 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten am 1. Dezember 2004 wegen se-xuellen Mißbrauchs von Kindern in 42 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach der Urteilsverkündung und der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung haben der Angeklagte und seine beiden Verteidiger auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Diese Erklärungen wurden vorgele-sen, übersetzt und genehmigt ([X.]). - 3 - Trotz des Rechtsmittelverzichts hat der Angeklagte mit beim [X.] am 3. Dezember 2004 eingegangenem Schreiben "Einspruch" gegen das Urteil eingelegt. Mit Beschluß vom 2. März 2005, dem Angeklagten zugestellt am 7. März 2005, hat das [X.] die Revision als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte - unabhängig von dem erklärten Rechtsmittelverzicht - die Form des § 345 Abs. 2 StPO nicht beachtet habe. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem am 8. März 2005 beim [X.] eingegan-genen "Einspruch", der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) auszulegen ist. Der Antrag des Angeklagten ist statthaft und fristgerecht gestellt, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des [X.], mit dem das [X.] die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das [X.] nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der [X.] die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vor-geschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). So-weit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwer-fen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu ([X.], [X.] vom 14. Januar 2005 - 2 StR 512/04 - und vom 15. März 2005 - 4 StR 17/05). Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht zwar fristgerecht eingelegt worden ist, aber nicht formgerecht begründet wurde (§ 345 Abs. 2 StPO; vgl. [X.] NStZ 1999, 526; 2000, 217; [X.], Beschlüsse vom 7. Juni 2001 - 4 StR 149/01 - und vom 14. Januar 2005 - 2 StR 512/04). - 4 - Demgemäß obliegt es hier dem Revisionsgericht, die Revision zu ver-werfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). An die Verzichtserklärung ist der Angeklagte gebunden; sie kann grundsätzlich weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Verzichtserklärung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch sein Vortrag, er sei in der Hauptverhandlung infolge des Einflusses seiner Rechtsanwälte, welche ihm im Hinblick auf eine mildere Strafe zu einem falschen Geständnis geraten hätten, und der "dadurch ausge-lösten Panik für die dann fortlaufende Verhandlung geistig nicht mehr aufnah-mefähig gewesen" und habe unbewußt nur das nachgesprochen, was ihm die Anwälte vorgesagt hätten, ändert hieran nichts; denn weder sind der [X.] Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten erwachsen, noch sind aus dem eigenen Vortrag des Angeklagten Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine Drohung, Täuschung oder sonstige unzulässige Willensbeein-flussung hindeuten. [X.]

Wahl
Kolz

Elf

Graf

Meta

1 StR 177/05

28.06.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. 1 StR 177/05 (REWIS RS 2005, 2894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2894

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.