Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 1 StR 158/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3377

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[X.]/05
vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Betruges
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 31. Mai 2005 beschlossen:
1. Die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision werden zurückgewiesen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2004 werden als unzulässig [X.]. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Die Angeklagten hatten im Anschluß an die Verkündung des Urteils des [X.] am 30. April 2004 den Rechtsmittelverzicht erklärt. Neun Monate später haben sie mit Schreiben vom 8. Februar 2005 Revision eingelegt und beantragt, ihnen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision zu gewähren. Sie begründen dies damit, ihre Rechtsmittelverzichtserklärung beruhe auf einem Irrtum zur Strafbarkeit wegen Betruges und der Rechtsmittelverzicht sei Bestandteil einer Urteilsabsprache gewesen. Beides kann nicht zum Erfolg führen. Die Revisionen sind unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurden (§ 341 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO). Die [X.] haben kei-nen Erfolg; insoweit ist zu differenzieren: - 3 - 1. Soweit vorgebracht wird, der Rechtsmittelverzicht sei in der irrigen Annahme erfolgt, der Schuldspruch wegen Betruges sei sachlich-rechtlich zu-treffend, während der [X.] im Parallelverfahren "S. " später (Beschluß vom 9. Juni 2004 - 5 [X.]) eine Strafbarkeit wegen Betruges verneint habe, handelt es sich lediglich um einen Motivirrtum. Ein solcher Irr-tum ist ohne Einfluß auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts (vgl. [X.], 341; [X.]R StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). Insoweit ist zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausge-schlossen. 2. Soweit geltend gemacht wird, der Rechtsmittelverzicht sei Bestandteil einer Urteilsabsprache gewesen - und weiter unterstellt, es sei keine qualifi-zierte Belehrung erfolgt - wäre der Rechtsmittelverzicht zwar unwirksam gewe-sen (Beschluß des [X.] [X.] vom 3. März 2005 - [X.]). Den Angeklagten hätte danach noch die ein-wöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden. - 4 - Der hierauf gestützte Wiedereinsetzungsantrag wäre indes unbegrün-det. In der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheri-ger Rechtsprechung des [X.] zur Wirksamkeit des abgespro-chenen Rechtsmittelverzichts (oder gar von dem genannten Beschluß des [X.]) liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO ([X.] - Großer Senat - aaO; vgl. auch [X.], Beschluß vom 19. April 2005 - 5 [X.]). Unstatthafte Einwirkungen sind weder glaubhaft gemacht noch sonst vorgetragen. [X.]Wahl
Kolz

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Graf

Meta

1 StR 158/05

31.05.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 1 StR 158/05 (REWIS RS 2005, 3377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3377

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