Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2006, Az. V ZR 26/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5303

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 27. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 906 Abs. 2 Satz 2, 1004 a) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt - wie § 1004 Abs. 1 BGB - voraus, dass der Anspruchsgegner als Stö-rer zu qualifizieren ist. b) Als mittelbarer Handlungsstörer kann der Eigentümer für [X.] seines Mieters nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den störenden Handlungen überlas-sen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache ab-zuhalten. - 2 - [X.], [X.]. v. 27. Januar 2006 - [X.] - [X.]AG [X.]
- 3 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n zu 2 a wird das [X.]eil der [X.] des [X.] vom 29. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] zu 2 a erkannt worden ist. Auf die Berufung der [X.]n zu 2 und ihrer Streithelferin wird das [X.]eil des Amtsgerichts [X.] vom 12. März 2004 ab-geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der der Streithelferin entstandenen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Der [X.]n zu 2 a gehört eine vermietete Eigentumswohnung, in der im Februar 2000 ein Brand ausbrach. Die Rußentwicklung führte dazu, dass die Fassade des bei der Klägerin gebäudeversicherten Nachbarhauses verunreinigt wurde. Ob das Feuer durch einen technischen Defekt oder durch unsachgemä-ßen Umgang des Mieters mit elektrischen Geräten herbeigeführt wurde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Andere Ursachen - Naturereignisse oder Ein-wirkungen von außenstehenden [X.] - sind indes ausgeschlossen. Nach Aus-gleich der für die Fassadensanierung aufgewandten Kosten hat die Klägerin aus übergegangenem Recht u.a. die [X.]n zu 2, die —Eigentümergemeinschaft des Hauses A.

straße 36 als Gesellschaft bürgerlichen Rechtsfi, auf [X.] - 4 - lung des erstatteten Betrags in Anspruch genommen. Nur insoweit hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.]n zu 2 hat das [X.] lediglich die gegen die [X.] zu 2 a in deren Eigenschaft als Sondereigentümerin der Wohnung gerichtete Klage für begründet erachtet. [X.] hat es das angefochtene [X.]eil geändert. Dagegen wendet sich die [X.] zu 2 a (im Folgenden nur noch [X.]) mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, mit der sie eine Abweisung der gegen sie gerichteten Klage erstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die [X.] zu, weil diese als Sondereigentümerin die Nutzung der ausschließlich in ihrem Eigentum stehenden Wohnung habe bestimmen können. Die Verunreini-gung sei eine nicht mehr entschädigungslos hinzunehmende Beeinträchtigung. [X.] seien sämtliche für die Sanierung aufgewandten Beträge. 2 I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 3 1. Das Berufungsgericht hat der Klage gegen die [X.] zu Unrecht stattgegeben. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB knüpft daran an, dass ein an sich gegebener Unterlassungs-anspruch aus besonderen (meist faktischen) Gründen nicht geltend gemacht werden konnte (vgl. [X.], [X.] 85, 375, 384 ff.; 90, 255, 262 f.; 111, 158, 162 f.; 113, 384, 390 f.; 155, 99, 103 ff. m.w.[X.]). Er setzt daher [X.] wie § 1004 Abs. 1 BGB [X.] voraus, dass der Anspruchsgegner als Störer zu qualifizieren ist. 4 - 5 - Da vorliegend als Brandursache sowohl ein technischer Defekt als auch ein un-sachgemäßer Umgang des Mieters der [X.]n mit einer Halogenlampe in Betracht kommt und nicht festgestellt ist, ob die eine oder die andere Ursache zu dem Brand geführt hat, kann das Berufungsurteil nur Bestand haben, wenn die [X.] in beiden Konstellationen Störerin wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Für eine fahrlässige Brandstiftung ihres Mieters hätte die [X.] nicht einzu-stehen. Die Voraussetzungen für die insoweit allein in Betracht kommende Inan-spruchnahme der [X.]n als mittelbare Handlungsstörerin liegen nicht vor. Der Anspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist Ausdruck des nachbar-schaftlichen [X.], das eine Zurechnung des Verschul-dens von Hilfspersonen nach § 278 BGB nicht zulässt (vgl. [X.], [X.] 42, 374, 380). Vor dem Hintergrund dieser Wertung kann der Eigentümer für [X.] seines Mieters nach § 1004 BGB nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mie-ter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchti-genden Gebrauch der Mietsache abzuhalten (vgl. [X.], [X.] 144, 200, 204). So liegt es hier jedoch nicht. Dass die [X.] die Wohnung ihrem Mieter nicht mit der Erlaubnis zu feuergefährlichem Verhalten überlassen hat, bedarf keiner näheren Begründung. Veranlassung, ihren bislang nicht als Brandverursacher hervorgetretenen Mieter auf besondere Feuergefahren hinzuweisen, hatte sie nicht. Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung ins Spiel gebrachte angebliche besondere Feuergefährlichkeit von [X.] ist in den [X.] nicht vorgetragen worden. Nach Ausbruch des [X.] hatte die [X.] keine Möglichkeit mehr, den Brand zu verhindern oder einzudämmen. 5 2. Nach allem kann das angefochtene [X.]eil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil der [X.] zur Endentscheidung reif ist im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO. Weitere Fest-stellungen zu der genauen Brandursache scheiden aus. Vor dem Hintergrund 6 - 6 - der insoweit unergiebig gebliebenen Ermittlungen in dem strafrechtlichen Ermitt-lungsverfahren hat die Klägerin beide Schadensursachen alternativ ins Feld ge-führt. II[X.] Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO. Dass die Klägerin die Kosten der [X.] nach wie vor zulässigen [X.] [X.] zu tragen hat, folgt aus § 101 Abs. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung der [X.] ist der Beitritt der Streithelferin nicht durch Ausscheiden der von ihr [X.] (vgl. dazu [X.]/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, § 66 Rdn. 17 f.) beendet worden. Auch wenn der Beitritt seinem Wortlaut nach zur Unterstützung der Wohnungseigentümergemeinschaft erklärt worden ist, gilt es zu beachten, dass die Teilrechtsfähigkeit dieser [X.] damals noch nicht anerkannt war (vgl. [X.]sbeschl. v. 2. Juni 2005, [X.], zur [X.] in 7 - 7 - [X.] bestimmt, NJW 2005, 2061). Ziel der [X.] war es, einer ei-genen Inanspruchnahme vorzubeugen. Bei verständiger Würdigung ist die Erklä-rung daher dahin auszulegen, dass ein Beitritt zur Unterstützung aller [X.] erfolgen sollte. [X.] [X.] Lemke Schmidt-Räntsch

[X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 12.03.2004 - 17 C 411/01 - [X.], Entscheidung vom 29.12.2004 - 28 S 1/04 -

Meta

V ZR 26/05

27.01.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2006, Az. V ZR 26/05 (REWIS RS 2006, 5303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5303

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