Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2018, Az. V ZR 311/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14140

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:090218UVZR311.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
311/16

Verkündet am:

9. Februar 2018

Rinke

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 906 Abs. 2 Satz 2, § 1004 Abs. 1
Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert [X.] nichts.
[X.], Urteil vom 9. Februar 2018 -
V [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland und die Richter [X.] und Dr.
Hamdorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 14. Januar
2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagten zu 2 bis 4 sind die Rechtsnachfolger der ursprünglich [X.] Eheleute [X.]

, die im Laufe des Rechtsstreits verstorben sind. Die Eheleute [X.]

waren Eigentümer eines Wohnhauses. Am 8.
[X.]
2011 führte der Beklagte zu 1 in ihrem Auftrag am Flachdach des [X.] Reparaturarbeiten durch. Im Verlauf der von ihm mit Hilfe eines Brenners durchgeführten Heißklebearbeiten verursachte er schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen. Am Abend bemerkten die Eheleute Flammen
in dem Bereich, in dem der
Beklagte zu 1 gearbeitet hatte. 1
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Der alarmierten Feuerwehr gelang es nicht, das Haus zu retten. Es brannte vollständig nieder. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde das an das brennende Haus unmittelbar angebaute [X.] erheblich [X.].
Das [X.] ist bei der Klägerin versichert, die ihr eine [X.] geleistet hat. Die Klägerin verlangt nun aus übergegangenem Recht gemäß § 86 Abs. 1 [X.] von den Beklagten Ersatz. Das [X.] hat den Beklagten zu 1 zur Zahlung von 97.801u-fungsverfahrens wurde über dessen Vermögen das Verbraucherinsolvenzver-fahren eröffnet. Die gegen die Beklagten zu 2 bis 4 gerichtete Klage hat das [X.]
abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin, mit der diese eine Verurteilung auch der Beklagten zu 2 bis 4 erstrebt hatte, zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Beklagten zu 2 bis 4 beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Klagean-trag weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Beklagten zu 2 bis 4 nicht zum Ersatz verpflichtet. Eine Haftung aus unerlaubter Handlung scheide aus, da keine Anhaltspunkte bestünden, dass ihre Rechtsvorgänger den Dachdecker nicht sorgfältig ausgewählt hätten. Der Klägerin stehe auch kein verschuldens-unabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog §
906 Abs. 2 Satz
2 BGB zu. Die Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2 bis 4, die Eheleute
[X.]

, seien nicht Störer im Sinne von § 1004
Abs. 1 BGB. Sie hätten mit 2
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der sorgfältigen Auswahl des Beklagten zu 1 alles Erforderliche getan, um das Risiko eines Brandschadens im Zuge der Dachdeckerarbeiten auszuschließen. Eine Beaufsichtigungspflicht oder Pflicht zur Erteilung von Anweisungen hin-sichtlich der Arbeitsausführung habe sie nicht getroffen. Schließlich seien sie nach Beendigung der Arbeiten auch nicht verpflichtet gewesen zu prüfen, ob sich unterhalb der Dachabdeckung ein Glutnest gebildet haben könnte, was nach den örtlichen Gegebenheiten zudem gar nicht möglich gewesen wäre.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagten ein [X.] nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwen-dung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu.
1.
Ein
nachbarrechtlicher
Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Recht-sprechung des Senats gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen pri-vatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nach-teile
erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmen-den Beeinträchtigung übersteigen (vgl. nur Senat, Urteil vom 30. Mai 2003

V
ZR 37/02, [X.]Z 155, 99, 102 f.; Urteil vom 14. November 2003

V
ZR
102/03, [X.]Z 157, 33, 44 f.;
Urteil vom 18. September 2009

V
ZR
75/08, [X.], 3787 Rn. 9 jeweils mwN). Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die [X.] in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück 4
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daher nicht rechtzeitig abwehren kann (Senat, Urteil vom 1.
Februar 2008

V
[X.], [X.], 992 Rn. 7).
2.
Weitere Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist, dass der Anspruchsgegner als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist
(Senat, Urteil vom 1. Februar 2008 -
V [X.], [X.], 992 Rn. 8 mwN).
a) Die Störereigenschaft folgt nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils [X.] gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des
, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 14. November 2003 -
V [X.], [X.]Z 157, 33, 42; Urteil vom 1. April 2011
V
ZR
193/10, NJW-RR 2011, 739 Rn. 12 mwN).
b) Mit der Sicherungspflicht ist allerdings nicht -
wie das Berufungsgericht meint -
eine Sorgfaltspflicht im schuldrechtlichen Sinne gemeint, die, um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zu begründen, von dem Grundstücks-eigentümer oder -besitzer verletzt worden sein muss. Vielmehr kommt es [X.] an, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer nach wertender Betrach-tung für den gefahrenträchtigen Zustand seines
Grundstücks verantwortlich ist, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011

[X.], NJW-RR 2011, 739 Rn. 6). Wesentliche Zu-6
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rechnungskriterien sind dabei u.a. die Veranlassung, die Gefahrenbeherr-schung oder die Vorteilsziehung (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2003

V
ZR
37/02, [X.]Z 155, 99, 106; Urteil vom 1. April 2011 -
[X.], NJW-RR 2011, 739 Rn. 8). Bei natürlichen Immissionen ist entscheidend, ob sich die Nutzung des störenden Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirt-schaftung hält (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 -
V [X.], [X.]Z, 157, 33, 42
mwN). [X.], die es rechtfertigen, dem Grundstücks-eigentümer oder
-besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen und ihn damit als Störer zu qualifizieren, hat der Senat
etwa bejaht, wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitun-gen in Brand gerät (Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 -
V [X.], [X.]Z 142, 66, 70; Urteil vom 1.
Februar
2008 -
V [X.], [X.], 992, 993) oder Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt (Senat, Urteil vom 30. Mai 2003

V
ZR 37/02, [X.]Z 155, 99, 105 f.). Hierdurch verur-sachte Störungen stellen kein allgemeines Risiko dar, das sich
wie etwa ein Blitzschlag -
ebenso gut bei dem [X.] hätte verwirklichen [X.] und dessen Auswirkungen von
dem jeweils Betroffenen selbst zu tragen sind. Auch wenn konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden [X.] haben mag, beruhen sie auf Umständen, auf die grundsätzlich der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer, und nur dieser, Einfluss nehmen konnte (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 1999

V [X.], [X.]Z 142, 66, 70).
3. Gemessen an diesen Grundsätzen haften
die Beklagten dem Grunde nach in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für
die aus dem Brand entstandenen Schäden am Nachbarhaus.
a) Die Eigentümerin des Nachbargebäudes
hatte keine tatsächliche Mög-lichkeit, das drohende Übergreifen des [X.] auf ihr Grundstück durch die Geltendmachung von Abwehransprüchen gemäß §
1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 9
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BGB zu verhindern. Die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den Brand und die Löscharbeiten
verursachten erheblichen Beschädigungen ihres Gebäudes übersteigen das zumutbare Maß einer entschädigungslos [X.] Einwirkung. Die Beeinträchtigung beruhte auch auf einer privat-wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks der Beklagten.
b) Die Rechtsvorgänger der Beklagten sind als Störer im Sinne des §
1004 Abs. 1 BGB anzusehen.
[X.]) Der Annahme einer Verantwortlichkeit steht nicht entgegen, dass der Brand auf die Handlung eines [X.], nämlich auf die Arbeiten des von den Rechtsvorgängern der Beklagten mit der Vornahme einer Dachreparatur beauf-tragten Werkunternehmers zurückzuführen ist. [X.] ist auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2000 -
V [X.], [X.]Z 144, 200, 203 mwN; Urteil vom 18. [X.] 2015 -
V [X.], [X.], 735 Rn. 22). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Zurechnung des durch den Handwer-ker herbeigeführten gefahrträchtigen Zustands des Grundstücks nicht darauf an, ob die Rechtsvorgänger der Beklagten
bei der Auswahl des Handwerkers Sorgfaltspflichten verletzt haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob es [X.] gibt, die aufgetretene Störung ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Das ist der Fall. Die Rechtsvorgänger der Beklagten waren diejenigen, die die [X.] von Dacharbeiten veranlasst haben und die aus den beauftragten
Arbei-ten Nutzen ziehen wollten (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 18. De-
zember 2015 -
V [X.], [X.], 735 Rn. 22). Dass sie den Handwerker sorgfältig ausgesucht und ihm die konkrete Ausführungsart nicht vorgeschrie-ben haben, ändert nichts daran, dass sie mit der Beauftragung von Dacharbei-ten eine Gefahrenquelle geschaffen haben und damit der bei der Auftragsaus-11
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führung
verursachte Brand auf Umständen beruhte, die ihrem Einflussbereich zuzurechnen sind.
bb) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der Entscheidung des Senats
zur eingeschränkten Verantwortlichkeit des Eigentümers für
Handlungen seines Mieters
(Urteil vom 27. Januar 2006 -
V [X.], [X.], 992 Rn. 5). [X.] kann
der Eigentümer für [X.] seines Mieters nur verant-wortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen hat oder es unterlässt, ihn von einem fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten.
[X.] hierfür ist die Überlegung, dass ausgleichspflichtig derjenige ist, der die Nutzungsart des Grundstücks bestimmt (Senat, Urteil vom 1. April 2011

V
ZR
193/10, NJW-RR 2011, 739 Rn. 8) und dass dies bei einem vermieteten Grundstück grundsätzlich der Mieter ist. Diese Grundsätze sind auf den
von einem Grundstückseigentümer beauftragten Handwerker nicht übertragbar. [X.] als ein Mieter ist der Handwerker
nicht Nutzer des Grundstücks, da er
nicht dessen Nutzungsart bestimmt, sondern nach den Weisungen des Grund-stückseigentümers lediglich bestimmte Tätigkeiten vornimmt
(vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 -
V [X.], NJW 2010, 3158 Rn. 12
und 16). Dem Grundstückseigentümer bleibt die Möglichkeit, jederzeit auf Art und Umfang der
von dem Handwerker
durchgeführten Arbeiten Einfluss zu nehmen (vgl. Senat, Urteil vom 23.
Februar 2001 -
V [X.], [X.]Z 147, 45, 52).
c) Der
entsprechenden
Anwendung von §
906 Abs. 2 Satz 2 BGB steht schließlich nicht entgegen, dass der Eigentümerin des Nachbargrundstücks gegen den Handwerker Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zustehen. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist zwar subsidiär; das schließt eine Anwendung grundsätzlich aus, soweit eine andere in sich ge-schlossene Regelung besteht
(Senat,
Urteil vom 19. September 2008 13
14
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-

V
ZR
28/08, [X.]Z 178, 90 Rn. 23; vgl. auch [X.], Urteil vom 22. Juli 1999

[X.], [X.]Z 142, 227, 236). So verhält es sich hier jedoch nicht. Das Bestehen einer Gesetzeslücke kann nicht damit verneint werden, dass ein an-derer Haftungstatbestand
eingreift (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2011

V
ZR
277/10, [X.], 1265 Rn. 22; Urteil vom 8. Oktober 2004

V
ZR
84/04, juris Rn. 14; Urteil vom 30. Mai 2003

V
ZR
37/02, [X.]Z 155, 99, 104). Das gilt umso mehr, als hier der Haftungstatbestand
die Haftung einer dritten Person betrifft.
III.
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das Berufungsgericht -
aus seiner Sicht folgerichtig -
keine Feststellungen zu der Höhe des geltend gemachten Anspruchs getroffen hat. Das Urteil ist aufzu-

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-

heben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Stresemann
[X.]
Weinland

Kazele
Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.07.2015 -
10 O 1082/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.01.2016 -
4 [X.] -

Meta

V ZR 311/16

09.02.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2018, Az. V ZR 311/16 (REWIS RS 2018, 14140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14140

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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