Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. III ZR 258/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7603

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 258/09 Verkündet am: 15. April 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer/ Berufungskammer des [X.] vom 23. [X.] 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin erbringt für Versicherungsmakler entgeltlich verschiedene Dienstleistungen. Die Makler können unter anderem die von ihnen vermittelten Verträge mit den Versicherungen über die Klägerin abschließen lassen. Die [X.] war selbständige Versicherungsmaklerin. 1 Unter dem 11./30. Mai 2007 schlossen die Parteien mit Wirkung zum 1. Juni 2007 einen so genannten [X.], aufgrund dessen die Beklagte die Leistungen der Klägerin in Anspruch nehmen konnte, die in 2 - 3 - mehreren Varianten angeboten wurden. Ein Modell sah vor, dass der Vermittler der Klägerin eine feste Jahresgebühr zahlte und dafür die von den Versicherern entrichteten Provisionen in vollem Umfang erhielt. Die Beklagte wählte [X.] das so genannte Modell 3: [X.] "Komfort". Bei dieser Variante sollte der Klägerin im Ergebnis ein jährliches Entgelt von 3.000 • zustehen. Zu dessen Begleichung war aber eine Verrechnung mit Provisionen aus den von dem Makler vermittelten Verträgen, die unter Einschaltung der Klägerin ab-geschlossen wurden, nach einem Punktesystem vorgesehen. Jeder Punkt [X.] fünf Euro. Dementsprechend hatte der Makler im [X.] Punkte durch Vertragsabschlüsse zu erzielen, um die Vergütungsforderung der Klägerin durch Verrechnung tilgen zu können. Die vom Makler vermittelten [X.] wurden nach einem bestimmten Schlüssel je nach Art und Lauf-zeit mit einer unterschiedlichen Anzahl von Punkten bewertet. Für das Punkte-system enthielt Absatz 1 des § 5 Abschnitt Modell 3: [X.] "[X.]" der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (fortan: § 5 [X.]) folgende Regelung: "Bei der [X.] 'Komfort' erhält der [X.] [Anm.: = Koope-rationspartner = Makler] zu den im Folgenden geregelten Konditi-onen/Vergütungen einen zusätzlichen Anreiz durch ein Bonussys-tem, das Partner-Punkte-System der [X.]: = [X.]]. Dieses befindet sich immer in der aktuellsten Form auf der Plattform der Gesellschaft und ist dem [X.] vor Auswahl des [X.] bekannt. Das Partner-Punkte-System in seiner jeweils aktu-ellsten Fassung bedarf keines weiteren Vertrages zwischen den Parteien. Es hat immer in seiner jeweils aktuellen Form automa-tisch Gültigkeit." - 4 - Soweit die Mindestzahl von 600 Punkten nicht erreicht wurde, sollte die Differenz zum Honorar der Klägerin nach § 5 III Abs. 3 Satz 3 AGB in Geld aus-geglichen werden. 3 Die Beklagte vermittelte im Zeitraum von Juni 2007 bis Mai 2008 nur ei-nen Versicherungsvertrag über die Klägerin und blieb damit unter den zur voll-ständigen Verrechnung der Vergütungsforderung notwendigen 600 Punkten. Die Klägerin verlangt den hiernach zum Ausgleich ihres Anspruchs fehlenden Restbetrag, den sie mit zuletzt 2.821,60 • beziffert hat. Ihre auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des [X.] nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. 4 Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Das Rechtsmittel führt zur Auf-hebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sa-che an die Vorinstanz. 5 [X.] Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht der Auffassung gewesen, die Klage sei unbegründet, weil der in § 5 III Abs. 1 Satz 2 bis 4 AGB enthaltene Vorbehalt der Klägerin, das Bonuspunktesystem zu ändern, unwirksam sei. Zwar sei es plausibel und nachvollziehbar, dass sie sich mit dem Änderungsvorbehalt in die Lage versetzen wolle, mögliche [X.] - 5 - tige Provisionssatzänderungen durch die mit ihr kooperierenden [X.] ("Produktgeber") an die Makler weiterzugeben. Allerdings finde dies im Vertrag keine Stütze. Es fehle an der notwendigen Bezugnahme auf bestimmte für die Neufestsetzung der Provisionen heranzuziehende Para-meter. Die der Bewertung im Punktesystem des Modells 3 zugrunde liegende Preisgestaltung sowie die Voraussetzungen und Faktoren für deren etwaige Änderung seien von der Klägerin nicht hinreichend konkret benannt. Hinzu komme, dass den Kooperationspartnern der Klägerin für den Fall einer einseiti-gen Änderung oder Anpassung des Verrechnungssystems eine Lösung aus der vertraglichen Bindung, etwa durch Einräumung eines Sonderkündigungsrechts, nicht ermöglicht werde. I[X.] Diese Erwägungen tragen, wie die Revision mit Recht rügt, die Klageab-weisung nicht. Ob, wie das Berufungsgericht angenommen hat, der sich aus § 5 III Abs. 1 Satz 2 bis 4 AGB ergebende Änderungsvorbehalt mangels Konkretisierung der von der Klägerin beanspruchten Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verstößt (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 - [X.]/07 - NJW-RR 2008,134 f Rn. 12 f, 16, 19 f m.w.[X.]) und ob die Klausel insoweit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 310 Abs. 1 Satz 1, 2 und § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, ist nicht entscheidungserheblich. 7 - 6 - 1. Ein etwaiger Zahlungsanspruch der Klägerin folgt aus § 5 III Abs. 3 Satz 3 AGB. Die darin geregelte Ausgleichsforderung ergibt sich aus der [X.] zwischen der der Klägerin zustehenden Vergütung und dem nach dem Bonuspunktesystem für Provisionen, die der Vertragspartner erzielt hat, errech-neten Betrag. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klägerin einen [X.] gegen die mit ihr verbundenen Makler hat, hängt damit zwar von der Kalkulation der Gegenansprüche auf der Grundlage der Bedingungen des [X.] ab. 8 Die von der Klägerin im Streitfall vorgenommene Berechnung des [X.]s wäre jedoch auch dann nicht zu beanstanden, wenn - wie das Berufungsgericht angenommen hat - der aus § 5 III Abs. 1 Satz 2 bis 4 AGB folgende Änderungsvorbehalt für die Bedingungen des [X.] unwirksam sein sollte. Zwischen den Parteien ist nach dem dem [X.] zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand unstreitig geblieben, dass die Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum keine Änderung dieses [X.] vorgenommen hat. Dementsprechend hat die Klägerin den von der [X.]n vermittelten Vertrag nach Maßgabe der ursprünglichen, bereits im Mai 2007 geltenden Bedingungen des [X.] in die Berechnung ein-gestellt. 9 2. Die (etwaige) Unwirksamkeit des [X.] erstreckt sich - entgegen der wohl vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - nicht auf die bei Vertragsschluss von der Klägerin gestellten Bedingungen des Bonus-punktesystems. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] bleiben unbedenkliche Teile von [X.] aufrechterhalten, wenn sie auch ohne den unwirksamen Teil sprachlich aus sich heraus verständlich sind und ihrem Inhalt nach Sinn ergeben (z.B. Senatsurteil vom 11. Oktober 10 - 7 - 2007 aaO S. 136 Rn. 34; [X.], Urteil vom 13. Januar 2010 - [X.] - NJW 2010, 674, Rn. 13 jeweils m.w.[X.]). Dies ist hier der Fall. Der [X.] ergibt sich aus den Worten "immer in der aktuellsten Form" in § 5 III Abs. 1 Satz 2 AGB und aus den folgenden Sätzen 3 und 4. Werden diese Teile gestrichen, bleibt die Regelung sprachlich verständlich und wird inhaltlich - sinnvoll - darauf reduziert, dass das Bonuspunktesystem in seiner zum Zeit-punkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung anzuwenden ist. 3. Das Berufungsurteil lässt sich deshalb mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten. Aus diesem Grund und weil die Vorinstanz - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu den übrigen Vor-aussetzungen des von der Klägerin erhobenen Anspruchs und zu den weiteren gegen diesen erhobenen Einwänden der Beklagten getroffen hat, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif. Die Sache ist daher zur neuen [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). 11 Im Hinblick auf die Erwägungen der Revisionserwiderung zur Frage, ob die Parteien durch die Einbeziehung der zum maßgeblichen Zeitpunkt gelten-den Bedingungen des [X.] einen Vertrag wirksam geschlos-sen haben, ist für das weitere Verfahren Folgendes anzumerken: Zumindest im rechtsgeschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern (§ 14 Abs. 1 BGB), für den § 305 Abs. 2 BGB nach § 310 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet, ist es unbedenklich, wenn in einem vorformulierten Vertragstext hinsichtlich einiger - auch wesentlicher - Bestandteile auf von dem Verwender im [X.] - fentlichte Bedingungen Bezug genommen wird, sofern der Vertragspartner die Möglichkeit hat, hiervon in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.02.2009 - 27 C 60/08 - [X.], Entscheidung vom 23.09.2009 - 7 S 62/09 -

Meta

III ZR 258/09

15.04.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. III ZR 258/09 (REWIS RS 2010, 7603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7603

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VIII ZR 48/09

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