Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. 2 StR 12/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2631

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:101116B2STR12.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
10.
November 2016
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 10.
November
2016 be-schlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.]sbeschluss vom 7. September 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
1. Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 5. August 2015 mit Beschluss vom 7. September
2016 als unbegründet verworfen.
Mit am 14. Oktober 2016 eingegangenem
Schreiben vom 10.
Oktober 2016 erhob
der Verurteilte Anhörungsrüge und trug vor, dass der [X.] das [X.] nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entschei-dung unberücksichtigt gelassen habe.
2. Es kann dahin stehen, ob die Anhörungsrüge innerhalb der Wochen-frist des §
356a StPO erhoben und damit zulässig ist. Sie
ist jedenfalls unbe-gründet.
Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen des Verurteilten und seiner Verteidigung unberücksichtigt gelassen oder übergangen. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbrin-gen des Verurteilten in vollem Umfang
bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
1
2
3
-
3
-
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs. 1 StPO (vgl. nur [X.], Beschluss vom 15. September 2015

1
StR 368/14).
Appl

Krehl

Eschelbach

Zeng

Bartel

4

Meta

2 StR 12/16

10.11.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. 2 StR 12/16 (REWIS RS 2016, 2631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2631

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.