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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:101116B2STR12.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
10.
November 2016
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hier:
Anhörungsrüge
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2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 10.
November
2016 be-schlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.]sbeschluss vom 7. September 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 5. August 2015 mit Beschluss vom 7. September
2016 als unbegründet verworfen.
Mit am 14. Oktober 2016 eingegangenem
Schreiben vom 10.
Oktober 2016 erhob
der Verurteilte Anhörungsrüge und trug vor, dass der [X.] das [X.] nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entschei-dung unberücksichtigt gelassen habe.
2. Es kann dahin stehen, ob die Anhörungsrüge innerhalb der Wochen-frist des §
356a StPO erhoben und damit zulässig ist. Sie
ist jedenfalls unbe-gründet.
Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen des Verurteilten und seiner Verteidigung unberücksichtigt gelassen oder übergangen. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbrin-gen des Verurteilten in vollem Umfang
bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
1
2
3
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3
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs. 1 StPO (vgl. nur [X.], Beschluss vom 15. September 2015
1
StR 368/14).
Appl
Krehl
Eschelbach
Zeng
Bartel
4
Meta
10.11.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. 2 StR 12/16 (REWIS RS 2016, 2631)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2631
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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