Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. 1 StR 430/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2594

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:101116B1STR430.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/16

vom
10. November
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. November
2016
be-schlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2016 wird auf seine Kosten zurückge-wiesen.

Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 13. April 2016 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des [X.] übergangen. Der [X.] hat in seiner Zuschrift vom 1.
September 2016 ausführlich zu den Beanstandungen des Verurteilten, auch zur Sachrüge, Stellung genommen. Auf dieser Grundlage und unter Berück-sichtigung der Stellungnahme des Verteidigers vom 29. September 2016 hat der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Ent-scheidungen besteht nicht ([X.], Beschluss vom 17. Juli 2007 -
2 BvR 496/07, [X.], 463 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte zudem nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 2014 -
2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2565).
1
2
-
3
-
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 2. September 2015 -
1 [X.]/15).
Graf Jäger

Cirener

Mosbacher Bär
3

Meta

1 StR 430/16

10.11.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. 1 StR 430/16 (REWIS RS 2016, 2594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2594

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 792/11

1 StR 207/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.