Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.10.2010, Az. IX ZR 48/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2101

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Gegenstand

Anwaltliches Berufsrecht: Nichtigkeit des Anwaltsvertrages bei Vertretung eines GmbH-Gesellschafters bei der Abwehr einer Einlagenforderung nach Beurkundung des Gesellschaftvertrages als Notar


Leitsatz

1. Ein Anwalt, der zuvor als Notar einen GmbH-Gesellschaftsvertrag beurkundete, darf einen Gesellschafter bei der Abwehr eines auf Einzahlung der Stammeinlage gerichteten Anspruchs nicht vertreten .

2. Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des [X.] vom 12. Januar 2010 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Notar, beurkundete 1999 den [X.]svertrag der [X.], deren [X.]er u. a. der Beklagte war. Über das Vermögen der [X.] wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 verlangte der Insolvenzverwalter von dem Beklagten, auf die Stammeinlage einen Betrag von 14.632,90 € zu entrichten, weil zum Zeitpunkt der Eintragung der [X.] in das Handelsregister dieser Betrag offen gestanden habe. Nach dem Vorbringen des [X.] beauftragte der Beklagte ihn mit der Abwehr dieses Zahlungsanspruches.

2

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung des [X.] in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Nichtigkeit des [X.] angenommen und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die [X.]evision des [X.] hat keinen Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Amtsgerichts sei zwischen den Parteien ein [X.] zustande gekommen. Danach sei der Kläger mit der Abwehr der vom Insolvenzverwalter gegen den Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche hinsichtlich der Stammeinlage betraut gewesen. Der Vertrag sei jedoch wegen einer unzulässigen Vorbefassung nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gemäß § 134 BGB nichtig.

5

Der Kläger sei als Notar bereits in der gleichen [X.]echtssache tätig geworden. Das Tätigwerden des [X.] bei der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Beratung des Beklagten hinsichtlich der Abwehr des vom Insolvenzverwalter erhobenen [X.] stelle ein Tätigwerden in derselben [X.]echtssache dar. Maßgebend für die Beurteilung sei der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, der bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches [X.] zurückzuführen sei. Der zeitliche Abstand zwischen Beurkundung und der Beratung sei unerheblich. Entscheidend sei, dass dem vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Zahlungsanspruch der vom Kläger beurkundete Gesellschaftsvertrag zugrunde liege. Die Forderung ergebe sich zwar aus der gesetzlichen [X.]egelung der § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 14 GmbHG; sie verweise aber, was die Höhe der zu zahlenden Stammeinlage angehe, auf den Gesellschaftsvertrag.

6

Das [X.] könne auch nicht auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kämen nicht in Betracht, weil die erbrachten Dienste in einer gesetzwidrigen Tätigkeit bestanden hätten, die der Kläger den Umständen nach nicht habe für erforderlich halten dürfen. Einen Anspruch auf Wertersatz nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB stehe § 817 Satz 2 BGB entgegen. Der Kläger habe sich zumindest leichtfertig der Einsicht in das Gesetzwidrige seiner Tätigkeit für den Beklagten verschlossen.

II.

7

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

8

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist insgesamt unbegründet.

9

Zu [X.]echt ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 [X.] für den Beklagten nicht tätig werden durfte und deshalb der [X.] nach § 134 BGB nichtig ist. Gesetzliche Ansprüche aus §§ 683, 670 und § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB stehen dem Kläger nicht zu.

1. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 [X.] darf ein [X.]echtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in derselben [X.]echtssache bereits als Notar gehandelt hat. Mit dieser [X.]egelung soll das Vertrauen in die [X.]echtspflege geschützt werden, dass nicht dieselben Personen auf verschiedenen Seiten für unterschiedliche Interessen tätig werden. Sie dient dazu, die Gefahr von Interessenkollisionen einzudämmen ([X.] der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/4993 S. 29).

a) Der Begriff "dieselbe [X.]echtssache" im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist nach der höchstrichterlichen [X.]echtsprechung wie in § 356 StGB zu verstehen und umfasst alle [X.]echtsangelegenheiten, in denen mehrere, zumindest möglicherweise, ein entgegengesetztes rechtliches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen können ([X.], Urt. v. 26. November 2007 - [X.] ([X.]) 10/06, NJW-[X.][X.] 2008, 795; vgl. ferner [X.]St 5, 301, 304; 18, 192; [X.]Z 141, 69, 79 zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.]; [X.]/[X.], [X.] 7. Aufl. § 45 [X.]n. 7, § 43a [X.]n. 61; [X.], [X.] 3. Aufl. § 45 [X.]n. 12a; Kleine-Cosack, [X.] 6. Aufl. § 45 [X.]n. 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch der [X.]. [X.]n. 734 ff; [X.], StGB 12. Aufl. § 356 [X.]n. 79). Maßgebend ist dabei der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, also das anvertraute materielle [X.]echtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches [X.] zurückzuführen ist (vgl. [X.]St 34, 190, 191; [X.]/[X.], [X.] aaO § 45 [X.]n. 7, § 43a [X.]n. 63). In der [X.]echtsprechung zum Begriff "dieselbe [X.]echtssache" zu § 356 StGB ist auch anerkannt, dass ein längerer Zeitablauf die Einheitlichkeit des [X.]ses nicht aufzuheben vermag ([X.]St 9, 341, 345; 18, 192, 198; [X.]/[X.], [X.] aaO § 45 [X.]n. 7; [X.], aaO, § 45 [X.]n. 14, § 43a [X.]n. 200). Gleiches gilt für einen Wechsel der beteiligten Personen ([X.]St 7, 261, 263; [X.]/[X.], aaO; [X.], aaO).

b) Nach diesen Grundsätzen beziehen sich die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der später in Insolvenz geratenen Gesellschaft und die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs wegen unvollständiger Stammeinlage auf dieselbe [X.]echtssache. Der hier in [X.]ede stehende Zahlungsanspruch kann nicht vom Gesellschaftsvertrag losgelöst betrachtet werden. Er hat hierin seine Grundlage. Die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen [X.]echtsprechung, wie etwa in der vom Insolvenzverwalter herangezogenen Entscheidung [X.]Z 80, 129, 137 betreffen die Modalitäten der Erfüllung der im Gesellschaftsvertrag verankerten Einlagepflicht. Die unmittelbare Verknüpfung zwischen Forderung und Gesellschaftsvertrag wird gerade dann deutlich, wenn es um die Höhe oder Art der Stammeinlage geht. Diese wird ausschließlich vom Gesellschaftsvertrag unter Berücksichtigung der Mindestbeträge nach § 5 GmbHG bestimmt. Daher bilden Ansprüche auf Einzahlung der Stammeinlage und die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages ein innerlich zusammengehörendes, einheitliches [X.].

Ebenso besteht zwischen der Tätigkeit des Notars, der den Gesellschaftsvertrag beurkundet, und der anwaltlich unterstützten Abwehr eines Anspruchs wegen der Nichterbringung der Stammeinlage ein enger Zusammenhang. Dieser wird vermittelt durch die Verpflichtung des [X.], bei der Beurkundung darauf hinzuweisen, eine ordnungsgemäße [X.]italaufbringung setze voraus, dass die Stammeinlage im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister noch vorhanden sei (sog. Unversehrtheitsgrundsatz, vgl. hierzu [X.], GmbH-[X.]echt in der Praxis 2. Aufl. [X.]. 6 [X.]n. 2); fehle es daran, ergebe sich ein Eintragungshindernis (§ 7 Abs. 2 und 3, § 9c Abs. 1 GmbHG) bzw. - im Falle der erfolgten Eintragung - eine Nachschusspflicht der betreffenden Gesellschafter. Bei der Gründung einer GmbH muss der Notar die Beteiligten über die Voraussetzungen der Eintragungsreife belehren ([X.] aaO, [X.]n. 1026 f). Daraus kann sich sogar ein Gegensatz der Interessen des [X.] und des in der Auseinandersetzung über die Nachschusspflicht mandatierten Anwalts ergeben.

c) Der von der [X.]evision für beachtlich angesehene Umstand, dass der Insolvenzverwalter an der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages nicht beteiligt gewesen ist, und mithin nicht von mehreren ein gegensätzliches Interesse verfolgenden Beteiligten gesprochen werden könne, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Insolvenzverwalter tritt mit Insolvenzeröffnung in die [X.]echte und Pflichten des Schuldners ein und hat für die Masse die dem Schuldner zustehenden [X.]echte zu verfolgen (§ 80 Abs. 1 [X.]). Bei der Geltendmachung der hier in [X.]ede stehenden Forderung handelte mithin der Insolvenzverwalter im [X.]ahmen der auf ihn übergegangenen vermögensrechtlichen Stellung des Schuldners (vgl. HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 80 [X.]n. 17). Ein eigentlicher [X.] scheidet angesichts der Identität der Forderung und zugehöriger Vermögensmasse aus. Aber selbst wenn im Übergang der Befugnisse auf den Insolvenzverwalter ein [X.] gesehen werden sollte, wird hierdurch die Beurteilung als einheitliches [X.] nicht in Frage gestellt (vgl. [X.]St 7, 261, 263; [X.]/[X.], [X.] aaO; [X.], aaO).

d) Entgegen der Ansicht der [X.]evision ist keine restriktive Begrenzung des Begriffs einheitliches [X.] erforderlich. Gerade bei der hier gegebenen Fallgestaltung einer notariellen Vorbefassung gebietet der Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (vgl. vorstehend unter Ziff. 1) ein [X.]. Die Abwehr des Anspruchs auf (teilweise) Zahlung der Stammeinlage kann es erforderlich machen, sich auch mit der vertraglichen [X.]egelung der Einlageforderung auseinanderzusetzen. Der Anwalt wäre dann veranlasst, seine selbst erstellte Vertragsurkunde auszulegen. Diese Gefahr eines offenkundigen Interessengegensatzes zu verhindern, ist Ziel der gesetzlichen [X.]egelung (vgl. auch § 45 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Durch das [X.] wird zugleich das Vertrauen der Bevölkerung in das Handeln der einzelnen Organe der [X.]echtspflege gestärkt.

2. [X.]echtsfolge eines Verstoßes gegen das [X.] des § 45 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist die Nichtigkeit des [X.]es nach § 134 BGB. Dies entspricht der ganz überwiegenden Ansicht in der [X.]echtsprechung und im Schrifttum ([X.], 1174, 1175; OLG Stuttgart MD[X.] 1999, 1530; [X.]/[X.], aaO § 45 [X.]n. 41; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 45 [X.] [X.]n. 48; [X.], aaO, § 45 [X.]n. 49; Kleine-Cosack, [X.] aaO § 45 [X.]n. 49; [X.]/[X.]/[X.], [X.]., [X.]. [X.] [X.]n. 55; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Die Haftung des [X.]echtsanwalts 8. Aufl. [X.]n. 63; Sieg, in: [X.]/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. [X.]n. 40; Vollkommer/[X.], [X.]., § 3 [X.]n. 18; [X.] aaO [X.]n. 743). Der [X.] hat dies bei der vergleichbaren [X.]egelung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bereits bejaht ([X.]Z 141, 69, 79). Der Umstand, dass sich das [X.] des § 45 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nur gegen den [X.]echtsanwalt richtet, steht der [X.]echtsfolge der Nichtigkeit nicht entgegen. Maßgeblich ist der Schutzzweck des Verbots, der hier im Schutz des Vertrauens in die [X.]echtspflege und in der Eindämmung von Interessenkollisionen liegt (BT-Drucks. 12/4993 aaO). Dieses Verbot liefe weitgehend leer, wenn der Anwalt aus seiner verbotswidrigen Tätigkeit eine Anwaltsvergütung beanspruchen könnte (vgl. [X.]Z 141, 69 aaO).

3. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch lässt sich auch nicht auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen stützen.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei Nichtigkeit des [X.]es gemäß § 134 BGB ein Vergütungsanspruch nicht aus dem [X.]echt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) abgeleitet werden kann, weil die erbrachten Dienste in einer gesetzwidrigen Tätigkeit bestanden haben, die der Kläger nicht den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dies entspricht gefestigter höchstrichterlicher [X.]echtsprechung (vgl. [X.]Z 111, 308, 311; 118, 142, 150; [X.], Urt. v. 17. Februar 2000 - IX Z[X.] 50/98, [X.], 1560, 1562; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO [X.]n. 270 [X.]. 587; Sieg, in [X.]/[X.]/Sieg/[X.], aaO [X.]n. 1916). Hiergegen wendet sich die [X.]evision nicht.

b) Ein Anspruch auf Wertersatz nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB kommt bei Abschluss eines nach § 134 BGB nichtigen [X.]s grundsätzlich in Betracht ([X.], Urt. v. 25. Februar 1999 - IX Z[X.] 384/97, [X.], 970, 974, in [X.]Z 141, 69 insoweit nicht abgedruckt), wobei sich die Höhe des Anspruchs nach der üblichen oder (mangels einer solchen) nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richtet ([X.], Urt. v. 26. Januar 2006 - IX Z[X.] 225/04, [X.], 830 [X.]n. 26; Sieg, in [X.]/[X.]/Sieg/[X.], aaO [X.]n. 1919). Hierfür sind in erster Linie die Bestimmungen des [X.]echtsanwaltsvergütungsgesetzes heranzuziehen.

Dem Wertersatzanspruch kann aber die [X.]egelung des § 817 Satz 2 BGB entgegenstehen ([X.], Urt. v. 25. Februar 1999 - IX Z[X.] 384/97, aaO, in [X.]Z 141, 69 aaO insoweit nicht abgedruckt; v. 26. Januar 2006 - IX Z[X.] 225/04, aaO [X.]n. 26). Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich verbotswidrig gehandelt hat ([X.]Z 50, 90, 92). Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat ([X.], Urt. v. 9. Oktober 1991 - V[X.] Z[X.] 19/91, [X.], 310, 311; v. 23. Februar 2005 - V[X.] Z[X.] 129/04, NJW 2005, 1490, 1491; v. 26. Januar 2006 - IX Z[X.] 225/04, [X.], 830 [X.]n. 28).

Das Berufungsgericht hat im [X.]ahmen tatrichterlicher Würdigung im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger alle Umstände gekannt habe, welche die Wertung als verbots- oder sittenwidrig beeinflussen. Hieraus konnte abgeleitet werden, dass der Kläger sich zumindest leichtfertig der Einsicht in das Gesetzwidrige seiner Tätigkeit für den Beklagten verschlossen hat. Soweit die [X.]evision unter Bezugnahme auf die entgegengesetzte Würdigung des Amtsgerichts diese Beurteilung beanstandet, ist dies revisionsrechtlich nicht geeignet, eine anderweitige Bewertung zu begründen.

[X.]                           Gehrlein                            Vill

                Lohmann                           [X.]

Meta

IX ZR 48/10

21.10.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Bielefeld, 12. Januar 2010, Az: 20 S 99/09, Urteil

§ 45 Abs 1 Nr 1 BRAO, § 134 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.10.2010, Az. IX ZR 48/10 (REWIS RS 2010, 2101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2101

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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