Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2020, Az. StB 13/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11653

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:280420BSTB13.20.0

BU[X.][X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 13/20

vom
28. April 2020
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen
Unterstützung einer terroristischen [X.]
hier:
Haftbeschwerde des Beschuldigten

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und seines Verteidigers am 28.
April 2020 gemäß §
304 Abs.
5 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 15.
Februar 2020 (3
BGs
128/20) wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermitt-lungsrichters des [X.] vom 15.
Februar 2020 seit diesem Tag in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschul-digte habe die von fünf Mitbeschuldigten gebildete "[X.]

" unter-
stützt, eine [X.], deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sei, Mord (§
211 StGB), Totschlag (§
212 StGB) sowie gemeingefährliche Straftaten in den Fällen des §
308 Abs.
1 bis 4 StGB und Straftaten nach §
22a Abs.
1 bis
3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ([X.]) zu bege-hen, strafbar gemäß §
129a Abs.
1 [X.]r.
1, Abs.
5 StGB.
1
-
3
-
Gegen diesen Haftbefehl hat der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 2.
April 2020 Haftbeschwerde eingelegt, welcher der Ermittlungsrichter des [X.] nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.
a)
[X.]ach dem derzeitigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
[X.])
Der für die Gruppe namensgebende Mitbeschuldigte S.

und
jedenfalls vier weitere Mitbeschuldigte kamen zu einem noch nicht genau be-kannten Zeitpunkt, jedenfalls kurz vor dem 28.
September 2019,
überein, sich auf unbestimmte Zeit zu der "[X.]

" zusammenzuschließen,
um
gemeinsam die bestehende St[X.]ts-
und Gesellschaftsordnung der [X.] durch Begehung von Anschlägen gegen Politiker, Asyl-suchende und Personen muslimischen Glaubens zu erschüttern und zu über-winden. Die Gruppierung strebte die Herbeiführung bürgerkriegsähnlicher Zu-stände dadurch an, dass mit muslimischen Gläubigen besetzte Moscheen in kleineren Ortschaften mit Schuss-
und anderen Waffen angegriffen und die dort Anwesenden getötet und/oder verletzt werden sollten. Dabei spekulierten
die Mitglieder der [X.] darauf, dass diese Angriffe eine möglicherweise ge-waltsame Reaktion seitens der Muslime auslösen und "die [X.] dann 2
3
4
5
6
-
4
-
wach" würden; letztlich sollten notstandsähnliche Zustände eintreten, die zu einem Eingreifen von Militär und/oder Polizei führen würden. Die Bevölkerung der [X.] und ihre demokratisch gewählten Vertreter sollten so in erheblicher Weise eingeschüchtert werden.
[X.]eben der dargelegten geplanten Begehung eigener Anschläge verfügte der Mitbeschuldigte S.

aufgrund seiner Vernetzung innerhalb des rechts-
extremistischen Spektrums über die Möglichkeit, kampfbereite und überwie-gend bewaffnete Personen in erheblichem Umfang -
der Mitbeschuldigte E.

nannte die Größenordnung von 2.500
-
zu mobilisieren. Der Mitbeschuldigte S.

warb weiter solche Personen an bzw. war um ihre Rekrutierung be-
müht, wozu er in überwiegend -
aber nicht ausschließlich
-
im virtuellen Raum bestehenden rechtsextremistisch ausgerichteten [X.] aktiv wurde; er war in mehreren solcher Foren vertreten und gründete zu diesem Zweck im [X.] eine geschlossene Facebook-Chatgruppe, die im Januar 2020 bereits
21
Mitglieder aufwies.
Innerhalb der über eine hierarchische Struktur und klar abgegrenzte
Zuständigkeiten verfügenden "[X.]

" war der Mitbeschuldigte
S.

der Kopf, der in allen wesentlichen Belangen -
etwa in der Frage, wer
zu Treffen eingeladen wurde
-
das letzte Wort hatte. Der dem militanten rechts-extremistischen Spektrum zuzurechnende Mitbeschuldigte E.

trat gegenüber
anderen Mitgliedern der Gruppe als rechte Hand S.

s
auf und war in en-
ger Absprache mit diesem mit der praktischen Organisation des ersten Treffens der Gruppe Ende September 2019 befasst, an dem über die Gruppenmitglieder hinaus weitere Personen teilnahmen. Er war bereit, zur Umsetzung der Grup-penziele strafbare Handlungen zu begehen und erforderlichenfalls sein Leben zu opfern. Gleiches gilt für den Mitbeschuldigten [X.].

. In dessen Privat-
7
8
-
5
-
räumen fand auf Geheiß des erneut organisierenden Mitbeschuldigten E.

ein
weiteres Treffen der Gruppe am 7./8.
Februar 2020 unter konspirativen Um-ständen statt. An diesem nahmen wiederum weitere, von dem Mitbeschuldigten S.

eingeladene bzw. zugelassene Personen teil. In dessen Rahmen wur-
den die Absprachen über das weitere Vorgehen der Gruppe zur Umsetzung ihrer terroristischen Zielrichtung, namentlich zu den [X.], getroffen. Weitere Mitglieder der "[X.]

" waren der Mitbeschuldig-
te B.

, der zwar nur an der ersten Zusammenkunft der Gruppe teilnahm,
aber von S.

als jemand geschätzt wurde, "der zu allem bereit" sei, sowie
der Mitbeschuldigte U.

, der in der Vergangenheit zahlreiche Gewalttaten
beging, wegen derer er über 20
Jahre Haft verbüßte, und der deshalb innerhalb der Gruppe die Rolle des "getreuen Fußsoldaten" bekleidete.
Die Mitglieder der Gruppe verfügten teilweise bereits über Schusswaffen und waren an der Beschaffung weiterer Waffen interessiert. Bei dem Treffen im Februar 2020 stellte der Mitbeschuldigte S.

die Summe von 50.000

den Raum, die zum Ankauf der für die geplanten Anschläge benötigten Waffen aufgebracht werden müsse. Die Anwesenden -
unter ihnen der Beschuldigte
-
sagten die Bereitstellung von Beträgen zwischen 500 und 5.000

letztlich 45.000

.

aus eige-
nen Mitteln auf die veranschlagten 50.000

en wollte. Die Beschaffung der Waffen wollten zwei weitere Mitbeschuldigte übernehmen, die ebenfalls dem rechtsextremistischen Spektrum zuzurechnen sind.
bb)
Der Beschuldigte unterhielt bereits seit Ende Juli 2019 persönliche Kontakte zu den Mitbeschuldigten S.

, E.

und [X.].

, die er bei einer
Versammlung der Gruppe

in T.

getroffen hatte. Er hielt diesen
Kontakt in der Folge jedenfalls über eine [X.] aufrecht, in der 9
10
-
6
-
er seine Gewaltbereitschaft gegenüber straffällig gewordenen Migranten äußer-te und sich an Kommunikation über den erforderlichen "Kampf" beteiligte; in diesem Rahmen äußerte er unter anderem, dass man schon sehen werde, "wer [X.] Blut und wer Pisse in den Adern" habe.
Zum ersten Treffen der "[X.]

" Ende September 2019
brachte der Beschuldigte eine Schutzweste mit, die er den anderen [X.] präsentierte. Er behauptete, er verfüge über Kontakte, die gesamte Grup-pe mit sog. Kachelwesten auszustatten; über die Beschaffung von schusssiche-ren Platten für Schutzwesten hatte er zuvor mit dem [X.] seiner Lebensgefähr-tin kommuniziert. [X.]ach der Zusammenkunft tauschten sich die Mitbeschuldigten S.

und E.

am Telefon darüber aus, dass der Beschuldigte sehr gute
schusssichere Westen habe.
Auch zu dem Treffen am 7./8.
Februar 2020 erschien der Beschuldigte. Er sicherte dabei die finanzielle Unterstützung des Vorhabens der Gruppe durch die Zahlung von 5.000

den sollten; er äußerte sich zudem dazu, welche Waffen er präferieren würde (eine Langwaffe und eine Kurzwaffe).
b)
[X.])
Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Bildung, der Struktur und der Zielsetzung der "[X.]

" ergibt sich aus einer Zusammen-
schau der umfänglichen geständigen Einlassungen des Mitbeschuldigten
U.

und mehrerer, weiterer Erkenntnisse und Beweismittel, die seine Anga-
ben objektivieren, insbesondere Auswertungen zu den gesicherten Chatverläu-fen, Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung unter anderem des Anschlusses des Mitbeschuldigten S.

sowie aus Observationsmaß-
nahmen im zeitlichen Umfeld der Gruppentreffen. Aus den [X.] sind 11
12
13
-
7
-
die Gewaltbereitschaft gegenüber Migranten sowie -
etwa für den Mitbeschul-digten [X.].

-
politisch Andersdenkenden und die Forderung nach einem
politischen Umsturz ersichtlich. Die Erkenntnisse aus der [X.] belegen überdies das Zusammenwirken der Mitbeschuldigten S.

und E.

sowie die Bemühungen S.

s
um die Beschaffung von
selbst gebauten Schusswaffen, sog. Slam-Guns. Der Beschuldigte hat in seiner Einlassung Organisation, Planung und Ziele der "[X.]

" bestätigt.
Aus den Observationsberichten
folgt
etwa das konspirative Verhalten der [X.] im Februar 2020, die ihre Mobiltelefone in Aluminiumfolie gewickelt in ihren Fahrzeugen ließen.
Wegen der Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht insoweit be-gründenden Tatsachen
nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche Darstellung und Würdigung in dem angefochtenen Haftbefehl.
bb)
Betreffend die Tathandlungen des Beschuldigten folgt der dringende Tatverdacht aus seiner überwiegend geständigen Einlassung, aus den Anga-ben des Mitbeschuldigten U.

sowie aus weiteren Erkenntnissen vor allem
aus der Durchsuchung seiner Wohnung. Dabei wurden insbesondere mehrere Aktiv-
und Passivwaffen sowie erhebliche Geldbeträge sichergestellt, die bele-gen, dass der Beschuldigte zu der von
ihm zugesagten finanziellen Unterstüt-zung der Ziele der [X.] ohne Weiteres in der Lage war.
Auch insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung in dem angefochtenen Haftbefehl.
Soweit der Beschuldigte mit Blick auf die Zusammenkunft Ende [X.] 2019 sich -
den Tatverdacht relativierend
-
dahin eingelassen hat, es habe 14
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16
17
-
8
-
dabei nur um ein "[X.]" bzw. um das "[X.]" gehen sollen, steht dem schon entgegen, dass er dazu mit einer schusssicheren Weste erschien, die in dem von ihm angegebenen Zusammenhang nicht erforderlich gewesen wäre. Aus den anlässlich der Observation gefertigten Lichtbildern geht zudem hervor, dass die Teilnehmer des [X.] teils ver-mummt mit Macheten und
Streitäxten posierten. Seine Behauptung, er sei
davon ausgegangen, bei der Versammlung im Februar 2020 hätten wieder nur die Themen "[X.]" und "[X.]" thematisiert werden sollen, stellt sich vor dem Hintergrund seiner gesicherten Einträge in verschiedenen [X.]n, in denen er erklärte, es sei "allerhöchste Zeit" zu kämpfen und es [X.] für ihn "nur noch einen Weg", als Schutzbehauptung dar. Letztlich hat der Beschuldigte auf Vorhalt auch die Angaben des Mitbeschuldigten U.

bestä-
tigt, dass es bei dem Treffen von Anfang an um Anschlagspläne auf kleinere
Moscheen gegangen sei, mit dem Ziel einen Bürgerkrieg zwischen den Kulturen heraufzubeschwören.
Soweit der Verteidiger in der Beschwerdebegründung ausgeführt hat, der Beschuldigte habe sich nach dem Treffen von der [X.] distanzieren wol-len, in der ohnehin immer nur geredet worden sei, entkräftet dies den Tatver-dacht nicht. Ausweislich der [X.] befürwortete der Beschuldigte den Kontaktabbruch in erster Linie, weil er sich observiert fühlte; seine Entfernung aus der [X.] wurde mit "Sicherheitsgründen" erklärt. Aus einem [X.] zwischen S.

und E.

, in dem diese erörterten, dass die Angriffe
von kleinen "Kommandos" ausgeführt werden sollten,
geht hervor, dass die "[X.]

" ihre Anschlagspläne unverändert weiter verfolgte.
18
-
9
-
c)
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus zumindest der dringende Tatver-dacht der Unterstützung einer terroristischen [X.], §
129a Abs.
1 [X.]r.
1, Abs.
5
Satz
1 StGB.
Die "[X.]

" stellte nach den vorliegenden Ermittlungs-
ergebnissen einen auf längere Dauer angelegten organisierten [X.] von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten ge-meinsamen Interesses im Sinne von §
129 Abs.
2 StGB
dar, der darüber hinaus über -
nach der [X.]euregelung durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmen-beschlusses 2008/[X.] des Rates vom 24.
Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 17.
Juli 2017 (BGBl.
I, S.
2440)
nicht mehr erfor-derliche
-
Strukturmerkmale wie etwa Führungspersonal und klare Aufgaben-verteilung verfügte. Die Zwecke der [X.] waren jedenfalls auf die Bege-hung von bewaffneten [X.] und damit auf die Begehung von Mord (§
211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) gerichtet.
Diese [X.] unterstützte der Beschuldigte durch sein Handeln. Hierzu gilt:
Unter einem Unterstützen im Sinne des §
129a Abs.
5 Satz
1 StGB ist grundsätzlich jedes Tätigwerden eines [X.]ichtmitglieds zu verstehen, das die in-nere Organisation der [X.] und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der
von ihr geplanten Straftaten -
wenngleich nicht unbedingt maßgebend
-
erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt. Dies kann dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der [X.] fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft ver-19
20
21
22
-
10
-
selbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft. Der Begriff des Unterstützens einer [X.] greift zudem über ein im strengeren Sinne des §
27 Abs.
1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines [X.]smitglieds beschränktes [X.] hinaus; denn er bezieht sich in erster Linie auf die [X.] als sol-che, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des [X.]ichtmitglieds zu einer ein-zelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss. Das Wirken des [X.]ichtmitglieds muss nicht zu einem von [X.] erstrebten Erfolg führen, es genügt, wenn [X.] für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer [X.]utzen für diese eintritt. Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche [X.]ützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 19.
April 2018 -
3
StR
286/17, [X.]St 63, 127 Rn.
17
f. mw[X.]).
Fördert ein Außenstehender die mitgliedschaftliche Beteiligung eines Mitglieds an der [X.], so bedarf es für die Tathandlung des [X.] in der Regel nicht der Feststellung eines noch weitergehenden positiven Effekts der Handlungen des [X.]ichtmitglieds für die Organisation. Da als Folge
des Unterstützens ein irgendwie gearteter Vorteil für die [X.] ausreicht, liegt es nahe, dass bei einer Tätigkeit, die sich in der Sache als Beihilfe zur Be-teiligung eines Mitglieds an der [X.] darstellt, grundsätzlich bereits hier-in ein ausreichender [X.]utzen für die Organisation zu sehen ist. Das gilt [X.] dann, wenn der Täter die Erfüllung einer Aufgabe durch ein Mitglied [X.], die diesem von der [X.] aufgetragen worden ist, oder es in dessen Entschluss stärkt, die Straftaten
zu begehen, die den Zwecken der terroristi-schen [X.] dienen oder ihrer Tätigkeit entsprechen (vgl. [X.], [X.] vom 9.
Januar 2020
-
AK
61/19, juris Rn.
28 mw[X.]).
23
-
11
-
[X.]ach den dargestellten Maßstäben kann schon allein in der Zusage
eines Außenstehenden, zugunsten der [X.] Geld-
oder Sachleistungen zu erbringen, eine Unterstützungshandlung im Sinne von §
129a Abs.
5 Satz
1 StGB liegen, selbst wenn es nicht zur Erfüllung der Zusage kommt. [X.] ist insoweit allerdings stets, dass [X.] des [X.]ichtmitglieds für die [X.] objektiven [X.]utzen entfaltet. Bereits die Zusage für sich genommen
muss sich auf die Aktionsmöglichkeiten der [X.] oder eines ihrer [X.] in irgendeiner Weise positiv auswirken ([X.], Beschluss vom 27.
Okto-ber 2015 -
3
StR
334/15, [X.]R StGB §
129a Abs.
5 Unterstützen 6 mw[X.]).
Hier sind die Voraussetzungen einer Unterstützungshandlung in mehr-facher Hinsicht erfüllt: Bereits durch seine Teilnahme an den Gruppentreffen und insbesondere seine Diskussionsbeiträge bei dem Treffen am 7./8.
Februar 2020 bestärkte er die Mitglieder der [X.], ihre terroristischen Bestre-bungen in Form der [X.] fortzusetzen; der Feststellung eines weitergehenden positiven Effekts bedarf es damit nicht.
Weiter konnte auch die Zusage, sich an der Finanzierung der für die [X.] benötigten Waffen mit einem namhaften Betrag zu beteiligen, die [X.] der "[X.]

" in ihrem Entschluss stärken, die geplanten
Straftaten, die der Verwirklichung der terroristischen Ziele der [X.] dien-ten, tatsächlich zu begehen, weil sie den Eindruck gewannen, sie würden in der Lage sein, die erforderlichen Tatmittel zu erwerben; damit war bereits die Zu-sicherung der Zahlung, zu der es wegen der Festnahme der Beschuldigten nicht mehr kommen konnte, objektiv nützlich und wirkte sich positiv auf das [X.] und die Aktionsmöglichkeiten der [X.] aus.
24
25
26
-
12
-
2.
Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Haftbefehls ist der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben, §
112 Abs.
2 [X.]r.
2 StPO. Der Beschuldig-te hat wegen der ihm zur Last gelegten Tat mit einer empfindlichen Freiheits-strafe zu rechnen. Mit Blick auf das Ziel der [X.], bürgerkriegsähnliche Zustände herbeizuführen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung jedenfalls der politischen und verfassungsrechtlichen Grundstrukturen der [X.] hätten führen sollen und können, wiegt die Tat so schwer, dass die in der Beschwerdebegründung angeführten Milderungsgründe zu keiner ande-ren Beurteilung führen. Diese Straferwartung macht es überwiegend wahr-scheinlich, dass der Beschuldigte sich dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen würde. Die Ermittlungen haben [X.] Bindungen, die dem beste-henden [X.] entscheidend entgegenwirken könnten, nicht ergeben. Insbesondere hat ihn die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin nicht davon ab-gehalten, die Heraufbeschwörung bürgerkriegsähnlicher Zustände in der [X.] zu befürworten und zu unterstützen, in deren Folge auch ein fried-liches Zusammenleben mit ihr erheblich gefährdet gewesen wäre. Zu seinem leiblichen [X.] und seinen Geschwistern unterhält er bloß geringfügige bis spo-radische Kontakte. Seinen Arbeitsplatz hat der Beschuldigte verloren. Freunde oder engere Bekannte außerhalb
der rechtsextremistischen Szene haben sich ebenfalls nicht ermitteln lassen. Seine Verbindungen zu der Gruppierung

, die nach polizeilichen Erkenntnissen innerhalb Deutsch-
lands gut vernetzt ist, können ihm ein Untertauchen im Inland ermöglichen. [X.] kommt, dass er als Mitglied der sog. Prepper-Szene mutmaßlich über sog. Fluchtpunkte verfügt, an denen Vorräte, Kleidung und gegebenenfalls Waffen gelagert werden. Er ist zudem in "[X.]s" erfahren, so dass er auch in der freien [X.]atur untertauchen könnte.
27
-
13
-
Der damit bestehenden Fluchtgefahr kann durch andere [X.] Maßnahmen nicht in gleicher Form begegnet werden. Insbesondere besteht keine Gewähr, dass sich der Beschuldigte an die von seinem Verteidiger [X.] tatsächlich halten würde. Der Zweck der Untersuchungshaft kann deshalb nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des §
116 StPO erreicht werden.
3.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht
nach alledem entge-gen den über allgemeine Ausführungen nicht hinausgehenden Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§
120 Abs.
1 Satz
1 StPO). Mit Blick auf die Haftdauer von etwa zweieinhalb Monaten, die fortlau-fenden Ermittlungen und das komplexe, sich gegen eine Vielzahl von Beschul-digten richtende Verfahren ergibt sich auch unter Berücksichtigung des [X.] aus Art.
5 Abs.
3 EMRK nichts anderes.
Schäfer
Gericke
Erbguth
28
29

Meta

StB 13/20

28.04.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2020, Az. StB 13/20 (REWIS RS 2020, 11653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11653

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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